Urteil
30 C 2877/11 (20)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2013:0409.30C2877.11.20.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.003,84 Euro zu zahlen Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Zinsscheine Nr. 9 zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 % Deutsche Mark Inhaberschuldverschreibungen von 1996/2026, WKN 134810, Stückenummer …, …, …, … und ….
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen,
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen.
4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.003,84 Euro zu zahlen Zug-um-Zug gegen Aushändigung der Zinsscheine Nr. 9 zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 % Deutsche Mark Inhaberschuldverschreibungen von 1996/2026, WKN 134810, Stückenummer …, …, …, … und …. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen, Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 87 % und der Kläger 13 % zu tragen. 4. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Die internationale, sachliche und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 12 Abs. 3 der Anleihebedingungen der Beklagten. Nach § 12 Abs. 1 dieser Bedingungen ist Deutsches Recht anwendbar. Die Klage ist in den Klageanträgen zu 1. und 2. auch begründet. Durch Vorlage der streitbefangenen Urkunden im Original im Termin vom 19.06.2012 hat der Kläger den Nachweis geführt, dass er Besitzer der Urkunden ist. Gemäß § 1006 BGB ist daher zu seinen Gunsten zu vermuten, dass er auch Eigentümer und damit berechtigter Inhaber der Urkunden ist. Die Ansprüche aus dem Klageantrag zu 1. sind fällig. Die Fälligkeitszeitpunkte sind bereits seit geraumer Zeit überschritten. Die Verpflichtung zur Leistung Zug um Zug gegen Aushändigung der Urkunden ergibt sich aus § 797 BGB. Die Zinsansprüche sind auch nicht verjährt: Gemäß § 801 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Zinsscheinen 4 Jahre ab dem Ende der Vorlegungsfrist (§ 801 Abs. 1 Satz 2 BGB) und beginnt gemäß § 801 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt. Dies war vorliegend der 13.11.2005. Die Vorlegungsfrist endete also am 31.12.2009, so dass Verjährung am 31.12.2011 eingetreten wäre. Die Klage ist am 21.12.2011 anhängig gemacht und am 16.01.2012 zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte also „demnächst" im Sinne von § 167 ZPO, so dass die Verjährung wirksam unterbrochen wurde. Die Voraussetzungen des Erlöschens sind offenkundig nicht erfüllt, weil der Kläger die 4-jährige Vorlegungsfrist eingehalten hat (Vorlage der am 13.11.2005 fälligen Zinsscheine erfolgte am 21.12.2006, Blatt 14 der Akten). Die Beklagte darf die Leistung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verweigern. Nach inzwischen gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung darf die Beklagte die Erfüllung der sich aus den von ihr begebenen Staatsanleihen fließenden Zahlungsverpflichtungen nicht unter Berufung auf den weiterhin fortdauernden Staatsnotstand verweigern (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 08.05.2007, WM 07,1315 ff.). Hinzu kommt, dass die Beklagte in § 12 Abs. 4 ihrer Anleihebedingungen in Bezug auf ihre Verpflichtungen aus den streitbefangenen Inhaberschuldverschreibungen gegenüber dem Kläger einen ausdrücklichen und unwiderruflichen Immunitätsverzicht erklärt hat, der als Verzicht auf sämtliche Einwendungen und Einreden gegen Ansprüche des Klägers aus den fraglichen Inhaberschuldverschreibungen zu werten ist. Wegen der Zulässigkeit dieses Verzichts wird auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.1977, Aktenzeichen BvM 1/76 (recherchiert nach juris) Bezug genommen. Da vorliegend allein über das Bestehen des Anspruchs zu befinden ist, bedarf die Frage der Reichweite des Immunitätsverzichts im Hinblick auf die hierdurch bewirkte Gefährdung des Erfolges der Sanierungsbemühungen der Beklagten keiner Erörterung. Denn eine Gefährdung der nachhaltigen Sanierung des Staatshaushalts der Beklagten kann erst im Zuge der Zwangsvollstreckung aus den im Erkenntnisverfahren erwirkten Titeln der Gläubiger eintreten, weshalb die Annahme der Wirksamkeit des Immunitätsverzichts für das Erkenntnisverfahren keinen Bedenken begegnet. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das erkennende Gericht hinsichtlich der weiteren Einwendungen der Beklagten (Leistungsverweigerungsrechtgemäß §§ 138, 242 BGB) auf die ständige Rechtsprechung des 8. Senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main Bezug und macht die dortigen Rechtsausführungen vollumfänglich zum Gegenstand der vorliegenden Urteilsbegründung (Urteile vom 13.06.2008, Aktenzeichen: 8 U 107/03, vom 27.06.2006, Aktenzeichen: 8 U 213/03 und vom 01.02.2010, Aktenzeichen 8 U 183/09). Das Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat in seinem zuletzt ergangenen Urteil vom 04.05.2012 zu Aktenzeichen 8 U 188/11 (veröffentlicht bei juris) wie folgt entschieden: „In einem Verfahren auf Rückzahlung von Staatsanleihen kann sich der Staat Argentinien weder auf ein Forderungsverbot noch auf ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Privatgläubigern zu seinen Gunsten berufen. Aufgrund der positiven wirtschaftlichen und fiskalischen Entwicklung hat Argentinien wieder Zugang zu den Finanzmärkten gefunden und sieht sich deshalb im Stande, seine institutionellen Gläubiger zu befriedigen, während es die Verbindlichkeiten privater Gläubiger nicht vereinbarungsgemäß bedienen will." Dem schließt das erkennende Gericht sich an. Die Beklagte hat auch im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, dass sich ihre wirtschaftliche Situation verschlechtert habe und dass deshalb eine andere Beurteilung notwendig sei. Der im Klageantrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz ist im zugesprochenen Umfang begründet unter Verzugsgesichtspunkten (§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 Satz 2, 249, 252 BGB). Der Kläger begehrt Ersatz seines Verzögerungsschadens für den Zeitraum eines Jahres ab Rechtshängigkeit (Schriftsatz vom 01.07.2012, Blatt 112 der Akten). Nachdem die Beklagte spätestens mit Rechtshängigkeit in Verzug geraten ist, hat sie den dem Kläger durch den Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Gemäß § 252 BGB umfasst der nach Maßgabe des § 249 BGB zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Gemäß § 252 Satz 2 BGB gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.2002 zu Aktenzeichen II ZR 355/00 (NJW 02, 2553) ist es der Zweck des § 252 Satz 2 BGB, dem Geschädigten den Beweis zu erleichtern. Daher - so der BGH in der Vorgängerentscheidung vom 29.11.1982 zu Aktenzeichen II ZR 80/82, recherchiert nach juris — ist nach § 252 BGB auch der entgangene Gewinn aus solchen Geschäften zu ersetzen, zu denen sich der Gläubiger erst während des Verzuges des Schuldners entschlossen hat, und die er durchgeführt haben würde, wenn er über den geschuldeten Geldbetrag hätte verfügen können. Der Geschädigte muss in diesem Zusammenhang nur Umstände dartun und beweisen, aus denen sich mit Wahrscheinlichkeit ergibt, dass er Gewinn erzielt hätte, wenn der Schuldner ohne Verzug gezahlt haben würde. Auch das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in der Entscheidung vom 10.02.2003 zu Aktenzeichen 7 U 99/02 im Anschluss an das oben zitierte BGH Urteil vom 18.02.2002 bezüglich des zu fordernden Grades der Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 252 Satz 2 BGB ausgeführt: „Den erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit wird der Geschädigte zwar am ehesten in der Weise begründen, dass er seine Absichten zu Kauf und Verkauf dem Schuldner frühzeitig detailliert mitteilt; indessen kann der notwendige Grad von Wahrscheinlichkeit auch durch den Nachweis der Spekulationsabsicht und der tatsächlichen Umsetzung der Aktienanlage und der damaligen finanziellen Möglichkeiten des Geschädigten geführt werden." Bei Anwendung der vorgenannten Grundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall ergibt sich folgendes Bild: Der Kläger hat mit Schreiben vom 18.12.2011, dem Datum der hiesigen Klageschrift, der Beklagten mitgeteilt, dass er per Datum dieses Schreibens den fälligen Zinsbetrag aus den streitbefangenen Inhaberschuldverschreibungen in eine 7,82 %Anleihe der Beklagten mit der WKN AODUDG reinvestiert hätte. Den Nachweis des Zugangs des Schreibens am 20.12.2011 hat der Kläger durch Vorlage des Rückscheins (Blatt 98 der Akten) geführt. Bereits mit Schreiben vom 13.12.2010 und 15.11.2011 hatte der Kläger die Beklagte über seine Reinvestitionsabsichten in Kenntnis gesetzt. Das Gericht wertet diese Mitteilungen im Lichte der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken als hinreichenden Beleg der Kaufabsicht des Klägers. Der hierdurch begründete Grad der Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts wird im gegebenen Fall noch durch folgende weitere Umstände erhöht: Der Kläger hat unter Vorlage der entsprechenden Kaufabrechnungen vom 28.09.2010, 07.09.2011 und 15.11.2011 den Nachweis geführt, dass er zu diesen Terminen jeweils 7,82%-An leihen der Beklagten zu WKN AODUDG gekauft hat. Das Gericht wertet diesen Vortrag in Zusammenhang mit dem weiteren Vorbringen des Klägers, wonach er seine private Altersvorsorge seit Jahren in Form der Anlage in Wertpapieren (u.a. der Beklagten) betreibe. Die regelmäßige Reinvestition der Erträge in neue Anleihen ist mithin das Konzept des Klägers zum Vermögensaufbau im Rahmen der privaten Altersvorsorge. Es handelt sich also nicht um punktuelle bzw. wahllose Investitionsentscheidungen, sondern um ein strukturiertes Konzept des Vermögensaufbaus, dessen Erfolg in Form regelmäßig erzielter Erträge durch Zinsgutschriften der Kläger nachgewiesen hat. Dass der Kläger neben den Staatsanleihen der Republik Argentinien auch Aktien erworben hat, steht der Ernsthaftigkeit seiner Bemühungen nicht entgegen. Jedenfalls beseitigt das von der Beklagten als „wechselhaftes Investitionsverhalten" bezeichnete Verhalten des Klägers nicht den nach den obigen Ausführungen bezüglich der streitbefangenen Anleihen nachgewiesenen Grad der Wahrscheinlichkeit einer Reinvestition und des damit verbundenen (Zins-)Gewinneintritts. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.03.2013 die Auffassung vertritt, die Schreiben des Klägers an die Beklagte vom 13.12.2010, 15.11.2011 und 18.12.2011 stellten unverbindliche Absichtserklärungen dar, die der Kläger potentiell in identischer Fassung für mehrere risikoreiche Anlagen verschickt haben könne, um sich sodann im Prozess nur auf die im Wert gestiegenen Wertpapiere zu berufen, was eine risikolose Spekulation auf Kosten der Beklagten darstelle, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Denn der Kläger verlangt vorliegend nicht den Ersatz eines fiktiven Kursgewinns (der bei risikoreichen Anlagen in der Tat gänzlich entfallen sein könnte), sondern lediglich die entgangenen Zinserträge, die weitgehend kursunabhängig feststehen und dem Kläger im Falle der Wiederanlagemöglichkeit sicher gewesen wären. Der Beklagten ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie meint, der Kläger verlange „wirtschaftlich nichts anderes als Zinsen auf die Anleihezinsen" (Schriftsatz vom 11.07.2012), weshalb der Anspruch am Zinseszinsverbot scheitere. Wirtschaftlich und rechtlich verlangt der Kläger nämlich gerade nicht Zinsen aus den mit Klageantrag zu 1. begehrten Zinsen: Der Antrag zu 2. beinhaltet keine Zinsforderung. Vielmehr begehrt der Kläger Ersatz des durch die verzugsbedingt entfallene Anlagemöglichkeit des nach dem Klagebetrag zu 1. geschuldeten Zinsbetrages entgangenen Anlagegewinns als entgangenen Gewinn im Sinne von § 252 BGB (siehe oben). Die Höhe des entgangenen Zinsgewinns war gemäß § 287 ZPO wie geschehen auf 300,00 Euro zu schätzen. Der Kläger hat Zinsgutschriften vorgelegt, aus denen sich halbjährliche Zinsgewinne in einer Größenordnung zwischen ca. 200,00 Euro und ca. 230,00 Euro ergeben (Zinsgutschriften vom 04.07.2012 und 07.01.2013, Blatt 183, 184 der Akten) bezogen auf Wertpapiere mit einer Verzinsung von 5,45 %. Hätte der Kläger — wie er dargetan hat - Anleihen mit einer 7,82-prozentigen Verzinsung erworben, wäre in dem Zeitraum eines Jahres ab Rechtshängigkeit mindestens der vom Kläger angegebene Zinsgewinn in Höhe von 300,00 Euro erzielt worden. Im Klageantrag zu 3. ist die Klage unzulässig, denn es fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, weil der Kläger (bei Fälligkeit der entsprechenden Zinsscheine) unmittelbar Leistungsklage erheben kann und muss (vgl. Baumbach, ZPO, 68. Auflage, 2001, § 256, Randziffer 77). Dies stellt der Kläger ganz richtig selbst in seinem letzten Schriftsatz vom 17.03.2013 fest, indem er darauf hinweist, dass er die Zinsen für 2006 bereits in dem von der hiesigen Dezernentin bearbeiteten Verfahren zu Az. 30 049/13-20 geltend macht und „in den nächsten Jahren weitere Zinsforderungen" einklagen wird. Im Rahmen dieser Klagen mag der Kläger sodann den entgangenen Gewinn geltend machen und konkret zu den Voraussetzungen des § 252 BGB vortragen. Ein Interesse an einer „alsbaldigen" Feststellung (§ 256 ZPO) des Bestehens dieser künftigen Ansprüche bereits im hier anhängigen Verfahren besteht nach alledem nicht. Der Streitwert für den Klageantrag zu 3. wird festgesetzt auf 500,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Der Kläger ist Inhaber der im Tenor bezeichneten Inhaberschuldverschreibungen und Zinsscheine, die von der Beklagten herausgegeben sind. Auf die Ablichtungen der im Termin vom 19.06.2012 im Original vorgelegten Urkunden wird verwiesen (Blatt 3 — 13 der Akten). Um den 24.12.2001 erklärte die Beklagte die Zahlungseinstellung auf die verbrieften Auslandsschulden. Die am 13.11.2005 fälligen Zinsen wurden nicht bezahlt. Am 21.12.2006 legte der Kläger die streitbefangenen Zinsscheine der in den Anleihebedingungen bezeichneten Hauptzahlstelle zur Zahlung vor. Eine Zahlung erfolgte nicht. Auf die Vorlegungsbestätigungen (Blatt 13 — 17 der Akten) wird ergänzend Bezug genommen. Die offenen Zinsbeträge sind Gegenstand der Klage im Antrag zu 1. Der Kläger begehrt daneben Zahlung von Schadensersatz mit der Behauptung, bei rechtzeitiger Zahlung der Beklagten auf die fällige Zinsschuld hätte er den Betrag wieder angelegt, und zwar in 7,82 %-Anleihen der Beklagten mit der WKN AODUDG. Im Falle der Wiederanlage wären ihm Zinsen in Höhe von mindestens 300,00 Euro im Zeitraum eines Jahres seit Klageerhebung zugewachsen. Wegen der Einzelheiten des dazu gehaltenen Klägervortrages wird auf Klageschrift und Replik sowie die Schriftsätze vom 01.07.2012 (Blatt 112, 113 der Akten), 05.07.2012 (Blatt 117 ff. der Akten) und 17.03.2012 (Blatt 188 ff. der Akten) Bezug genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.003,84 Euro (5.875,-- DM) zu zahlen gegen Aushändigung der Zinsscheine Nr. 9 mit den Stückenummern …, …, …, … und … zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 % Deutsche Mark Inhaberschuldverschreibungen von 1996/2026, Wertpapierkennnummer 134810. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Schadensersatz zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 300,00 Euro pro Jahr nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nicht unterschreiten sollte. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Zahlungsverweigerung entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie rügt die Aktivlegitimation des Klägers und verteidigt sich im Übrigen mit dem Vorbringen, sie könne im Hinblick auf den seit 2001 bestehenden Staatsnotstand, der von deutschen Gerichten nach den Regeln des Internationalen Privatrechts zu beachten sei, die Zahlung verweigern. Die Interessen des Klägers, seine Forderung zum jetzigen Zeitpunkt gerichtlich durchzusetzen, sei dem Interesse der Beklagten an einer nachhaltigen Sanierung ihrer Staatsfinanzen untergeordnet. Der Kläger, der ebenso wie die übrigen sogenannten Hold-Out-Gläubiger nicht am Umschuldungsprogramm der Beklagten teilgenommen habe, gefährde die Sanierungsbemühungen der Beklagten, weshalb sein Zahlungsbegehren sitten- bzw. treuwidrig sei. Zur Ergänzung des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung nebst Anlagen Bezug genommen. Die Beklagte wendet ferner das Erlöschen gemäß § 801 Abs. 2 BGB ein und erhebt die Einrede der Verjährung. Ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz bestehe nicht. Die Beklagte bestreitet die Absicht des Klägers zur Reinvestition der Klagesumme in neue Anleihen der Beklagten. Das Vorbringen des Klägers genüge nicht den Voraussetzungen des § 252 BGB. Im Feststellungsantrag sei die Klage unzulässig, da sich dieser mit dem Leistungsantrag zu 2. decke. Zur Ergänzung des Beklagtenvorbringens zu den Klageanträgen zu 2. und 3. wird auf die Schriftsätze vom 11.06.2012 (Blatt 103 ff. der Akten) und 26.03.2013 (Blatt 190 ff. der Akten) Bezug genommen.