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Urteil

31 C 845/19 (23)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2019:1120.31C845.19.23.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 50 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zu 50 % zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß Art. 7, 5 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Zahlung einer Ausgleichzahlung in Höhe von jeweils EUR 600,00. Denn die Beklagte kann sich mit Erfolg auf außergewöhnliche Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 berufen, die diesen Anspruch ausschließen. Danach ist ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. So liegt der Fall hier. Die Beklagte kann sich darauf berufen, dass sie infolge einer wetterbedingten Reduzierung (Schneefall) der An- und Abflugrate am Flughafen in London durch eine Weisung der Flugsicherung am 18.03.2018 der streitgegenständliche (unmittelbar nachfolgende) Flug nur verspätet ausgeführt werden konnte. Wetterbedingten Anweisungen der Flugsicherung stellen dabei auch dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dar, wenn die Anweisung nicht den konkreten Flug betrifft, sondern allgemein eine Reduzierung des Flugbetriebes verlangt (vgl. LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.03.2014 – 2-24S 110/13). Diese Verspätung hat auch auf dem streitgegenständlichen Flug fortgewirkt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der durch Unterlagen belegten Angaben des Zeugen XXX zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass es im Zeitpunkt des Abfluges des streitgegenständlichen Vorflugs XXX am 18.03.2018 von London nach Dubai am Flughafen in London wetterbedingte Einschränkungen gab, die dazu geführt haben, dass die Start- und Landekapazität der einzig vorhandenen Startbahn zeitweise erheblich reduziert war und der Betrieb nur unter Verringerung der Kapazität bei gleichzeitiger Verlängerung der Sicherheitsabstände zwischen einzelnem Fluggerät sicher aufrechterhalten werden konnte. Daher gab es nach den glaubhaften Angaben des Zeugen XXX, die ebenfalls durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt werden, eine Reduzierung der Flugrate zum geplanten Startzeitpunkt des Fluges BA 109 (21:49 Uhr UTC) von (üblichen) 46/48 Starts/Landungen auf 38 Starts/Landungen pro Stunde. Diese hat sich nach den Angaben des Zeugen XXX auch auf das streitgegenständliche Fluggerät GVIIJ ausgewirkt. So habe das Fluggerät nach seinen Angaben bereits im Laufe des ganzen Tages am Abflugflughafen bereitgestanden. Das Fluggerät sei um 21:52 Uhr (UTC) abflugbereit gewesen (Push-back-Zeit/Türschließung), während der Abflugslot erst um 23:21 Uhr (UTC) erteilt wurde. Das Gericht folgt diesen Angaben. Diese wetterdingte Reduzierung der An- und Abflugraten ist ein außergewöhnlicher Umstand. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände“ wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziffer 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt jedenfalls dann vor, wenn dieser nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten ist und von diesem auch nicht beherrschbar war (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008 – Rs. C-549/07, Tz. 23; BGH, Urt. v. 12.11.2009 –; Xa ZR 76/07 –; zitiert nach juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes sind Wetterbedingungen, die zur einer Reduzierung der Flughafenkapazität, bzw. der An- und Abflugraten durch die Verkehrsaufsicht führen, ein außergewöhnlicher Umstand. Es steht zugleich zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 ZPO) fest, dass diese Abflugverspätung von 2 Stunden und 6 Minuten im Umlauf adäquat kausal auf die streitige Verspätung fortgereicht wurde, so dass sie darauf beruht. Soweit indes die Kläger hierzu einwenden, der Zeuge XXX habe für einen Zeitraum von 12 Minuten (geplantes Push-back 21:40 Uhr (UTC)/tatsächlicher Push-back 21:52 Uhr (UTC)) keine Angaben machen können, so dass unklar geblieben sei, ob die Verspätung (auch) anderweitige Ursachen hatte, vermag dies die Überzeugung des Gerichts im konkreten Fall nicht zu erschüttern. Daran zu erinnern ist, dass es keiner schlechthin unumstößlicher Überzeugung des Gerichts im Sinne einer absoluten Wahrheit bedarf, sondern nur einer frei der vernünftigen Zweifel. Letztere bestehen aber aufgrund der im Übrigen in dem Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht. So geht nicht zuletzt aus der Anlage B 3 (Bl. 31 f. d. A.) für den relevanten Abflug-Zeitraum hervor, dass sämtliches Fluggerät allein in der Zeitspanne zwischen 20:00 Uhr (UTC) bis 22:00 Uhr (UTC) Verspätungen von durchschnittlich ca. 110 Minuten aufwies. Dies zeugt von erheblichen Verwerfungen des Flugplanes der Beklagten, die unter Berücksichtigung der im Laufe des Tages wachsenden Einzelverspätungen den vom Zeugen XXX bekundeten Rückstau sämtlicher Maschinen belegen. Zumutbare Gegenmaßnahmen sind nicht ersichtlich. Wenn infolge von besonderen Wetterverhältnissen der Flugverkehr nur eingeschränkt aufrechterhalten kann, dann bedeutet dies, dass einzelne Flüge ausfallen müssen, weil nicht alle Flüge stattfinden können (so ausdrücklich LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14.03.2014 –, 2-24S 110/13). Denn die Reduzierung der An- und Abflugrate betrifft den Flughafen an sich und nicht nur die Flüge der Beklagten. Ein Ausgleichsanspruch der Kläger scheidet in der Folge aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1,100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren von der beklagten Fluggesellschaft Entschädigung wegen Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der Beklagten je einen Flug von Dubai (Vereinigte Emirate) nach Frankfurt am Main, bestehend aus den Flügen BA 108 am 19.03.2018 von Dubai nach London (Heathrow) sowie dem Anschlussflug BA 910 von London nach Frankfurt am Main. Der Flug XXX sollte in Dubai um 10:05 Uhr (06:05 Uhr UTC) starten und in London um 14:10 Uhr landen. Der Anschlussflug in London sollte um 15:10 Uhr starten und um 17:55 Uhr in Frankfurt am Main landen. Aufgrund der Verspätung des Zubringerfluges XXX erreichten die Kläger Frankfurt am Main mit dem Flug XXX um 22:27 Uhr. Die Kläger sind der Ansicht, dass die Beklagte nach Art. 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 verpflichtet sei, eine Ausgleichszahlung von EUR 600,00 pro Person zu leisten. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR den Kläger zu 2. einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes. Sie behauptet, alleinige Ursache der Verspätung seien schlechte Wetterbedingungen in London am 18.03.2018/19.03.2019 gewesen, infolgedessen die Flugsicherung die An- und Abflugrate für den Flughafen in London Heathrow reduzierte. Daher sei es bereits auf dem unmittelbaren Vorflug BA 109 von London Heathrow nach Dubai zu einer Verspätung von 2 Stunden und 6 Minuten gekommen, die sich als Rotationsverspätung beim Flug XXX fortgesetzt habe. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen XXX. Hinsichtlich der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2019 (Bl. 60-65 d. A.) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.