Beschluss
3a C 359/23
AG Frankenthal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFRAPF:2024:0726.3A.C359.23.00
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Leitsätze
Keine Erstattung der Reisekosten bei Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei durch GEMA.(Rn.2)
Tenor
1. Die Erinnerung vom 25.04.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.05.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Erstattung der Reisekosten bei Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei durch GEMA.(Rn.2) 1. Die Erinnerung vom 25.04.2022 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 07.05.2024 wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens. Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.05.2024, zugestellt am 31.05.2024, ist zulässig, §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG. Sie wurde am 07.06.2024 form- und insbesondere fristgerecht eingelegt. Darüber hinaus ist sie auch statthaft, da die Beschwer der Beklagten 42,72 € nicht übersteigt. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die GEMA kann ebenso wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr.2 UWG) oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (§ 3 Abs. 1 S.1 Nr.2 UKlaG) einen am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt schriftlich instruieren und keine Reisekosten auswärtiger Anwälte erstattet verlangen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei im Regelfall eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverteidigung dar. Ein tragender Grund hierfür ist die Annahme, dass üblicherweise ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich und gewünscht ist (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10 –, Rn. 6 mwN, juris). Ein solches Mandantengespräch kann entbehrlich sein, wenn es sich bei der fraglichen Partei um ein Unternehmen handelt, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (BGH, Beschluss vom 13.05.2004 – I ZB 3/04 –, Rn. 6 mwN, juris). Dann muss ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt beauftragt werden (BGH, Beschluss vom 13.05.2004, aaO, Rn. 5, juris). Macht die obsiegende Partei Reisekosten eines Rechtsanwalts geltend, der eine Partei vertritt, die nicht über eine eigene Rechtsabteilung verfügt und die bei einem auswärtigen Gericht verklagt wird, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist („Rechtsanwalt am dritten Ort“), sind diese Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10 –, Rn. 6 mwN). Besondere Umstände, die eine volle Erstattung der Reisekosten eines an einem dritten Ort beauftragten Rechtsanwalts ermöglichen, können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar dann gegeben sein, wenn die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache an einem Ort stattgefunden hat, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Genauso wie die Hinzuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftssitzes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht verklagte Partei grundsätzlich eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung darstellt, kann ein Unternehmen grundsätzlich einen Prozessbevollmächtigten auch an dem Ort beauftragen, an dem die dem Rechtsstreit vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung der Sache erfolgt ist, selbst wenn das Unternehmen an diesem Ort weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines am Ort der Bearbeitung ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 13.09.2011 – VI ZB 42/10 –, Rn. 8 mwN, juris). Auf die vorstehende Rechtsprechung kann die Klägerin sich jedoch nicht mit ihrem Vortrag berufen, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung, die Einzelforderungen geltend mache, und der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Sachverhalt sei von ihrer Generaldirektion in München bearbeitet worden. Denn sie ist jedenfalls wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F., § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG) und qualifizierte Einrichtungen, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG n.F. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG), wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln sind. Solche Verbände und Einrichtungen müssen personell, sachlich und finanziell so ausgestattet sein, dass sie auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sind, in typischen und durchschnittlich schwierigen Fällen Wettbewerbsverstöße (§ 3 UWG) bzw. Verstöße gegen die §§ 307 bis 309 BGB (§ 1 UKlaG) und gegen Verbraucherschutzgesetze (§ 2 UKlaG) zu erkennen und zu verfolgen. Sie müssen daher regelmäßig in der Lage sein, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich und telefonisch zu instruieren (BGH, Beschluss vom 18.12.2003 - I ZB 18/03 -, Juris Rn. 7, GRUR 2004, 448 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV; BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - IV ZB 11/04 -, juris Rn. 18, NJW 2006, 301, 303). Solchen Verbänden und Einrichtungen steht es - anders als gewerblichen Unternehmen - insoweit nicht frei, wie sie sich intern organisieren (BGH Beschluss vom 02.10.2008 - I ZB 96/17 -, juris Rn. 9, NJW-RR 2009, 556). Das OLG Nürnberg hat durch Beschluss vom 22. April 2004 - 3 W 1302/04 - unter Bezugnahme auf den Beschluss des BGH vom 18.12.2003 (aaO) entschieden, dass die Klägerin einem Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. (§ 8 UWG n.F.) in vollem Umfang gleichzusetzen sei. Es hat ausgeführt: „Denn ebenso wie der genannte Verband satzungsmäßig berechtigt ist, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, ist die Klägerin als eine über das UrhWGesetz installierte und erlaubnispflichtige Verwertungsgesellschaft gehalten, Urheberrechte wahrzunehmen. Auch sie muss wie ein Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG personell und sachlich so ausgestattet sein, dass sie ohne anwaltschaftlichen Rat urheberrechtliche Verstöße erkennen und abmahnen kann. Sie ist damit in gleiche Weise wie der vom BGH genannte Verband angesichts dieser personellen Ausstattung einem Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung gleichzusetzen und in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichtes schriftlich zu instruieren“ Zwar ist für die Verwertungsgesellschaft in dem für diesen Fall maßgebenden, bis 2016 geltenden, Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) nicht wie in § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. bzw. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG n.F. für die rechtsfähigen Verbände ausdrücklich geregelt, dass sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sein müssen, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen. Ferner ist für die Verwertungsgesellschaft in dem genannten Urheberrechtswahrnehmungsgesetz auch nicht wie in § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UKlaG für die qualifizierten Einrichtungen ausdrücklich bestimmt, dass es auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeit gesichert erscheinen muss, dass sie ihre satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen werden, was nach § 4 Abs. 2 S. 2 UKlaG vermutet wird. Jedoch besteht für die Verwertungsgesellschaft nach § 6 Abs. 1 UrhWG sogar ein Wahrnehmungszwang. Sie ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte und Ansprüche aus dem Urheberrechtsgesetz auf Verlangen der Berechtigten wahrzunehmen. Sie muss zu diesem Zweck mit ihm ein Wahrnehmungsvertrag abzuschließen, der sie u.a. berechtigt, Rechte und Ansprüche gegenüber Dritten geltend zu machen (Dreier/Schulze, UrhWG, 5. Aufl., § 6 UrhWG, Rn. 13). Darüber hinaus hat die Verwertungsgesellschaft dafür zu sorgen, dass die Rechte gewahrt bleiben; hierzu zählen neben Inkasso und Kontrollen bei den einschlägigen Nutzungskreisen insbesondere Rechtsverfolgungen gegen Verletzte (Dreier/Schulze, aaO, Rn. 14). Die Bearbeitung von Rechtsangelegenheiten der Berechtigten gehört daher gerade zu ihren gesetzlichen Pflichten. Deshalb versteht es sich von selbst, dass die Verwertungsgesellschaft erst Recht personell und sachlich so ausgestattet sein muss, dass sie diesen Pflichten nachkommen kann. Sie muss auch ohne anwaltlichen Rat in der Lage sein, Urheberrechtsverletzungen zu erkennen und zu verfolgen. Eine Verwertungsgesellschaft, die wie ein Wettbewerbsverband oder eine qualifizierte Einrichtung über diese Ausstattung verfügt, ist daher ebenso wie ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung regelmäßig in der Lage, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zu instruieren. Ebenso wenig wie ein Verband zur Verfolgung gewerblicher Interessen oder ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen aufgenommener Verband (dazu BGH, Beschluss vom 21.09.2005, aaO, Rn. 21; Beschluss vom 02.10.2008, aaO, Rn. 9; Beschluss vom 12.12.2012, Rn. 26 und 27) kann sich eine Verwertungsgesellschaft, wie die Klägerin, darauf berufen, dass sie tatsächlich nicht über eine solche Ausstattung verfügt habe und es ihr daher nicht möglich gewesen sei, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. Denn anders als gewerbliche Unternehmen, steht es auch ihr nicht frei, wie sie sich intern organisiert (BGH, 02.10.2008, aaO, Rn. 9, für Verbände und Einrichtungen). Diese Beurteilung des Regelfalls schließt es zwar nicht aus, die Mehrkosten, die durch die Zuziehung eines am Sitz der Klägerin ansässigen Rechtsanwalts entstünden, ausnahmsweise dann als notwendig anzuerkennen, wenn dargetan wird, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts eine persönliche Kontaktaufnahme unverzichtbar erschien (BGH Beschluss vom 02.10.2008, aaO, Rn. 10). Die Klägerin hat aber in ihrer Erinnerungsbegründung nicht in erheblicher Weise dargetan, dass in diesem Streitfall zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten ausnahmsweise ein persönliches Gespräch erforderlich gewesen wäre, insbesondere ist ein Hinweis auf den Umfang und die Dauer des Rechtsstreits ebenso wenig ausreichend, wie die Darlegung des vorprozessualen Verhaltens der Beklagtenpartei, hinsichtlich dessen die Klägerin lediglich ausgeführt hat, diese habe ihre aufgrund des Urheberrechtlichen Lizenzvertrages berechneten, fälligen Pauschallizenzgebühren nicht bezahlt, so dass das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet worden sei (OLG Hamburg (8. Zivilsenat), Beschluss vom 25.01.2018 - 8 W 5/17). Hinsichtlich der zutreffenden Berechnung der erstattungsfähigen Kosten wird insoweit ergänzend auf den Nichtabhilfebeschluss der Rechtspflegerin vom 26.07.2024 Bezug genommen. Im Anschluss an die vorgenannte Rechtsprechung ist die Erinnerung daher unbegründet. Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ist gem. § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO (analog).