Urteil
29 C 576/18 (11)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0913.29C576.18.11.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 17 % und die Beklagte zu 83 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. I. Die Klage ist, soweit über sie nicht durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 24.07.2018 entschieden worden ist, unbegründet. Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Freistellung von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit zu. 1. Insoweit kommt ein Schadensersatzanspruch aus Verzug gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nicht in Betracht. a) Unstreitig ist die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht aufgrund einer Mahnung mit der Zahlung der Ausgleichsleistung in Verzug gewesen. b) Die Voraussetzungen für einen Verzugseintritt ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Hinsichtlich der Leistung der Ausgleichszahlung liegt keine kalendermäßige Bestimmung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor. Eine Flugverspätung selbst ist auch kein Ereignis im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Flugverspätung ist vielmehr der gesetzliche Tatbestand selbst, dessen Verwirklichung den Ausgleichsanspruch entstehen und fällig werden lässt. Schließlich ist eine Mahnung auch nicht gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich. Eine Auslegung des § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB in diesem Sinne ist zur Verwirklichung des Schutzzwecks der Fluggastrechteverordnung weder geboten noch angezeigt (so auch BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15, zitiert nach juris). 2. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten kommt auch nicht außerhalb eines Verzugseintritts in Betracht. Zwar können zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten bei gesetzlichen wie vertraglichen Schuldverhältnissen unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören, und dies kann grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung gelten, bei denen es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt (BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 35/15, m.w.N., zitiert nach juris). Allerdings betrifft die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, a.a.O.). Die Kläger stützen den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten insofern auf eine Verletzung der der Beklagten gemäß Art. 14 VO (EG) 261/2004 gegenüber ihren Passagieren auferlegten Informationspflichten. Ob die Beklagte die ihr obliegenden Informationspflichten tatsächlich verletzt hat, kann vorliegend dahinstehen. Denn es fehlt insofern jedenfalls an der Kausalität zwischen einem etwaigen Hinweispflichtverstoß und dem geltend gemachten Schaden in Form der Rechtsanwaltskosten. Das LG Frankfurt am Main führt hierzu in seinem Urteil vom 15.12.2014 (2-24 S 49/14, zitiert nach juris; vgl. auch Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.04.2016 – 2-24 S 189/15, ebenfalls zitiert nach juris) aus: „Denn hätte die Beklagte ihrer Hinweispflicht genügt, wären die konkret geltend gemachten Rechtsanwaltskosten ebenfalls entstanden. Auch wenn die Beklagte ihrer Hinweispflicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre, wären die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Form der Geschäftsgebühr angefallen. Zunächst ist auszuführen, dass die Fluggesellschaft gem. Art. 14 VO lediglich eine Hinweispflicht in der Form hat, dass ein schriftlicher Hinweis ausgehändigt werden muss, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen dargelegt werden. Sie muss also lediglich abstrakt darauf hinweisen, dass Ausgleichsansprüche bestehen könnten. Dagegen betreffen die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren in Form der Geschäftsgebühr nicht nur die pauschale Aufklärung des Mandanten über mögliche Ausgleichszahlungen, sondern konkret schon der Durchsetzung solcher Ansprüche. Diese anwaltliche Durchsetzung wäre aber auch bei Erfüllung der Hinweispflicht notwendig geworden. Wie sich aus dem vorgerichtlichen Geschehen ergibt, war die Beklagte nicht zahlungsbereit. Deshalb ist davon auszugehen, dass wenn die Beklagte Zahlungen gegenüber einem Rechtsanwalt verweigert, sie dies mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch gegenüber den Klägern persönlich getan hätte, wenn diese aufgrund ordnungsgemäß erteilter Hinweise der Beklagten gem. Art. 14 VO persönlich Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätten. Dann wären die Prozessbevollmächtigten ebenfalls zur Durchsetzung der Ansprüche beauftragt worden und die Geschäftsgebühr wäre ebenso entstanden. (…) Eine Kausalität für Rechtsanwaltskosten könnte höchstens dann bejaht werden, wenn der Fluggast einen Anwalt konsultiert, um lediglich zu erfragen, ob grds. Ansprüche auf Ausgleichsleistungen in Betracht kommen. Dabei würde es sich aber lediglich um eine anfallende Gebühr nach § 34 RVG handeln. Diese wäre aber auch nur dann ersatzfähig, wenn der Fluggast daraufhin persönlich seine Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft geltend macht und diese zahlt. Weigert sich die Fluggesellschaft und beauftragt der Fluggast daraufhin einen Anwalt, fehlt wiederum die Kausalität für die Ersatzfähigkeit der Geschäftsgebühr im Rahmen des Art. 14 VO. Die Gebühr nach § 34 RVG kann dann auch nicht isoliert geltend gemacht werden, denn die dann anfallende Geschäftsgebühr umfasst die Gebühr nach § 34 RVG bzw. diese wird auf die Geschäftsgebühr angerechnet.“ Das erkennende Gericht schließt sich diesen Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main vollumfänglich an. 3. Ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich entgegen der vom Landgericht Frankfurt am Main nunmehr im Urteil vom 20.08.2018 (2-24 S 109/17, zitiert nach juris) vertretenen Rechtsauffassung auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 I, 7 VO (EG) Nr. 261/2004. In dieser Entscheidung hält das Landgericht Frankfurt am Main zwar an seiner unter I.2. dargestellten Rechtsprechung fest. Es spricht jedoch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, 7 VO (EG) Nr. 261/2004 zu. Hierzu führt das Landgericht aus: „Die Anwendbarkeit von § 280 I BGB i.V.m. Art. 5 I, Art. 7 Fluggastrechte-Verordnung lässt sich begründen, da von einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Fluggast und ausführendem Luftfahrtunternehmen auf der Grundlage der Fluggastrechte-Verordnung auszugehen ist. Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich jedenfalls um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056). Auf dieser Grundlage verletzt das ausführende Luftfahrtunternehmen seine gesetzliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung durch eine Annullierung, wie diese im vorliegenden Fall gegeben ist. Die Kosten, die einem Fluggast durch Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, stellen sich dann als ein adäquat-kausaler Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechte-Verordnung dar. Grundsätzlich ist es einem Fluggast wie jedem Gläubiger gestattet, sich zur Durchsetzung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe zu bedienen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass bei gesetzlichen wie bei vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können. Das gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung, bei denen es sich - wie festgestellt - um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handelt. Es ist auch davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten, hier der des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, NJW 2006, 1065 = MDR 2006, 929 Rn. 5; NJW 2011, 3657 = GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online). Anhaltspunkte, dass dies im vorliegenden Fall anders sein sollte, sind nicht ersichtlich.“ Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main nicht anzuschließen. Indem das Landgericht nunmehr offenbar generell einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Falle der erstmaligen Geltendmachung der Forderung auf Ausgleichsleistung durch einen Rechtsanwalt annimmt, steht diese Rechtsprechung im Widerspruch zu der Entscheidung des BGH vom 25.02.2016 (X ZR 35/15, zitiert nach juris). Das Landgericht stellt in seiner Begründung nämlich gerade nicht auf die Frage ab, ob das Luftfahrtunternehmen seinen Informationspflichten aus Art. 14 der VO (EG) Nr. 261/2004 nachgekommen ist oder nicht. Hingegen führt der BGH in der zitierten Entscheidung aus, dass bei Gesetzlichen wie vertraglichen Schuldverhältnissen zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen eines Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen auch durch das Schadensereignis erforderlich gewordene Rechtsverfolgungskosten gehören können und dies grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung gelten könne, bei denen es sich um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage handele. Allerdings betreffe die Erstattungspflicht nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachte Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig gewesen seien. Dies hat der BGH im Streitfall verneint, da das Luftfahrunternehmen die Informationen nach Art. 14 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 261/2004 erteilt hatte. Das ausführende Luftfahrtunternehmen müsse aber, wenn es seinen Hinweispflichten aus Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 genüge, grundsätzlich nicht die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen Rechtsanwalt übernehmen. Daraus, dass der BGH in diesem Fall eine Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Erstattung der Rechtsanwaltskosten abgelehnt hat, folgt, dass er außer in den Fällen der Hinweispflichtverletzung gerade keine Grundlage für eine solche Erstattungspflicht sieht. Hierzu steht die Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main, ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergebe sich aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 I, 7 VO (EG) Nr. 261/2004, in Widerspruch. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe der Hauptforderung nebst Zinsen anerkannt hat, waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor. Hinsichtlich der nach dem Teil-Anerkenntnisurteil noch streitigen Forderung auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren die Kosten den Klägern aufzuerlegen. Das Unterliegen der Kläger hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich schon daraus, dass nach dem Teil-Anerkenntnis der Beklagten bezüglich der Hauptforderung die zunächst als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten insoweit zur Hauptforderung geworden sind (vgl. hierzu LG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2014 – 2-24 S 49/14, Rn. 35 f., zitiert nach juris). III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. IV. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 zuzulassen, da das erkennende Gericht mit seiner Entscheidung von der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt mit Urteil vom 20.08.2018 (2-24 S 109/17, zitiert nach juris) abweicht. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wurde gem. § 313a ZPO verzichtet.