Beschluss
29 C 1123/20 (19)
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2022:0127.29C1123.20.19.00
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Entscheidungsgründe
Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts in Frankfurt am Main vom 02.09.2021 sind von dem Beklagten zu 2 an Kosten 221,50 EUR (i.W. Zweihunderteinundzwanzig und 50/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2021 an die Klägerseite zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsantrag der Gegenseite ist bereits übersandt. Die Begründung für die Absetzungen und die Ausgleichung befinden sich auf den nachfolgenden Seiten. Ausgleichung I. Gerichtskosten Betrag Klägerseite Beklagtenseite in EUR Quote Betrag in EUR Quote Betrag in EUR 1. Instanz: 248,00 1/2 124,00 1/2 124,00 abzüglich Vorschüsse -288,00 -0,00 Zwischensumme -164,00 124,00 zu verrechnen 124,00 -124,00 Überzahlung 40,00 0,00 Die zu viel gezahlten Gerichtskostenvorschüsse der Klägerseite in Höhe von 40,00 EUR werden der Klägerseite von der Gerichtskasse zurückgezahlt. Der Überschuss der Klägerseite in Höhe von 124,00 EUR ist mit den von der Beklagtenseite zu zahlenden Gerichtskosten verrechnet worden und der Klägerseite zu erstatten. II. außergerichtliche Kosten der Klägerseite Die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite wurden mit Schriftsatz v. 16.06.2021 geltend gemacht. Berücksichtigt wurden die Kosten des Mahnverfahrens (83,00 Euro) und die Kosten des 1. Rechtszuges (112,00 Euro) – insgesamt 195,00 Euro. Abgesetzt werden 200,00 Euro Auslagen für Christian Weber v. 16.02.2021; Absetzungsbegründung s. unten. Die außergerichtlichen Kosten betragen: 195,00 EUR davon 50 % = 97,50 EUR Beklagte zu 2 davon 50 % = 97,50 EUR Klägerin selbst III. Zusammenstellung an Klägerseite an Beklagtenseite Gerichtskosten 1. Instanz 124,00 97,50 Summe der Erstattungsbeträge 221,50 0,00 zu verrechnen -0,00 Von Beklagtenseite an Klägerseite zu erstatten: 221,50 Absetzung Abgesetzt wurden 200,00 EUR Kosten für Rechtsanwalt … von "…". Der Klägervertreter hat im Schreiben vom 25.10.2021 mitgeteilt, dass die Beauftragung der Terminvertreter nach § 5 RVG erfolgte. Die geltend gemachte 0,5 Termingebühr für den Hauptbevollmächtigten wird dementsprechend in voller Höhe als erstattungsfähig angesehen, da der Terminvertreter hier im Sinne von § 5 RVG beauftragt wurde. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.5.17; AZ.: 2-09 T 61/17 ist die Vorlage einer Kostenberechnung des Terminvertreters zur Glaubhaftmachung der Termingebühr nicht erforderlich, wenn nur eine Termingebühr geltend gemacht wird, die durch die Wahrnehmung des Termins durch den Terminvertreter statt durch den Prozessbevollmächtigten angefallen ist. Denn löst der Prozessbevollmächtigte den jeweiligen Gebührentatbestand selbst oder durch einen Vertreter im Sinne von § 5 RVG aus und ist dies aktenkundig, bedarf es im Regelfall keiner Glaubhaftmachung. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte den Terminvertreter im eigenen Namen, hat er gemäß § 5 RVG einen Vergütungsanspruch nach dem RVG gegen die eigene Partei (BGH, AGS 06, 471). Nimmt der Terminvertreter daher einen Termin im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für den Prozessbevollmächtigten wahr, löst dies wegen § 5 RVG die Termingebühr für den Prozessbevollmächtigten aus. Das Auftreten eines Terminvertreters für den Prozessbevollmächtigten wird so behandelt, als ob dieser selbst aufgetreten wäre. Eine höchstpersönliche Wahrnehmung des Termins durch den Prozessbevollmächtigten ist nicht Voraussetzung für den Anfall der Termingebühr (BGH RVG prof. 06, 163). Erteilt allein der Prozessbevollmächtigte einem Terminvertreter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminwahrnehmung, so ist dieser im Regelfall Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen (BGH Urteil vom 29.6.200 – I ZR 122/98). Zwischen der Partei und dem Terminvertreter wird kein Vertragsverhältnis begründet. Die Entschädigungspflicht besteht sodann allein zwischen dem Terminvertreter und dem Prozessbevollmächtigten und richtet sich grundsätzlich nach der zwischen den beiden Anwälten bestehenden Vereinbarung (BGH Urteil vom 29.6.2000 – I ZR 122/98). Die Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Terminvertreters entstehen, kann der beauftragte Rechtsanwalt seinem Mandanten nicht in Rechnung stellen. Da bei der Terminwahrnehmung durch einen Stellvertreter nur die Termingebühr entsteht, kann der beauftragte Rechtsanwalt auch nur diese Gebühr seinem Mandanten in Rechnung stellen. Der Mandant kann wiederum nur diese Gebühr erstattet bekommen (vgl. Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.5.17; AZ.: 2-09 T 61/17 (AZ. AG: 31 C 1039/16 (17)). Daneben können jedoch weder Aufwendungen des Prozessbevollmächtigten für den Terminvertreter noch fiktive Reisekosten geltend gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.7.17, 8 W 321/15). Folglich sind die Kosten von 200,00 EUR für den Terminvertreter (Termin vom 09.02.2021) nicht erstattungsfähig – auch nicht in Höhe von fiktiven Reisekosten. Denn die Termingebühr wird in der vorliegenden Konstellation vom Prozessbevollmächtigten für eine Leistung gefordert, die er nicht in eigener Person erbracht, sondern die er anderweitig eingekauft hat. Daher handelt es sich bei den Aufwendungen, die der Prozessbevollmächtigte für seinen Mandanten erbracht hat, gerade nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum RVG. Die Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive Reisekosten geltend gemacht werden: fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten. Der Partei sind aber neben der Termingebühr keine Kosten dieser Art entstanden (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3401 VV RVG, Rdnr. 137). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.02.2014 (NJW-RR 2014, 763) nur den Fall betrifft, dass der Terminvertreter durch den Prozessbevollmächtigten nicht im eigenen Namen beauftragt wurde, sondern die Beauftragung des Unterbevollmächtigten durch die Partei, der - anders als der Vertreter gemäß § 5 RVG - eine Gebühr gemäß Nr. 3401 VV RVG verdient, erfolgte. Auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.09.2005 (NJW-RR 2005, 1662) betrifft die Einschaltung eines Unterbevollmächtigten und setzt sich mit der nochmals anders gelagerten Frage auseinander, ob die erstattungsfähigen (tatsächlichen) Reisekosten des nicht am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts der Höhe nach auf die Kosten beschränkt sind, die durch die Beauftragung eines solchen Terminvertreters entstanden wären. Am obigen Ergebnis ändern beide Entscheidungen des Bundesgerichtshofes nichts. Der Bundesgerichtshof hat bereits mit Urteil vom 29.06.2000, Aktenzeichen: I ZR 122/98, ausgeführt: "Zur Kostenerstattung kann die obsiegende Prozesspartei nur die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts anmelden. Weitergehende Gebühren durch die Einschaltung eines zweiten Rechtsanwalts als Terminvertreter oder ersparte Reisekosten können nicht bei der Kostenerstattung geltend gemacht werden." Auch die hier angeführte Absprache zwischen den Hauptbevollmächtigten der Klägerin und der Klägerin veranlasst nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Gemäß der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Stuttgart handelt es sich nicht um Auslagen im Sinne von Teil 7 des VV zum RVG. Der Klägerin entstehen bei Abrechnung nach dem RVG entsprechende Kosten daher nicht. Eine Festsetzung gemäß dem Antrag der Klägerseite würde auch dazu führen, dass im Ergebnis (entgegen der Rechtsprechung des BGH) über diesen Umweg ersparte Reisekosten doch zur Festsetzung kommen würden. Denn diesem Aufwand liegt keine weitergehende tatsächlich erbrachte Leistung zugrunde. Insoweit hier eine Kostenübernahmeerklärung der Klägerin vorliegen sollte, würde es sich hiernach um eine Vereinbarung einer Kostenübernahme handeln, welche über die geschuldete Vergütung nach dem RVG hinausgeht. Neben dem Umstand, dass eine wirksame Vereinbarung insoweit nicht dargetan ist (vgl. § 3a RVG), wäre eine Notwendigkeit der Eingehung entsprechender Kosten auch nicht ersichtlich. Insoweit ein Hauptbevollmächtigter im eigenen Namen einen Terminvertreter beauftragt, wird dieser regelmäßig vom Hauptbevollmächtigten aus dessen Termingebühr vergütet (welche der Terminvertreter für den Hauptbevollmächtigten verdient). Eine Notwendigkeit zu einer anderweitigen Vereinbarung ist nicht ersichtlich. Dieses auch vor dem Hintergrund, dass dem Hauptbevollmächtigten insoweit eine Vergütung für Leistungen verschafft würde, welche dieser nicht selbst erbracht hat. Die Terminvertretung hat dieser nicht wahrgenommen, sondern der Terminvertreter. Ungeachtet dieses Umstands würde sich hieraus eine Vergütung der Terminvertretung durch die verdiente Termingebühr sowie die Erstattung der kompletten für die Terminvertretung zwischen Hauptbevollmächtigten und Terminvertreter vereinbarten Kosten ergeben. Dieses würde dazu führen, dass die Beauftragung eines Terminvertreters kostenneutral verbleibt und die Hauptbevollmächtigten ohne eigene Leistung auch die Termingebühr erhalten, welche der Terminvertreter durch seine Leistung für diese verdient hat. Alleine der Umstand, dass im Falle einer eigenen Terminwahrnehmung noch höhere Kosten entstanden wären, welche auch erstattungsfähig gewesen wären, vermag hieran nichts zu ändern. Denn diesen Kosten hätte dann eine tatsächliche Leistung bzw. hätten tatsächliche entstandene (notwendige) Auslagen zugrunde gelegen. Hiernach kann es auch dahinstehen, ob die Festsetzung schon aufgrund der getroffenen Vereinbarung ausgeschlossen ist. Denn diese könnte nach verständiger Auslegung dahingehend zu verstehen sein, dass keine Kosten für die Terminvertretung selbst geltend gemacht werden. Das von der Klägerseite intendierte Vorgehen könnte eine Umgehung darstellen (vgl. Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2017; AZ.: 31 C 705/15 (78)). Es wird insoweit auch auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07.04.2020 (AZ: 2-09 T 92/20 = AZ AG: 31 C 2078/14 (83)), den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2017 (Az: 2-09 T 16/17 = AZ AG: 31 C 3236/15 (16)), den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.09.2017 (Az.: 31 C 705/15 (78)), den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.03.2018 (Az: 2-09 T 114/18 = AZ AG: 31 C 2837/15 (74)), den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.01.2019 (Az.: 29 C 327/18 (85)) und den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 05.03.2019 (Az.: 30 C 1308/18 (45)) hingewiesen.