Urteil
2-24 S 259/18, 29 C 576/18 (11)
LG Frankfurt 24. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2019:0523.2.24S259.18.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2018, Aktenzeichen 29 C 576/18 (11), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger jeweils von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 51,17 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 62% und die Kläger zu 38% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Schlussurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2018, Aktenzeichen 29 C 576/18 (11), teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger jeweils von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von 51,17 Euro freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Beklagte zu 62% und die Kläger zu 38% zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 540 II ZPO in Verbindung mit § 313a I 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung ist im tenorierten Umfang begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus § 280 I BGB i.V.m. Art. 6, Art. 7 Fluggastrechte-VO in der tenorierten Höhe. Die Parteien verbindet auf Grund der durch die Fluggastrechte-VO ausgelösten Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Ausgleichsleistung ein gesetzliches Schuldverhältnis. Ein sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann nämlich auf einem vertraglichen Anspruch (etwa wie hier gem. § 280 Abs. 1 BGB) oder auch einem deliktischen Anspruch (etwa gem. §§ 823 ff BGB) beruhen. Er setzt lediglich eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus (vgl. BGH, NJW 07, 267). Vorliegend greift § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein. Anerkannt ist, dass § 280 Abs. 1 BGB auch bei der Verletzung von gesetzlichen Schuldverhältnissen eingreift (vgl. nur Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 280, Rn. 9 m.w.N.). Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich zumindest um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056). Die Beklagte verletzte ihre aus diesem Schuldverhältnis folgenden Pflichten. Denn die Beklagte war aufgrund der Beförderung der Kläger mit einer Ankunftsverspätung von vier Stunden nach der Fluggastrechte-VO zur Zahlung eines Ausgleichsbetrages verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Sturgeon/Condor u.a., C-402/07, C-432/07). Dieser Pflicht kam die Beklagte jedenfalls zunächst nicht nach. In Folge dieser von der Beklagten mangels weitergehender Darlegungen zu vertretenden Pflichtverletzung können die Kläger Freistellung wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang verlangen. Dies folgt auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere den Feststellungen, die er jüngst in seinen Entscheidungen vom 12. Februar 2019 (X ZR 24/18, X ZR 77/18, X ZR 88/18) getroffen hat. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Allgemeinen erstattungsfähig, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten, hier des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, NJW 2006, 1065, MDR 2006, 929 Rn. 5; NJW 2011, 3657, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online). Von der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zur Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO scheint auch der Bundesgerichtshof auszugehen (vgl. BGH, Urteil 25.2.2016, Az. ZR 35/15, Rn. 21). Allerdings soll die Beauftragung eines Rechtsanwalts dann nicht erforderlich und zweckmäßig sein, wenn das Luftverkehrsunternehmen seiner Hinweispflicht nach Art. 14 II Fluggastrechte-VO nachgekommen ist. Falls der Fluggast hinreichend klar und verständlich darüber unterrichtet worden ist, dass, unter welchen Voraussetzungen, gegen wen und in welcher Höhe ihm ein Ausgleichsanspruch zusteht, ist es ihm zuzumuten, den Ausgleichsanspruch selbst – ohne anwaltliche Hilfe – geltend zu machen. Ist das ausführende Luftverkehrsunternehmen dagegen dieser Pflicht nicht oder nur ungenügend nachgekommen, ist die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe als erforderlich anzusehen. Als anspruchsbegründender Umstand ist es Sache des Anspruchsstellers, eine solche Hinweispflichtverletzung vorzutragen. Erst wenn dieser behauptet, nicht (ordnungsgemäß) belehrt worden zu sein, trifft das Luftverkehrsunternehmen eine sekundäre Darlegungslast (vgl. BGH, Urteil 12.2.2019, Az. X ZR 77/18). Dies bedeutet, dass die Rechtsprechung der Kammer, wonach ein Erstattungsanspruch hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – auch außerhalb des Schuldnerverzuges – bestehen kann, aufrechterhalten bleibt, und lediglich im Hinblick auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2019 dahingehend zu konkretisieren ist, dass der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht des Art. 14 II Fluggastrechte-VO vorzutragen hat, um die Erforderlichkeit der Beauftragung des Anwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung des Ausgleichsanspruches schlüssig darlegen zu können. Bei Anlegung dieser Maßstäbe sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hier im tenorierten Umfang erstattungsfähig. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechte-VO war erforderlich und zweckmäßig. Die Beklagte ist ihrer Pflicht zur Hinweiserteilung nicht nachgekommen. Denn die Kläger haben eine Hinweispflichtverletzung der Beklagten konkret vorgetragen und damit ihrer primären Darlegungslast entsprochen. Das einfache Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, weil die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast trifft und sie konkret zur Informationserteilung vortragen muss. Dies hat sie nicht getan, was zu ihren Lasten geht. Daran vermag sich auch unter Einbeziehung des Dokuments „Information für Fluggäste zur EU-Verordnung 261/2004“ nichts zu ändern, weil dieses Dokument nicht den inhaltlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Hinweiserteilung nach Art. 14 II Fluggastrechte-VO entspricht. Es fehlen bereits die entsprechenden Angaben nach Art. 14 II 3 Fluggastrechte-VO. Im Hinblick auf die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten war von einem Gegenstandswert in Höhe der berechtigten Klageforderung auszugehen (2.000 Euro). Bei einer Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 RVG VV), 20 Euro Auslagenpauschale (Nr. 7200 RVG VV) und Umsatzsteuer in Höhe von 19% ergibt dies einen Gesamtbetrag von 255,85 Euro. Dieser Betrag steht den Klägern jedoch nicht als Gesamtgläubiger zu, sondern jedem der Kläger anteilig. Der Rechtsanwalt erhält grundsätzlich in derselben Angelegenheit auch bei mehreren Auftraggebern nur einmal die Gebühr, wobei die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden, §§ 7 Abs. 1, 22 Abs. 1 GVG. Nach § 7 Abs. 2 GVG schulden die Auftraggeber im Innenverhältnis gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Gebühr teilweise als Gesamtschuldner und teilweise alleine, sog. modifizierte gesamtschuldnerische Haftung (vgl. Mayer/Kroiß/Teubel, RVG, 7. Aufl., § 7, Rn. 2 ff.). In welchem Verhältnis die Kläger vorliegend im Innenverhältnis gegenüber ihrem Rechtsanwalt die Gebühr schulden bzw. ggf. bereits beglichen haben, kann dahinstehen. Entscheidend ist, dass die Kläger nur den Schaden erstattet verlangen können, der ihnen jeweils entstanden ist, wobei auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit einen ersatzfähigen Schaden darstellt (vgl. Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 249 Rn. 4 m.w.N.). Unter Berücksichtigung des internen Gesamtschuldnerausgleichsanspruches gem. § 426 BGB entsteht mithin jedem der Kläger ein Schaden in Höhe der anteiligen Gebühr, mithin in Höhe von 51,17 Euro. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Kosten der Berufung auf §§ 92 I 1, 100 I ZPO. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten nach § 92 II Nr. 1 ZPO aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Kläger verhältnismäßig geringfügig war und mit Blick auf § 43 I GKG keine höheren Kosten verursacht hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es hierfür an einem Zulassungsgrund gemäß § 543 II 1 ZPO fehlt.