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Urteil

33 C 2273/09 - 57

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2010:0128.33C2273.09.57.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung des Beklagten durch Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, dass er zur Geltendmachung der Forderung aktivlegitimiert ist. Unstreitig war der Kläger nicht alleiniger Vertragspartner des Beklagten, sondern gemeinsam mit Frau .... Beide ehemalige Mieter sind daher Mitgläubiger gem. § 432 BGB mit der Folge, dass nur beide gemeinsam berechtigt sind, die streitgegenständlichen Rückzahlungsansprüche geltend zu machen (vgl. LG Flensburg, Beschl. v. 09.10.2008, Az.: 1 S 56/08 mit zahlreichen Nachweisen). Der Kläger ist daher nicht berechtigt, Ansprüche auf Auszahlung des auf die Kaution entfallenen Zinsbetrages und Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen alleine und mit dem Antrag auf Zahlung an sich geltend zu machen. Zur Aktivlegitimation, begründet durch einen Abtretungsvertrag gem. § 398 BGB, wurde nicht ausreichend vorgetragen. Zwar gab die Mitmieterin … offenkundig am 06.03.2009 zunächst ein schriftliches Angebot ab, fraglich ist jedoch, ob das Angebot zu einem Zeitpunkt angenommen wurde, als es noch Bestand hatte. Zur Einhaltung der Annahmefrist gem. § 147 BGB wurde nicht substantiiert vorgetragen. Soweit behauptet wurde, der Kläger habe die Abtretung der … zeitgleich angenommen, obwohl explizit klargestellt wurde, dass keinerlei Kenntnis darüber vorliegt, ob der Kläger bei der Unterzeichnung der Abtretungserklärung anwesend war, handelt es sich offenkundig um einen sog. Vortrag ins Blaue hinein. Soweit vorgetragen wurde die Abtretung sei konkludent durch die Vorlage des Schriftstückes vom 06.03 2009 beim Mieterverein erfolgt, fehlt es am Vortrag, wann dies gewesen sein soll. Zudem wird verkannt, dass der Beklagte unbestritten vorgetragen hat, dass es über den Inhalt der Abtretungserklärung noch vor der Annahme durch den Kläger zu einer Meinungsverschiedenheit gekommen ist. Zwar ist es richtig, dass es bei einer Forderungsabtretung gem. § 398 BGB, wie sie hier vorliegt, in der Regel nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist, dass dem Antragenden gegenüber die Annahme erklärt wird, jedoch bestimmt sich der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, nach dem den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden. Da es unbestritten zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen den Parteien über den Inhalt der Abtretung gekommen ist, ist den Umständen zu entnehmen, dass der Antrag unmittelbar mit der ausgetragenen Meinungsverschiedenheit erloschen ist. Der Kläger hat weder vorgetragen, wann konkret es zur Annahme des Antrages auf Abschluss eines Abtretungsvertrages kam, noch dazu, ob dies vor der Auseinandersetzung mit der Zeugin … erfolgte oder nicht. Es fehlt daher am schlüssigen Vortrag zum Abschluss eines Abtretungsvertrages. Mangels begründeter Hauptforderung besteht kein Anspruch auf die geltend gemachte Nebenforderung. Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger war gemeinsam mit … vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2009 Mieter einer Wohnung im Hause des Beklagten in der … in … Entsprechend dem Mietvertrag wurde eine Mietkaution in Höhe von 1.750,-- € an den Beklagten entrichtet. Bis zum Vertragsende hatte sich der Kautionsbetrag von 1.750,-- € mit 0,5 % verzinst, dies entspricht einem Betrag in Höhe von 32,08 €. Während des gesamten Mietverhältnisses leisteten die Mieter Betriebskostenvorschüsse in Höhe von 3.625,00 €. Die Mitmieterin … unterzeichnete am 06.03.2009 ein Schreiben mit folgendem Text: „Hiermit trete ich die Nebenkostenvorauszahlung und Kaution in der Mietsache …, an … ab." Vor der Annahme durch den Kläger kam es zwischen der Klägerin und der Mitmieterin zu einer Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der Abtretungserklärung. Der Kläger ist der Ansicht, er sei zur Geltendmachung der Forderungen aktivlegitimiert. Die Mitmieterin … habe die streitgegenständlichen Zahlungsansprüche an ihn abgetreten, dies ergebe sich aus der Abtretungserklärung vom 06.03 2009. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 3.657,08 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.04.2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Kläger sei zur die Geltendmachung der Forderung nicht aktivlegitimiert. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.