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Beschluss

941 OWi 52/08

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2008:0825.941OWI52.08.0A
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Leitsätze
Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Postfach bei Gericht unterhält und ihre Bediensteten dieses täglich aufsuchen und dabei Akten in das Postfach des Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwalts legen.
Tenor
In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen … wegen §§ 9b, 13 Abs. 3 Nr. 7 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main hier : Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wird der Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale in Höhe von jeweils 12.-- € für die Ordnungswidrigkeitenverfahren des Ordnungsamts der Stadt (…) mit den Aktenzeichen (…) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt nicht an, wenn eine Verwaltungsbehörde ein Postfach bei Gericht unterhält und ihre Bediensteten dieses täglich aufsuchen und dabei Akten in das Postfach des Akteneinsicht beantragenden Rechtsanwalts legen. In dem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen … wegen §§ 9b, 13 Abs. 3 Nr. 7 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen, Grün- und Spielanlagen, auf Gewässern, im Wald sowie den unterirdischen Anlagen in der Stadt Frankfurt am Main hier : Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG wird der Kostenansatz einer Aktenversendungspauschale in Höhe von jeweils 12.-- € für die Ordnungswidrigkeitenverfahren des Ordnungsamts der Stadt (…) mit den Aktenzeichen (…) aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Staatskasse zu tragen. Der fristungebundene Antrag ist zulässig und begründet. Die Verwaltungsbehörde, hier das Ordnungsamt der Stadt (…), führte drei Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den genannten Betroffenen. (Diese sind im Übrigen zwischenzeitlich durch Erlass von Bußgeldbescheiden seitens der Verwaltungsbehörde erledigt. Sie befinden sich im gerichtlichen Verfahren.) Der Antragsteller, Rechtsanwalt (…), vertritt in allen drei Verfahren den Betroffenen. Schriftsätzlich beantragte er bei der Verwaltungsbehörde, unter Beifügung einer Vollmacht: „Akteneinsicht durch Übersendung an meine Kanzlei.“ Die genannten Bußgeldakten wurden sodann dem Antragsteller über sein Gerichtsfach bei der gemeinsamen Briefannahmestelle des Land- und Amtsgerichts (…) zugeleitet. Jeweils mit Schreiben vom 14.04.2008 teilte die Verwaltungsbehörde dem Antragsteller mit, dass er die erbetenen drei Akten für drei Tage zur Einsicht erhalte und dass eine Auslagenpauschale in Höhe von jeweils 12,00 € gefordert werde, die zu überweisen sei. In dem Verfahren (…) teilte der Rechtsanwalt mit, dass er entsprechend § 107 Abs. 5 OWiG nur die Kosten für eine Sendung überweisen werde. Nach den Darstellungen des Ordnungsamtes (…) erfolgt in Fällen wie vorliegend eine Aktenversendung in der Art und Weise, dass täglich ein Kurierfahrer des Ordnungsamts die gemeinsame Briefannahmestelle der (…) Justizbehörden anfährt und dort an Rechtsanwälte gerichtete Akten, neben anderen Schriftstücken, abgibt (und auch abholt). Durch eigene Ermittlungen des Gerichtes, im Freibeweisverfahren durchgeführt, steht weiter fest, dass in der Folge seitens der Bediensteten der gemeinsamen Briefannahmestelle der Gerichte in (…), die von Rechtsanwälten angeforderten Akten in das Gerichtsfach der jeweiligen Rechtsanwälte verbracht werden. Die vorliegende Form der Zuleitung von Akten begründet keinen Anspruch auf Erhebung einer Aktenversendungspauschale. Diese Pauschale ist nur zu erheben, wenn eine Versendung durch die Post oder andere Versender erfolgt, die Portokosten für den Versender nach sich ziehen. Sie betrifft nicht sonstige „Serviceleistungen“ seitens der an einem Verfahren beteiligten Gerichte bzw. staatlichen Verfolgungsbehörden. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Hess. LAG (Beschluss vom 27.09.2005, Az.13 Ta 401/05) an, welches ausführt: „Gemäß Nr. 9003 KV GKG in der Fassung des Justizkommunikationsgesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I., S. 837) beträgt – inhaltlich gegenüber der Vorversion unverändert – die „Pauschale für … die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung 12,00 Euro….. Die historische Auslegung des Arbeitsgerichts, das zum gegenteiligen Ergebnis kommt, überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass bei der Kostenrechtsnovellierung vom 01. Juli 1994 erstmals die in § 5 Abs. 3 JVKostO a. F. enthaltene Formulierung zur Versendung von Akten „durch die Post“ in der seinerzeit neu eingeführten Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG gestrichen wurde. Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass jetzt nicht mehr die Auslagen der Justiz pauschal abgegolten werden sollten, sondern allgemein die Serviceleistungen des Gerichts (ebenso auch die damalige Gesetzesbegründung, BT-Drucksache Nr. 12/6962, S. 87). Es sollte seinerzeit allein dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mittlerweile zahlreiche andere Transportmöglichkeiten für Akten zur Verfügung stehen als die durch die Deutsche Post AG (so zutreffend auch Notthoff, Anwaltsblatt 1995, 538). Die Ansicht, es würden mit der Aktenversendungspauschale allein die Service-leistungen des Gerichts bezahlt, die sich mit der Anzahl der Akten entsprechend vergrößerten, steht im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der allein für die Versendung, nicht aber für die bloße Aushändigung über das Gerichtsfach oder in der Geschäftsstelle eine Gebühr gemäß Nr. 9003 KV GKG vorsieht (allgemeine Ansicht, vgl. z. B. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 2004, Nr. 9003 KV GKG, Randziff. 2 m. w. N.; Notthoff, a.a.O.; Meyer, a.a.O.; Enders, JurBüro 1997, 393; a. A. offenbar nur Oestreich/Winter/Helstab, GKG (a. F.), § 56, Randziff. 6). Die Aushändigung der Akten ohne Versendung verlangt auf Seiten des Gerichts fast den gleichen Arbeitsaufwand wie die Versendung. Die Akten müssen in der Geschäftsstelle gesucht und ein Retent muss angelegt werden. Allein die Kuvertierung zur Versendung entfällt. Wenn diese Form der Aktenüberlassung aber gebührenfrei ist, kann es bei der Gebühr für die Versendung der Akten nicht um die Bezahlung von Serviceleistungen des Gerichts gehen, sondern allein um die pauschale Abgeltung gerichtlicher Auslagen, und zwar unabhängig von der Anzahl der versandten Akten pro Sendung.“ (Abweichende Meinung wohl OLG Hamm, Beschluss vom 9.12.2005, Az. 2 Ws 300/05, das nicht nur auf die Portokosten, sondern auch auf weitere „Serviceleistungen“ abstellt und ausführt: „Wegen der pauschalierten Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, in welcher Höhe tatsächlich Kosten durch die Aktenversendung entstehen. Im Einzelfall lässt sich der konkrete Aufwand nur schwer feststellen. Der besondere Aufwand (der Justiz) ist nicht auf Portokosten beschränkt, sondern besteht darin, dass zur Erledigung eines Aktenversendungsgesuchs u. a. die Akte mit einem Übersendungsschreiben zu versehen, eine Retentakte anzulegen und die Aktenrücksendung zu überwachen ist. Es wird nämlich übersehen, dass die Regelung der Aktenversendungspauschale der Nr. 9300 KV GKG als pauschaler Auslagentatbestand den Aufwand und die Kosten, der bei Gericht durch die Übersendung der Akten entsteht, in pauschalierter Form abdecken soll.“) Dieser Auffassung steht jedoch entgegen, dass nach herrschender Meinung keine Aktenversendungspauschale anfällt, wenn seitens der Gerichte Akteneinsicht durch das Einlegen der Akte in ein Gerichtsfach eines Anwaltes erfolgt, obwohl auch hier „Serviceleistungen“ im o.g. Sinne des OLG Hamm entstehen. Folgerichtig hat das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 09.02.2007, Az. 1 Ta 62/06) festgestellt: „Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG (juris GKG 2004 Anl 1 Nr 9003) fällt nicht an, wenn die Akte in ein Gerichtsfach eingelegt wird.“ Die dort entschiedene Sachlage entspricht der vorliegenden. Das Arbeitsgericht Lübeck (hier das Ordnungsamt der Stadt (…) unterhält ein Postfach bei dem Landgericht Lübeck (hier unterhält das Ordnungsamt ein Postfach bei der gemeinsamen Briefannahmestelle der (…) Justizbehörden). Bedienstete des Arbeitsgerichts Lübeck legten Akten in das Fach eines Rechtsanwalts bei dem Landgericht Lübeck (hier legen Bedienstete des Ordnungsamts Akten in ein Postfach der gemeinsamen Briefannahmestelle der (…) Justizbehörden, die die Akten in das Fach eines Rechtsanwaltes legen). Bedienstete des Arbeitsgerichts Lübeck suchen ferner täglich das Postfach bei dem Landgericht Lübeck auf (was auch – wie dargestellt – Bedienstete des Ordnungsamts (…) durchführen). Die Tatsache, dass offenbar die Entfernung zwischen dem Arbeitsgericht Lübeck und dem Landgericht Lübeck nur „einige Hundert Meter“ beträgt, begründet keine andere Entscheidung. Denn (wiederum LAG Schleswig-Holstein a.a.O.): „Entscheidend ist, dass dem Arbeitsgericht Lübeck kein besonderer Aufwand entsteht, der mit der Versendungspauschale abzugelten wäre. Da das Arbeitsgericht beim Landgericht ein Postfach hat, muss ohnehin ein Bediensteter des Arbeitsgerichts täglich das Landgericht aufsuchen. Das Überbringen und das Einlegen der Akte in das Gerichtsfach beim Landgericht können mit der Postabholung verbunden werden, so dass zusätzlicher Aufwand nicht entsteht. Das Arbeitsgericht erbringt damit zwar eine „Serviceleistung“ für den Antragsteller, ein mit der Versendungspauschale abzugeltender Aufwand entsteht ihm jedoch nicht.“ Gleiches gilt für die vorliegende Sachlage. Im Hinblick auf die hier vertretene Auffassung ist auf die Darstellung des Beschwerdeführers, dass alle drei genannten Akten ihm in einer Sendung zugingen, nicht einzugehen. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Hess. LAG (a.a.O.) hierzu ausführt: „Die Aktenversendungspauschale gemäß Nr. 9003 KV GKG fällt pro Sendung an und ist unabhängig von der Anzahl der versandten Aktenstücke“. Nach alldem war dem Antrag stattzugeben. Die Kostenentscheidung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO. Vorliegender Beschluss ist nicht anfechtbar.