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Urteil

2-24 S 95/13

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2014:0113.2.24S95.13.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 2877/11 (20), teilweise wie folgt abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.003,84 Euro gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer 9 zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 Prozent Deutsche-Mark-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer 134 810, Stückenummer 29901, 29910, 29932, 29933 und 29934 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 2877/11 (20), teilweise wie folgt abgeändert und zur Klarstellung im Leistungsausspruch wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 3.003,84 Euro gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer 9 zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 Prozent Deutsche-Mark-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer 134 810, Stückenummer 29901, 29910, 29932, 29933 und 29934 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2012 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger zu 13% und die Beklagte zu 87% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die Revision wird zugelassen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Zinsen aufgrund von Zinsscheinen im Zusammenhang mit von der Beklagten ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen sowie Schadenersatz. Die Beklagte begab im Jahre 1996 Inhaberschuldverschreibungen betreffend die 11 ¾ % Deutsche Mark-Anleihe von 1996/2026 im Gesamtnennbetrag von 500.000.000,- DM (WKN 134 810), u.a. eingeteilt in 12.500 Schuldverschreibungen zu je DM 10.000,- mit den Nummern 25 001 – 37 500 gemäß den jeweils rückseitig auf der Inhaberschuldverschreibung aufgeführten Anleihebedingungen. Sie verpflichtete sich insbesondere, an den jeweiligen Inhaber zum 13.11. eines jeden Jahres, beginnend ab dem Jahre 1997, Zinsen in Höhe von 11 ¾ % des Nominalbetrags zu zahlen. Darüber hinaus begab die Beklagte entsprechende Zinsscheine für die jeweiligen Inhaberschuldverschreibungen. Die Zinsen bzgl. des jeweiligen Zinsscheines Nr. 9 waren am 13.11.2005 fällig. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind die fünf Inhaberschuldverschreibungen über 10.000,- Euro mit den Nummern 29901, 29910, 29932, 29933 und 29934 mit den jeweiligen Zinsscheinen mit der Nummer 9. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Kopien der gegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen nebst Zinsscheinen (Bl. 3 – 12 d.A.) Bezug genommen. Der Senat der Beklagten und ihre Abgeordnetenkammer erklärten durch Gesetz Nr. 25.561 den öffentlichen Notstand auf sozialem, wirtschaftlichen, administrativen, finanziellen und währungspolitischem Gebiet und übertrugen der Exekutive unter anderem Befugnisse zur Umstrukturierung der Staatsschulden. Das auf der Grundlage der Verordnung Nr. 256/2002, in Kraft getreten am 09.02.2002 dergestalt umgesetzt wurde, dass die Beklagte unter anderem Zahlungen gegenüber privaten Gläubigern einstellte. Die Geltungsdauer des Gesetzes Nr. 25561 und der Verordnung Nr. 256/2002 wurde immer wieder verlängert. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger, der bereits wegen der Zinsansprüche für das Jahre 2003 (Zinsschein Nr. 7) gegen die Beklagte erfolgreich einen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz vor der hiesigen 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main geführt hat (Urteil vom 20.02.2011 – 2-24 S 139/10, nunmehr Zahlung der Zinsen für das Jahr 2005 (Zinsschein Nr. 9) des Nominalbetrags in Höhe von umgerechnet 3.003,87 Euro (entspricht 5.875,- DM). Weiterhin begehrt der Kläger Schadenersatz in Höhe von mindestens 300,- Euro als entstandenen Wiederanlageschaden. Der Kläger hat behauptet, bei rechtzeitiger Zahlung der Beklagten auf die fällige Zinsschuld hätte er den Betrag wieder angelegt, und zwar in die 7,82%-Anleihen der Beklagten mit der WKN A0DUDG. Im Falle der Wiederanlage wären ihm Zinsen in Höhe von mindestens 300,- Euro im Zeitraum eines Jahres seit Klageerhebung zugewachsen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.003,84 Euro gegen Aushändigung der Zinsscheine Nummer 9 zu den von der Beklagten ausgegebenen 11,75 Prozent Deutsche-Mark-Inhaberschuldverschreibungen mit der Wertpapierkennnummer 134 810, Stückenummer 29901, 29910, 29932, 29933 und 29934 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen angemessenen Schadenersatz zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 300,- Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (17.01.2012) zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Zahlungsverweigerung entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich über das Bestreiten der Aktivlegitimation hinaus im Wesentlichen mit Rechtsausführungen verteidigt. Sie hat gemeint, die Ansprüche des Klägers seien erloschen, verjährt bzw. durch das Zahlungsmoratorium der Beklagten „suspendiert“. Ergänzend ist sie der Auffassung gewesen, ihr stehe jedenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.04.2013 (Bl. 196 - 198 d.A.) gemäß § 540 I Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das Amtsgericht die Beklagte im Wesentlichen verurteilt. Es hat dem Klageantrag zu 1) stattgegeben, jedoch mit der Ergänzung „Zug-um-Zug gegen Aushändigung…). Dem Klageantrag zu 2) hat es in Höhe von 300,- Euro nebst Zinsen entsprochen. Den Klageantrag zu 3) hat es abgewiesen. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aufgrund Vorlage der Originalurkunden im ersten Verhandlungstermin als Inhaber der Inhaberschuldverschreibungen aktivlegitimiert sei. Es hat weiter ausgeführt, dass die rechtlichen Einwendungen der Beklagten hinsichtlich ihrer Zinszahlungspflicht alle nicht durchgreifen würden. Insoweit hat es insbesondere auf die bisherige zu diesen Fragen ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des OLG Frankfurt am Main abgestellt. Weiterhin hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Wiederanlageschadens 300,- Euro als entgangenen Gewinn gem. § 252 BGB verlangen kann. Hinsichtlich des Feststellungsantrags hat das Amtsgericht das Feststellungsinteresse verneint. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung (Bl. 198 - 203 d.A.) Bezug genommen. Gegen die Verurteilung richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere vertieft sie ihr Vorbringen zu einem bestehenden Leistungsverweigerungsrechts. Hierzu beruft sich die Beklagte insbesondere auch auf ein „Rechtsgutachten“ der Professoren Dr. Christian Tietje, LL.M. (Michigan) und Dr. Matthias Lehmann (Columbia) (Bl. 275 – 295 d.A.), auf das Bezug genommen wird. Dessen Autoren vertreten insbesondere die Rechtsmeinung, dass einem Schuldnerstaat, der sich in einer Staatsfinanzkrise befunden und mit einer Mehrheit von Gläubigern Umstrukturierungen seiner Schulden vereinbart habe, ein völker(gewohnheits)rechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht gegenüber sog. „Holdout-Gläubigern“ zukomme, und zwar auch dann, wenn die Bedingungen der zugrunde liegende Schuldverschreibung entsprechende Klauseln (collective action clauses; nachfolgend auch: Gläubigermehrheitsklauseln) entgegen der nunmehr angeblich ausnahmslosen Staatenpraxis nicht enthalten haben. Dem Erfüllungsverlangen der Klägerin stehe demnach eine nach Artikel 25 Grundgesetz zu berücksichtigende allgemeine Regelung des Völkerrechts entgegen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf die Beklagtenschriftsätze vom 14.11.2013 (Bl. 260ff. d.A.) und vom 23.12.2013 (Bl. 306ff. d.A.) Bezug genommen. Weiterhin ist die Beklagte der Auffassung, dass das Amtsgericht rechtsfehlerhaft eine Zug-um-Zug Verurteilung ausgesprochen habe. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 09.04.2013 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 2877/11 (20), die Klage in vollem Umfang abzuweisen, Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. In der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.11.2013 hat der Kläger erneut die gegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen nebst Zinsscheinen im Original vorgelegt. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aufgrund des Zinsscheins Nummer 9 bzgl. der gegenständlichen Inhaberschuldverschreibungen in Höhe von 3.003,84 Euro aus der Argentinien-Anleihe mit der WKN 134810 gem. § 793 BGB i.V.m. den Anleihebedingungen der Beklagten bejaht. Dies ist auch unter Zugrundelegung der Berufungsbegründung rechtlich nicht zu beanstanden. a. Vorliegend handelt es sich um effektiv verbriefte Inhaberschuldverschreibungen. Die Originale der Schuldverschreibungen sowie die Originale der Zinscoupons Nummer 9 wurden allesamt sowohl beim Amtsgericht als auch erneut in der mündlichen Berufungsverhandlung vom Kläger vorgelegt. Von der Aktivlegitimation des Klägers ist damit auszugehen. b. Die von der Berufung geltend gemachten weiteren Rechtsfehler bzw. aufgeworfenen Rechtsfragen (Missachtung der argentinischen Notstandsgesetzgebung / Verneinung der Voraussetzungen des § 138 BGB / Verstoß gegen Treu und Glauben) waren bereits Gegenstand mannigfacher Rechtsstreitigkeiten. Insoweit sind diese aufgeworfenen Rechtsfragen nach Auffassung der Kammer bereits ausführlich durch die obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt. Das OLG Frankfurt a.M. bejaht für die Vielzahl von Parallelfällen seit der grundlegenden Entscheidung vom 13.06.2006 (NJW 2006, 2931ff. ) in ständiger Rechtsprechung die grundsätzliche Zahlungspflicht der Beklagten im Rahmen der verschiedenen von der Beklagten ausgegebenen Argentinien-Anleihen, z.B. exemplarisch in den folgenden jüngeren Entscheidungen: Urteil v. 11.12.2009, Az. 8 U 129/09; Urteil v. 28.11.2008, Az. 8 U 243/07, zit. nach juris; Urteil v. 07.11.2008, Az. 8 U 59/08, zit. nach juris. In dem Verfahren bzgl. des Urteils des OLG Frankfurt a.M. vom 07.11.2008, Az. 8 U 59/08 hat der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der hiesigen Beklagten zurückgewiesen (Beschluss v. 22.09.2009, Az. XI ZR 356/08, zit. nach juris). Mittlerweile ist auch die Kammer mit entsprechenden Parallelverfahren befasst gewesen. Insoweit hat auch die Kammer im Anschluss an die obergerichtliche und höchstgerichtliche Rechtsprechung die entsprechende Argumentation der Beklagten für nicht durchgreifend erachtet (vgl. Urteile v. 16.07.2012, Az. 2-24 S 19/12, 10.02.2011, Az. 2-24 S 139/10 u. 2-24 S 116/10; 09.12.2010, Az. 2-24 S 49/10, 2-24 S 223/09 u. 2-24 S 231/09). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hält – soweit ersichtlich – seine Rechtsprechung weiterhin aufrecht (vgl. Urteile v. 04.05.2012, Az. 8 U 188/11 und v. 09.03.2012, Az. 8 U 149/11, jeweils zit. nach juris). Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 09.03.2012, Az. 8 U 149/11, war Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BGH. Mit Urteil vom 14.05.2013, Az. XI ZR 160/12, zit. nach juris, hat der BGH auf die Revision des Klägers die Beklagte in Abänderung des Urteils des OLG Frankfurt am Main noch weitergehend verurteilt. Zwar hat sich der BGH nicht explizit zu den hier gegenständlichen Einwendungen der Beklagten geäußert. Jedoch hätte er die Beklagte im Revisionsverfahren nicht weiter verurteilen dürfen, wenn er die Einwendungen der Beklagten für durchgreifend erachten würde. Auch in diesem Verfahren wiederholt die Beklagte zunächst lediglich ihre Argumente, die bereits in vielfachen Entscheidungen des OLG Frankfurt am Main zu Parallelverfahren mit ausführlicher Begründung zurückgewiesen worden sind. Nunmehr stützt sich die Beklagte für ihre Auffassung, insbesondere in Bezug auf ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber Holdout-Gläubigern, auf ein von ihr eingeholtes Rechtsgutachten, insbesondere im Zusammenhang mit der Staatsschuldenkrise aus den letzten Jahren. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich jedoch aus dem von der Beklagten vorgelegten Rechtsgutachten keine Notwendigkeit die Rechtsprechung zu ändern. Sowohl dem OLG Frankfurt am Main als auch dem BGH (oben genanntes Urteil erging unter dem 14.05.2013) waren die Umstände der Staatsschuldenkrise bekannt, jedoch sahen sie diesbezügliche keinen Hinderungsgrund die Beklagte weiter zu verurteilen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wurde weiterhin nicht angenommen. Wie bereits die 7. und 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zu Recht ausgeführt haben, überzeugt das von der Beklagten eingeholte Rechtsgutachten nicht. Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat in den Urteilen vom 26.11.2013 (Az. 2-07 O 377/12) und 03.12.2013 (Az. 2-07 O 419/11) ausgeführt: „Soweit in diesem Gutachten ausgeführt wird, dass aufgrund eines völkerrechtlichen Gewohnheitsrechtes hier die wirtschaftliche finanzielle Staatsinsolvenz des Staates Argentiniens zu berücksichtigen seien, folgt die Kammer dem nicht. Das Gutachten rechtfertigt nicht die Feststellung eines entsprechenden völkerrechtlichen Grundsatzes, bzw. Gewohnheitsrechtes, welches eine solche nachträgliche Einwirkung auf die verbrieften Staatsanleihen privater Gläubiger rechtfertigen könnte. Die Rechtsausführungen der Beklagten beruhen vor allen Dingen auf der These, dass im Hinblick auf die neuerlichen Entwicklungen im Rahmen der internationalen Staatengemeinschaft grundsätzlich ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in dem Sinne erkannt werden müsste, dass die Minderheit von Gläubigern solcher Staatsanleihen im Fall einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (75 Prozent der Gläubiger solcher Inhaberschuldverschreibungen) an den Konsens gebunden sind, und sich eine Minderheit nicht auf Kosten der Mehrheit einen Sondervorteil sichern darf. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Moratorium des Staates Argentinien gelten sollte, und auch im privatrechtlichen Bereich der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der hiesigen Verfahren aufgrund Völkerrechts Berücksichtigung finden müsste. Die Kammer folgt dieser Vorstellung aber bereits deswegen nicht, da die Begründung in dem Gutachten, auf welches die Beklagte ihre dies lautende Rechtsansicht stützt, ein solches völkerrechtliches Gewohnheitsrecht schon nicht nachvollziehbar darstellen kann. Dort wird ausgeführt, dass Umstrukturierungen von Staatsschulden, insbesondere von Staatsanleihen heute regelmäßig und nahezu weltweit nur mit sogenannten Collective Action Clauses (CACS) ausgegeben werden. Es handele sich hierbei um einen Oberbegriff für im Einzelfall unterschiedlich ausgestaltete Anleihebedingungen, denen allgemein sei, dass die qualifizierte Mehrheitsentscheidung auf Gläubigerseite mit Bindungswirkung für alle Gläubiger vorsehen. Diese Klauseln ermöglichen es im Nachhinein eine Schuldenumstrukturierung durch Mehrheitsentscheid zu bewirken. Dies könnte eine Grundlage für ein von Argentinien durchgeführtes Schuldenmoratorium sein, wären solche Klauseln Gegenstand dieser Inhaberschuldverschreibungen. Tatsächlich aber sind sie nicht Gegenstand. Gleichwohl führen die Gutachter selbst aus, dass angesichts der seit ca. 10 Jahren zu verzeichnenden sukzessiven Verbreitung von CACS und ihres heute nahezu weltweiten Einsatzes vieles dafür spräche, dass ihr Regelungsinhalt, d.h. die Möglichkeit einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung von Gläubigern zur erfolgreichen Durchführung einer Schuldenumstrukturierung entweder als Völkergewohnheitsrecht oder als allgemeiner Rechtsgrundsatz im Sinne von Artikel 38 Absatz 1 lit. b bzw. lit. c EGH statutsrechtsverbindlich sei, unabhängig davon, ob eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen ist. Staat und Gläubiger gingen heute gewohnheitsrechtlich davon aus, dass die Minderheit an dem Konsens der qualifizierten Mehrheit gebunden sei. Dieser Ansatz lässt vermissen, dass es –unter Berücksichtigung der Feststellungen im Gutachten - gerade im völkerrechtlichen Bereich der Einführung solcher Klauseln erst bedurfte, um überhaupt eine solche rechtliche Konsequenz und Möglichkeit im Rahmen solcher Staatsanleihen schaffen zu können. Es verbietet sich daher, in der Schaffung und Einbeziehung solcher CACS eine rückwirkende Überlegung zu einer gewohnheitsrechtlichen Praxis in der Vergangenheit zu ziehen. Dies ist in sich unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Hätte es in der Vergangenheit ein entsprechendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht gegeben, hätte es genau der Einführung solcher Klauseln als Grundlage späterer Schuldumstrukturierungen nicht bedurft. Dass die Klauseln ggf. allein bereits existierendes Gewohnheitsrecht fortgeschrieben hätten, stellen die Gutachten nicht substantiiert dar, sie benennen keine Sachverhalte, aus denen sich ein entsprechendes völkerrechtliches Gewohnheitsrecht in der Vergangenheit ableiten ließe. Aus diesem Grund scheidet ein völkerrechtliches Gewohnheitsrecht für die Vergangenheit, insbesondere für die hier betrefflichen Staatsanleihen bereits aus und kann auch nicht im Sinne einer ausländischen Eingriffnorm oder materiellen Rechts in diesem Rechtsstreit eine Rolle spielen. Es bedurfte daher weder der Vorlage vor dem Bundesverfassungsgericht noch bedurfte es der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 156 ZPO.“ Die 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat im Urteil vom 22.11.2013 (Az. 2-28 O 24/13) ausgeführt: „Entgegen der Rechtsbehauptung der Beklagten existiert auch kein völker(gewohnheits)rechtlich begründetes Leistungsverweigerungsrecht. Das in Bezug genommene „Rechtsgutachten“ vom 20.08.2013 überzeugt nicht, gleichwohl auch ordentliche Professoren dafür verantwortlich zeichnen. So verabsäumen die Autoren die in Auftragsgutachten übliche Benennung ihres Auftraggebers. Dies ist geeignet, Misstrauen gegen die wissenschaftliche Neutralität der von ihnen vertretenen Rechtsmeinung zu begründen. Hinzu tritt, dass die Autoren es unterlassen, sich mit eigenen Äußerungen auseinanderzusetzen – oder zumindest auf diese hinzuweisen –, welche die nunmehr vertretene Meinung in Frage zu stellen geeignet sind (vgl. etwa Tietje, „Schnitt mit Schaden“, Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 09.02.2012). Unbeschadet dessen überzeugt die Argumentation auch in der Sache nicht. Weder belegen die Autoren durch die Bezugnahme auf den Schuldenschnitt für Griechenland bzw. die Forderungskürzung für Gläubiger zyprischer Banken eine – für die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht erforderliche – gefestigte Praxis (consuetudo) noch die zugehörige Überzeugung rechtlicher Verbindlichkeit (opinio iuris). Der „Fall Zypern“ weist bereits deshalb keine strukturelle Kongruenz zum vorliegenden Streitgegenstand auf, weil die dortigen Maßnahmen private Schuldner betrafen. Der „Fall Griechenland“ ist erkennbar kein Beleg für eine gefestigte völkerrechtliche Praxis; schon gar nicht haben sich die handelnden Akteure auf einen Rechtskonsens der Völkergemeinschaft berufen (können). Schließlich würdigt das Gericht ergänzend, dass die in dem Gutachten selbst in Bezug genommenen „Principles on Promoting Responsible Sovereign Lending and Borrowing“ der United Nations Conference on Trade and Development vom 10.01.2012 ihrerseits davon ausgehen, dass für den Fall der Umstrukturierung von Staatsschulden die Herbeiführung einer Vereinbarung mit einer qualifizierten Gläubigermehrheit lediglich empfohlen wird („the debitor should seek and propose an agreement with the supermajority of creditors“; a.a.O., S. 13). Auch geht das vorgenannte Dokument nicht von einer gleichsam selbstverständlichen rückwirkenden Geltung von Gläubigermehrheitsklauseln aus, sondern empfiehlt lediglich deren zukünftige Einbindung („therefore it is recommended that debitors and creditors include them in multi-party debts instruments“). Nach alledem kann keine Rede davon sein, dass das Völkerrecht das von Tietje/Lehmann/Sipiorski behauptete Leistungsverweigerungsrecht begründe.“ Die Kammer schließt sich ausdrücklich diesen überzeugenden Ausführungen an und macht sie sich zu Eigen. c. Einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist nicht festzustellen. Ein Erlöschen oder eine Verjährung der Zinsansprüche gem. § 801 BGB ist ebenfalls nicht festzustellen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts sind zutreffend. d. Lediglich hinsichtlich der vom Amtsgericht erfolgten Zug-um-Zug-Verurteilung war die Berufung begründet und der Tenor an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 3144ff. ) anzupassen. Insoweit hat das Amtsgericht den vom Kläger insoweit korrekt gestellten Antrag rechtsfehlerhaft abgeändert. Insoweit war die Beklagte hinsichtlich der Zug-um-Zug-Verurteilung auch beschwert. Die Vollstreckung wegen einer Forderung, die den Schuldner nur gegen Aushändigung einer Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet (§ 797 BGB), fällt grundsätzlich nicht unter §§ 756, 765 ZPO, da die Herausgabe des Papiers kein selbstständiger Gegenanspruch, sondern eine besondere Ausgestaltung des Rechts auf Quittung ist. Das Papier selbst hat keinen eigenen Vermögenswert, sondern ist ein Präsentations- und Einlösepapier. Deshalb ist nach § 797 BGB grundsätzlich zu tenorieren, dass der Schuldner gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibung zur Leistung verpflichtet ist, womit für alle Beteiligten erkennbar ist, dass es sich nicht um eine Zug-um-Zug-Verurteilung im vollstreckungsrechtlichen Sinne handelt und § 765 ZPO damit keine Anwendung findet. Da der Schuldner nur gegen Aushändigung der Inhaberschuldverschreibungen zu leisten hat, müssen in diesem Fall bei der Vollstreckung neben dem Vollstreckungstitel auch die Schuldverschreibungen vorgelegt werden (vgl. BGH, NJW 2008, 3144, 3145 ). 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Kläger einen Schadenersatzbetrag in Höhe von 300,- Euro als Verzugsschaden zugesprochen hat. Der diesbezügliche Antrag des Klägers war dahingehend auszulegen, dass er einen Wiederanlageschaden in Höhe der bezifferten 300,- Euro geltend macht. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH zur Geltendmachung von entgangnen Gewinns gem. § 252 BGB aus Alternativanlagen als Verzugsschaden (Urteil vom 18.02.2002 – II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2553/2554) hat das Amtsgericht mit nachvollziehbarer Begründung einen solchen entgangenen Gewinn in Höhe von zumindest 300,- Euro bejaht. Der geschädigte Anleger kann sich auf die allgemeine Lebenserfahrung berufen, dass Eigenkapital ab einer gewissen Höhe nicht ungenutzt liegen bleibt, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.1991 - II ZR 141/90, WM 1992, 143, 144; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2433). Zur Feststellung der Höhe des allgemein üblichen Zinssatzes kann der Tatrichter von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO Gebrauch machen (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2433). Das rechtfertigt zwar nicht die Annahme eines (zu schätzenden) Mindestschadens unabhängig vom konkreten Parteivortrag (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.1994 - XI ZR 238/93, WM 1994, 2073, 2075; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2433). Der Anleger muss jedoch nur darlegen, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem anderen Anlagegeschäft erzielt worden wäre. An diese Darlegung sind keine strengen Anforderungen zu stellen, vielmehr genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit (s. BGH, Urteil vom 30.05.2001 - VIII ZR 70/00, WM 2001, 2010, 2011; Urteil vom 18.02.2002 - II ZR 355/00, WM 2002, 909, 911; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, NJW 2012, 2427, 2433; BAG, Urteil vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). § 287 ZPO dehnt nämlich das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt dabei in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (vgl. BGH, Urteil vom 17.04.1997 - X ZR 2/96, GRUR 1997, 741, 743; BAG, Urteil vom 12.12.2007 - 10 AZR 97/07, NJW 2008, 872, 877; Urteil vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). Eine Schätzung darf nur dann unterbleiben, wenn sie mangels konkreter Anhaltspunkte vollkommen in der Luft hinge und daher willkürlich wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.2009 - VIII ZR 332/07, NJW-RR 2009, 1404, 1406; BAG, Urteil vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NJW 2013, 331, 332). Insoweit hat das Amtsgericht ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass nach den Umständen des vorliegenden Falls von einer Alternativanlage des Klägers in die behauptete Anlage auszugehen ist. Die Einwände der Beklagten gegen diese Sichtweise sind dagegen nicht stichhaltig. Diese hat das Amtsgericht überzeugend widerlegt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 I, II Nr. 1 entsprechend, 97 I ZPO. Das Obsiegen der Beklagten im Hinblick auf die Abänderung der Zug-um-Zug-Verurteilung war so geringfügig, dass es gerechtfertigt ist, der Beklagten die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO vorliegen. Zwar waren die hier aufgeworfenen Rechtsfragen bzgl. der Zahlungsverpflichtung der Beklagten aufgrund der Inhaberschuldverschreibungen ober- und höchstgerichtlich geklärt. Jedoch ist nicht auszuschließen, dass die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung zu einer von der Kammer abweichenden rechtlichen Einschätzung der Sach- und Rechtslage bzgl. eines Leistungsverweigerungsrechts der Beklagten unter Berücksichtung des von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachtens gelangt. Dies wäre für eine Vielzahl von Rechtsfällen bedeutsam. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.