Beschluss
1 S 56/08
LG FLENSBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wenn sie keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.
• Bei mehreren Mietern hinsichtlich einer Kaution bestehen regelmäßig Mitgläubigerschaft oder gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach § 432 BGB; jeder Gläubiger ist grundsätzlich nicht allein prozessführungsbefugt.
• Eine Abtretung der Ansprüche durch die Mitmieter an einen von ihnen kann zur gesonderten Aktivlegitimation führen.
• Die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft ist in der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt und nicht geeignet, die Rechtslage bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu erleichtern.
Entscheidungsgründe
Mitgläubigerschaft bei Mietkautionen verhindert Alleinprozeßführung • Die Berufung wird nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, wenn sie keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. • Bei mehreren Mietern hinsichtlich einer Kaution bestehen regelmäßig Mitgläubigerschaft oder gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach § 432 BGB; jeder Gläubiger ist grundsätzlich nicht allein prozessführungsbefugt. • Eine Abtretung der Ansprüche durch die Mitmieter an einen von ihnen kann zur gesonderten Aktivlegitimation führen. • Die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft ist in der Rechtsprechung überwiegend abgelehnt und nicht geeignet, die Rechtslage bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten zu erleichtern. Der Kläger begehrt die Rückforderung einer Mietkaution. Er führt die Klage allein, obwohl die Kaution während der Ehezeit für die gemeinsam bewohnte Wohnung geleistet worden ist und die Ehe inzwischen geschieden ist. Das Amtsgericht hielt den Kläger für nicht prozessführungsbefugt, weil hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs eine Mitgläubigerschaft der ehemaligen Ehegatten nach § 432 BGB bestehe und daher die Aktivlegitimation des Klägers allein fehle. Der Kläger legte Berufung ein; das Landgericht prüft die Erfolgsaussichten der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Parteien hatten den rechtlichen Gesichtspunkt im Schriftsatzwechsel bereits erörtert. Das Gericht gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme oder Rücknahme der Berufung innerhalb von drei Wochen. • Anwendung von § 522 Abs. 2 ZPO: Die Kammer ist überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, keine grundsätzliche Bedeutung besteht und keine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. • Beurteilung der Aktivlegitimation nach § 513 Abs. 1 ZPO: Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und die tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung nach § 529 ZPO. • Rechtslage zur Kaution: Bei mehreren Mietern besteht überwiegend eine Mitgläubigerschaft bzw. gemeinschaftliche Gläubigerschaft nach § 432 BGB, sodass jeder Gläubiger die ganze Leistung nicht allein, sondern nur gemeinsam mit den anderen geltend machen kann. • Abtretungslösung: Es wird überwiegend als zulässig erachtet, dass Mitmieter ihre Ansprüche an einen von ihnen abtreten, und dieser dann zur Klage befugt ist; in diesem Fall besteht Aktivlegitimation des Abtretungsempfängers. • Abweichende Auffassungen sind nicht überzeugend: Eine isolierte Gegenmeinung, die Gesamtgläubigerschaft annimmt, ist unbegründet und kann insbesondere bei geschiedenen Ehegatten zu unbilligen Ergebnissen führen. • Praxisrelevanz: Die Annahme einer Gesamtgläubigerschaft würde bei Aufrechnungslagen und gescheiterter Ehe zu Nachteilen für Vermieter und Gläubiger führen; stattdessen ist eher von einer BGB-Gesellschaft der Mitmieter auszugehen, deren Ansprüche der Gesamthand zustehen. • Verfahrensrechtlicher Hinweis: Das Amtsgericht musste keinen zusätzlichen rechtlichen Hinweis geben, da der entscheidende Gesichtspunkt von den Parteien bereits behandelt worden war. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Entscheidungsgrund ist, dass der Kläger allein nicht prozessführungsbefugt ist; die Kaution ergibt einen Anspruch, der als gemeinschaftlicher Anspruch der Mitmieter (Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB oder Gesamthand der BGB-Gesellschaft) zu betrachten ist, sodass die Aktivlegitimation des einzelnen fehlt. Eine zulässige Lösung wäre die Abtretung der Ansprüche durch die Mitmieter an einen von ihnen, wodurch dieser als gesamtvertretungsberechtigter Mieter klagebefugt wäre. Der Kläger erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen; bleibt dies aus, wird die Berufung per Beschluss zurückgewiesen.