OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 W 5/17

OLG HAMBURG, Entscheidung vom

2mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Reisekosten und Tage- bzw. Abwesenheitsgelder eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort sind nur erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung notwendig war oder besondere Umstände ein persönliches Mandantengespräch zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich machten. • Verwertungsgesellschaften mit Wahrnehmungszwang sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln; ihnen ist regelmäßig zuzumuten, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. • Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort sind im Regelfall nur bis zur fiktiven Höhe der Reisekosten eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftsort der Partei zu erstatten. • Kosten für einen Handelsregisterauszug sind im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig. • Die Kostenfestsetzung ist entsprechend anzupassen, wenn beantragte Reise- und Abwesenheitskosten nicht als notwendig anerkannt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung der vollen Reisekosten eines am dritten Ort beauftragten Prozessbevollmächtigten • Reisekosten und Tage- bzw. Abwesenheitsgelder eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort sind nur erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung notwendig war oder besondere Umstände ein persönliches Mandantengespräch zum Zeitpunkt der Beauftragung erforderlich machten. • Verwertungsgesellschaften mit Wahrnehmungszwang sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln; ihnen ist regelmäßig zuzumuten, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. • Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten am dritten Ort sind im Regelfall nur bis zur fiktiven Höhe der Reisekosten eines Rechtsanwalts am Wohn- oder Geschäftsort der Partei zu erstatten. • Kosten für einen Handelsregisterauszug sind im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattungsfähig. • Die Kostenfestsetzung ist entsprechend anzupassen, wenn beantragte Reise- und Abwesenheitskosten nicht als notwendig anerkannt werden. Die Klägerin, eine vertraglich und gesetzlich befugte Verwertungsgesellschaft mit Sitz in Berlin und Wahrnehmungszwang nach UrhWG, führte einen urheberrechtlichen Rechtsstreit gegen die Beklagte vor dem Landgericht Hamburg und dem Hanseatischen Oberlandesgericht. Die Klägerin ließ sich von einer Münchner Rechtsanwaltskanzlei vertreten. Das Berufungsgericht verteilte die Kosten der Instanzen anteilig zugunsten der Beklagten. Im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigte das Landgericht bei der Kostenausgleichung nach § 106 ZPO Reisekosten, Tage- und Abwesenheitsgelder der Münchner Prozessbevollmächtigten sowie einen Handelsregisterauszug und setzte die von der Klägerin zu erstattenden Kosten fest. Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen die Berücksichtigung der Reisekosten und Abwesenheitsgelder ein. Das Oberlandesgericht prüfte, ob die Beauftragung des am dritten Ort ansässigen Anwalts notwendig und damit erstattungsfähig war. • Anwendung des Grundsatzes, dass die Beauftragung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts im Regelfall zweckentsprechende Rechtsverteidigung darstellt; Reisekosten eines am dritten Ort tätigen Anwalts sind regelmäßig nur bis zur fiktiven Höhe der Reisekosten eines ortsansässigen Anwalts erstattungsfähig (vgl. BGH-Rechtsprechung). • Verwertungsgesellschaften mit gesetzlichen Pflichten zur Wahrnehmung von Rechten und einem Wahrnehmungszwang nach UrhWG sind wie Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zu behandeln; ihnen ist deshalb zuzumuten, einen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts schriftlich oder telefonisch zu instruieren. • Die Klägerin hat nicht dargetan, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung ein persönliches Mandantengespräch ausnahmsweise unverzichtbar war; allein Umfang und Dauer des Rechtsstreits bzw. die vorprozessuale Einleitung eines Mahnverfahrens genügen hierfür nicht. • Mangels darlegbarer besonderer Umstände sind die im Zusammenhang mit den Reisen zur Gerichtsführung entstandenen Auslagen der Münchner Prozessbevollmächtigten keine notwendigen Kosten im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO; daher waren diese bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen. • Die Kosten für den Handelsregisterauszug sind hingegen als erstattungsfähig anzusehen und vom Landgericht zu Recht berücksichtigt worden. • Aufgrund der Nichtberücksichtigung der beantragten Reisekosten und Abwesenheitsgelder ergab die Neuberechnung der Ausgleichung einen zu erstattenden Gesamtbetrag von € 10.187,72 sowie Zinsen seit dem 24.05.2016. • Kostenentscheidung und Kostenverteilung des Beschwerdeverfahrens stützen sich auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Beschwerde der Beklagten war weitgehend begründet. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg wurde dahingehend abgeändert, dass die von der Klägerin geltend gemachten Reisekosten sowie Tage- und Abwesenheitsgelder der Münchner Prozessbevollmächtigten nicht erstattungsfähig sind. Die Kosten, die zu erstatten sind, wurden auf € 10.187,72 nebst Zinsen seit dem 24.05.2016 festgesetzt; die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Beschwerdewert von € 325,75. Die Kosten für den Handelsregisterauszug sind hingegen erstattungsfähig geblieben. Insgesamt obsiegt die Beklagte insoweit, als die ersatzfähigen Reisekosten der Klägerin reduziert wurden; die zuletzt festgesetzte Erstattungssumme und die Zinsfestlegung führen zu der genannten Endentscheidung.