Urteil
2-24 S 15/20, 31 C 845/19 (23)
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2020:0528.2.24S15.20.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2019 (Az. 31 C 845/19 (23)) wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2019 (Az. 31 C 845/19 (23)) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Kläger begehren Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO). Die Kläger waren gebucht auf von der Beklagten auszuführende Flüge von Dubai nach London (……………..), planmäßiger Abflug am 19.3.2018 um 6:05 Uhr UTC, planmäßige Ankunft in London um 14:10 Uhr UTC, mit Weiterflug von London nach Frankfurt (……………….), planmäßiger Abflug am 19.3.2018 um 15:10 Uhr UTC, planmäßige Ankunft in Frankfurt um 16:55 Uhr UTC. Aufgrund der Verzögerung des Zubringerfluges von Dubai nach London verpassten die Kläger den Anschlussflug. Stattdessen wurden sie befördert mit einem anderen Flug (……………..), mit dem sie Frankfurt erst um 22:27 Uhr Ortszeit, d.h. 21:27 Uhr UTC, und damit mit einer Ankunftsverspätung von 4 Stunden und 32 Minuten erreichten. Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlungen gerichtete Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte könne sich auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung (VO) berufen. Nach Vernehmung des Zeugen ……. stand für das Amtsgericht zu Überzeugung fest, dass der Vorflug von London nach Dubai (………………..), planmäßiger Abflug in Dubai um 21:40 Uhr UTC, aufgrund einer witterungsbedingten Reduzierung der An- und Abflugrate erst mit einer Verspätung von 2 Stunden und 6 Minuten habe starten können. Konkret habe der Flug erst einen Abflugslot für 23:21 Uhr UTC erhalten. Diese Verzögerung habe sich fortgewirkt auf den streitgegenständlichen Flug von Dubai nach London, weshalb der Anschlussflug nach Frankfurt verpasst worden sei. Zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Ankunftsverspätung in Frankfurt hätten nicht bestanden. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 8.1.2020 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schreiben vom 22.1.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schreiben vom 6.3.2020, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Mit der Berufung machen die Kläger geltend, tatsächlich habe kein schlechtes Wetter in London geherrscht. Es habe lediglich leichter Schneefall bei optimaler Sichtweite vorgelegen. Des Weiteren machen die Kläger geltend, es sei offengeblieben, warum bei einer Abflugverspätung von lediglich 2 Stunden und 6 Minuten (126 Minuten) in London der Flug ………….. mit einer Ankunftsverspätung von 158 Minuten in Dubai gelandet sei. Schließlich tragen die Kläger vor, es sei bekannt, dass der Flughafen London Heathrow „komplett überlastet“ sei. Der Flug …………. sei im Zeitraum 18.3.2018 bis 24.3.2018 lediglich zweimal pünktlich gewesen, wobei sie auf einen Auszug aus der Flugdatenbank (Anl. K2, Bl. 48 der Akte) verweisen. Schließlich meinen die Kläger, eine behördlich angeordnete Reduktion der Flugbewegungen sei kein außergewöhnlicher Umstand, wenn die Wetterbedingungen tatsächlich der Durchführung eines Fluges nicht entgegengestanden hätten. Die Kläger beantragen, Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2019, Aktenzeichen 31 C 845/19, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 8.1.2020, verurteilt, an die Kläger jeweils 600,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht entschieden, dass die streitgegenständliche Ankunftsverspätung der Kläger in Frankfurt von über 3 Stunden auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinn des Art. 5 Abs. 3 der VO beruht. Unangegriffen hat das Amtsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellt, dass der Vorflug von London nach Dubai am 18.3.2018 (…………….) einen verspäteten Abflug-Slot für 23:21 Uhr UTC erhalten habe, weswegen er mit einer Verspätung von 2 Stunden und 6 Minuten habe starten können. Die verzögerte Erteilung einer Start- oder Landeerlaubnis begründet grundsätzlich einen außergewöhnlichen Umstand, da die Erteilung einer Start- oder Landeerlaubnis außerhalb der Einflusssphäre des Luftfahrtunternehmens liegt. Das Luftfahrtunternehmen kann darauf vertrauen, dass die im Flugplan vorgesehenen Start- und Landezeiten auch eingehalten werden. Das Luftfahrtunternehmen hat den behördlichen Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten, ohne diese hinterfragen zu können (vgl. BGH, Urteil 13.11.2013, Az. X ZR 115/12, NJW 2014, 859). Auch vorliegend hatte die Beklagte keinen Einfluss auf den ihr verspätet zugewiesenen Abflug-Slot. Dafür, dass die Beklagte nicht in der Lage gewesen wäre, zu der planmäßigen Abflugzeit der Flug auszuführen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Kläger mutmaßen, die verzögerte Erteilung des Slots hätte möglicherweise auf einem eigenen Verhalten der Beklagten beruht, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Darüber hinaus hat das Amtsgericht unangegriffen festgestellt, dass nach glaubhafter Bekundung des Zeugen ……. Grund für die verspätete Freigabe ausschließlich die witterungsbedingte Reduzierung der Flugbewegungen in London gewesen sei, dass das Fluggerät pünktlich bereitgestanden habe, und dass bereits um 21:52 Uhr UTC, d.h. mit einer unwesentlichen Verspätung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit, die Türen geschlossen gewesen seien. Ohne Rechtsfehler hat das Amtsgericht auch befunden, dass dieser außergewöhnliche Umstand sich kausal ausgewirkt hat auf die streitgegenständliche Ankunftsverspätung in Frankfurt von mehr als 3 Stunden. Nach der Rechtsprechung des BGH steht dem Ausschlusstatbestand nicht entgegen, dass die streitgegenständlichen Flüge von Dubai nach London (…………) und weiter von London nach Frankfurt (……….) nicht unmittelbar von dem außergewöhnlichen Umstand, der verspätet erteilten Startfreigabe des Vorfluges von London nach Dubai (………….), betroffen waren. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Fluggastrechteverordnung setzen voraus, dass ein außergewöhnlicher Umstand unmittelbar auch den streitgegenständlichen, annullierten bzw. verspäteten Flug betreffen muss, bei dem sich der außergewöhnliche Umstand noch ausgewirkt hat. Zumindest solche Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, können auch für einen Folgeflug als außergewöhnliche Umstände berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil 12.6.2014, Az. X ZR 121/13, RRa 14, 293). Soweit nach dem BGH jedenfalls Umstände, die „am selben Tag“ bei vorangegangenen Flügen aufgetreten sind, eine Annullierung bzw. Verzögerung eines nachfolgenden Fluges rechtfertigen können, kann ein Datumswechsel allein die Kausalität nicht unterbrechen. Nach Dafürhalten der Kammer hat der BGH mit der Einschränkung, dass der außergewöhnliche Umstand am „selben Tag“ wie der betroffene Flug vorgelegen haben muss, nicht gemeint, dass der Umstand und der betroffene Flug innerhalb ein und desselben kalendarischen Tages (von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr) liegen müssen, sondern vielmehr, dass zwischen ihnen eine (der Dauer eines Tages entsprechende) Zeitspanne von nicht mehr als 24 Stunden liegen dürfe. Die Kammer ist zwar ebenfalls davon überzeugt, dass zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der davon mittelbar betroffenen Annullierung bzw. Verspätung ein gewisser zeitlicher Bezug gegeben sein muss, um die Kausalität zu wahren. Alleine die Anzahl der zwischengeschalteten Flüge oder die Einhaltung eines bestimmten Kalendertages kann nach Auffassung der Kammer die erforderliche kausale Verknüpfung zwischen dem außergewöhnlichen Umstand und der Verspätung am Endziel allerdings nicht begründen. Vielmehr kann es ausschließlich darauf ankommen, ob zwischen dem Umstand und dem betroffenen Flug eine bestimmte Zeitspanne gewahrt ist. Eine Zeitspanne von 24 Stunden erachtet die Kammer als angemessen. Würde man dagegen an einen kalendarischen Tag anknüpfen, hinge es von Zufälligkeiten ab, ob zwischen 2 Flügen ein Datumswechsel liegt oder nicht. Es wäre mit dem – auch im Europäischen Recht geltenden – Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, wenn etwa ein Umstand, der um 23:59 Uhr auftritt, sich nicht mehr kausal auf einen am Folgetag um 00:01 Uhr stattfindenden, unmittelbaren Folgeflug auswirken sollte, dagegen aber ein Umstand, der um 00:01 Uhr auftritt hinsichtlich eines (noch nicht einmal unmittelbaren) Folgefluges um 23:59 Uhr desselben Tages. Mithin kann bei der Einschränkung des „selben Tages“ nur die Zeitdauer eines Tages (24 Stunden) gemeint sein, und nicht ein bestimmter Kalendertag. Vorliegend lag zwischen der verspäteten Zuweisung des Abflugslots für den Vor-Flug (…………) am 18.3.2018 um 23:21 Uhr UTC und dem verspäteten Flug von Dubai nach London (…………) am 19.3.2018 um 6:05 Uhr UTC bzw. dem Verpassen des Anschlussfluges von London nach Frankfurt (……………..) am 19.3.2018 um 14:10 Uhr UTC zwar ein Datumswechsel, allerdings ein zeitlicher Zwischenraum von weniger als 24 Stunden. Mithin konnte sich der verspätete Start des Vor-Fluges noch auf das Verpassen des Anschlussfluges, und damit auf die Ankunftsverzögerung der Kläger in Frankfurt, als außergewöhnlicher Umstand auswirken. Die Ankunftsverzögerung in Frankfurt von ca. 4,5 Stunden wäre auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht zu verhindern gewesen. Insbesondere führt die Behauptung der Kläger, es sei bekannt, dass der Flughafen London Heathrow „komplett überlastet“ sei, der Flug ………. sei im Zeitraum 18.3.2018 bis 24.3.2018 lediglich zweimal pünktlich gewesen, nicht dazu, dass die Ankunftsverspätung in Frankfurt mit zumutbaren Maßnahmen hätte verhindert werden können. Zum einen ist der Klägervortrag unsubstantiiert. Darüber hinaus hätte auch bei einer länger bemessenen Umsteigezeit der Anschlussflug nach Frankfurt (………..) nicht mehr erreicht werden können. Nach der Rechtsprechung des EuGH muss in den Flugplan zwar eine „gewisse Zeitreserve“ eingeplant werden, wobei die Dauer von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist und nicht unzumutbar lange sein darf (vgl. EuGH, Urteil 12.5.2011, Az. C-294/10, NJW 11, 2865). Auch nach der Rechtsprechung des BGH ist der Flugplan so auszugestalten, dass dieser unter „gewöhnlichen Umständen“ eingehalten werden kann. Mit „kleinen“ Beeinträchtigungen, d.h. mit kleinen Verzögerungen, ist stets zu rechnen, so dass eine „gewisse Zeitreserve“ zwischen zwei Flügen eingeplant werden muss, die jedoch unter persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein muss. Dagegen müssen keine Vorkehrungen gegen „außergewöhnliche Beeinträchtigungen“ getroffen werden. Eine Umsteigezeit von einer Stunde reicht im Allgemeinen aus (vgl. BGH, Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303). Daraus folgt, dass vorliegend die eingeplante Umsteigezeit in London von einer Stunde (60 Minuten) zwar knapp bemessen, aber unter normalen Bedingungen noch ausausreichend war, um regelmäßig auftretende „kleine“ Verzögerungen aufzufangen. Zwar muss ein Verkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich auftritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine große Verspätung resultiert. Vorkehrungen müssen allerdings nur dann ergriffen werden, wenn ein konkreter Anlass für eine auf außergewöhnlichen Umständen beruhende Verzögerung besteht. Dagegen muss eine vom Einzelfall losgelöste Vorsorgemaßnahme für den lediglich eventuellen Eintritt eines außergewöhnlichen Umstandes nicht ergriffen werden (BGH, Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der im Rahmen der Flugplanung zu ergreifenden Maßnahmen sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die vorhersehbar und berechenbar sind (vgl. EuGH, Urteil 12.5.2011, Az. C-294/10, NJW 11, 2865). Daraus und aus der Tatsache, dass die verzögerte Erteilung einer Start- bzw. Landeerlaubnis „regelmäßig“ bzw. „grundsätzlich“ einen außergewöhnlichen Umstand begründet (vgl. BGH, Urteil 13.11.13, Az. X ZR 115/12, Rn. 12, 14), folgert die Kammer, dass es Sache des Fluggastes ist, hinreichende Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass es dem in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen frühzeitig bekannt gewesen sein muss, dass die konkrete Möglichkeit für den Eintritt des jeweils streitgegenständlichen außergewöhnlichen Umstands bestand. Es ist Sache des Fluggastes, konkrete Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen bereits im Zeitpunkt der Flugplanung damit rechnen musste, dass die Umsteigezeit nicht ausreichen würde, weil etwa der Luftraum des betroffenen Umsteigeflughafens regelmäßig überfüllt ist oder die Kapazitäten des Flughafens generell ausgereizt sind, und es deshalb regelmäßig zu verspätet erteilten Start- und Landegenehmigungen mit vergleichbaren Verspätungen kommt. Nur dann besteht der geforderte konkrete Anlass, um von einem Luftfahrtunternehmen im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen zu fordern, Flüge mit einer entsprechend größeren Umsteigezeit anzubieten. Nach Auffassung der Kammer kann diese Verpflichtung das Luftfahrtunternehmen jedoch nur dann treffen, wenn es selbst die aus Zubringer- und Anschlussflug zusammengesetzte einheitliche Buchung angeboten hat, etwa über eine eigene online-Buchungsseite oder über ein eigenes Buchungsbüro. Dagegen kann dem in Anspruche genommenen Luftfahrtunternehmen eine zu kurze Umsteigezeit nicht angelastet werden, wenn die Zusammenstellung der Flüge durch ein unabhängiges Vermittlungs-Portal oder Reisebüro vorgenommen wurde, oder wenn der Fluggast die Flüge eigenverantwortlich zusammengestellt und separat gebucht hat. In diesem Falle trägt das Luftfahrtunternehmen keine Verantwortung für eine etwaige zu kurz bemessene Umsteigezeit, da diese nicht Teil dessen Flugplanung ist (vgl. LG Frankfurt, Urteil 21.3.2019, Az. 2-24 S 213/18). Vorliegend kann dahinstehen, ob die Buchung über die Beklagte direkt erfolgt ist, d.h. ob die Beklagte die letztlich gebuchte Verbindung angeboten hat, obgleich die Flüge offensichtlich über einen Vermittler namens „………“ gebucht worden waren (vgl. Buchungsbestätigung, Bl. 4 d.A.). Zumindest haben die Kläger zum einen nicht hinreichend dargelegt, dass es regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen bei der Erteilung von Start- und Landegenehmigungen in London komme und dies bereits im Zeitpunkt der Flugplanung für die Beklagte bekannt gewesen sei. Der Verweis auf einen Auszug aus der Flugdatenbank (Anl. K2, Bl. 48 der Akte) genügt nicht für die Untermauerung der pauschalen Behauptung, es sei bekannt, dass der Flughafen London Heathrow „komplett überlastet“ sei. Zum einen wird lediglich ein einziger Flug (…………..) dargestellt, und nur über einen Zeitraum von lediglich 6 Tagen, vom 18.3.2018 bis zum 24.3.2018. Dass sämtliche Flugbewegungen von und nach London/Heathrow dauerhaft, über eine nicht unwesentliche Zeitdauer verspätet durchgeführt werden, ergibt sich auf diesem Auszug nicht. Insbesondere hätten die Kläger darlegen müssen, dass nicht erst zum Zeitpunkt der Durchführung des Fluges, im März 2018, sondern bereits im Zeitpunkt der Flugplanung für die Beklagte erkennbar gewesen sei, dass sämtliche Flüge ab bzw. nach London verspätet seien, sodass eine Umsteigezeit von 60 Minuten unter gewöhnlichen Umständen nicht ausreichend ist. Die Kläger hätten eine gewisse Anzahl von verspäteten Flügen im Zeitraum vor der streitgegenständlichen Buchung unter exakter Benennung der jeweiligen Verspätung vortragen müssen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte – unbestritten – vorgetragen hat, die von den Klägern aufgeführten Verspätungen beruhten nicht auf einer bekannten, dauerhaften Überlastung des Flughafens, sondern auf dem nicht vorhersehbaren Umstand, dass es im März 2018 zu einem unerwarteten Wintereinbruch in Großbritannien gekommen sei. Auf die diesbezügliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 28.4.2020 erfolgte kein weiterer Vortrag der Kläger mehr. Darüber hinaus hätte sich die - zu Gunsten der Kläger unterstellte - Verletzung der Pflicht zur Einplanung einer ausreichenden Umsteigezeit in London nicht kausal auf die Ankunftsverspätung in Frankfurt ausgewirkt. Auch bei Annahme einer angemessenen Umsteigezeit hätten die Kläger den Anschlussflug von London nach Frankfurt (BA 910) verpasst. Ausweislich des Flugdatenblattes (OPNL Legs Report, Anl. K5, Bl. 41 d.A.) startete der Flug BA 108 in Dubai statt planmäßig um 6:05 UTC um 8:35 Uhr UTC, d.h. mit einer Verspätung von 2 Stunden und 30 Minuten, und landete in London statt planmäßig um 14:10 Uhr UTC um 16:22 Uhr UTC, d.h. mit einer Verzögerung von 2 Stunden und 12 Minuten. Es muss nicht entschieden werden, welcher Zeitpuffer für Verzögerungen regelmäßig eingeplant werden muss, d.h. welche Umsteigezeit an einem internationalen Großflughafen wie London Heathrow erforderlich ist. Vorliegend wäre ein zusätzlicher Zeitpuffer von zumindest 1,5 Stunden erforderlichen gewesen, um den Anschlussflug nach Frankfurt noch zu erreichen, d.h. eine Gesamtumsteigezeit von zumindest 2,5 Stunden. Zumindest kann ein solch großer zusätzlicher Zeitpuffer vor mehr als 1,5 Stunden nicht verlangt werden. Einen zusätzlichen Zeitpuffer von mehr als 1,5 Stunden erachtet die Kammer als nicht mehr als in wirtschaftlicher Hinsicht tragbar i.S.d. BGH (Urteil 12.6.14, Az. X ZR 121/13, NJW 14, 3303). Dies wäre wirtschaftlich unzumutbar; sowohl für die Luftfahrtunternehmen, die ein wirtschaftliches Interesse an möglichst geringen Standzeiten haben, als auch für Fluggäste, die ein Interesse an einer möglichst schnellen Beförderung zum Endziel haben. Nachdem der Zubringerflug erst um 16:22 Uhr UTC in London landete und unter Berücksichtigung einer geschätzten Transferzeit zum Abfluggate des Anschlussfluges an einem internationalen Großflughafen von zumindest 20 Minuten, hätte der Anschlussflug von London nach Frankfurt (………….) nicht früher als um 16:42 Uhr UTC starten dürfen, damit ihn die Kläger noch hätten erreichen können. Auch bei einer unterstellten Umsteigezeit von insgesamt 2,5 Stunden, das heißt einem planmäßigen Abflug des Folgefluges nach Frankfurt (………….) um 16:40 Uhr UTC anstatt um 14:10 Uhr UTC, hätten die Kläger diesen dennoch verpasst. Mithin hätte sich eine zu kurz bemessene Umsteigezeit nicht kausal auf die streitgegenständliche Ankunftsverspätung in Frankfurt ausgewirkt. Andere zumutbare Maßnahmen, mit denen die Ankunftsverspätung in Frankfurt von mehr als 3 Stunden hätte abgewendet werden können, hat das Amtsgericht ohne Rechtsfehler und unangegriffen als nicht ersichtlich verneint. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.