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Beschluss

31 C 3905/21 (23)

AG Frankfurt 23. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:1222.31C3905.21.23.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2022 sind von der Beklagtenseite an Kosten 459,75 € (i. W. Vierhundertneunundfünfzig und 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2022 an die Klägerseite zu erstatten.“ Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dem Beklagten zur Last.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30.06.2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.03.2022 sind von der Beklagtenseite an Kosten 459,75 € (i. W. Vierhundertneunundfünfzig und 75/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2022 an die Klägerseite zu erstatten.“ Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dem Beklagten zur Last. I. Das Verfahren wurde durch Anerkenntnisurteil vom 24.03.22 beendet, welches auch eine vollständige Kostentragungspflicht des Beklagte ausspricht. Auf dieser Grundlage wurde mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.06.2022 (der Klägerseite zugestellt am 15.07.2022) festgesetzt, dass vom Beklagten an die Klägerin Kosten in Höhe von 259,75 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2022 zu erstatten sind. Abgesetzt wurden dagegen pauschale Kosten für einen von dem klägerischen Hauptbevollmächtigten beauftragten Terminsvertreter in Höhe von 200,00 €, wogegen sich die Klägerin mit ihrer Erinnerung vom 27.07.2022, eingegangen am gleichen Tag, wendet. II. Die seitens der Klägerin eingelegte Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 RpflG, § 567 Abs. 2 ZPO statthaft und zulässig. Die Erinnerung hat auch in der Sache Erfolg. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Amtsgericht Frankfurt, Beschluss vom 13.06.2022, Az. 29 C 1123/20 (19) an. Die Kosten des für die Wahrnehmung des Termins am 24.03.2022 beauftragten Vertreters sind festsetzungsfähig. Der Hauptbevollmächtigte hat vorliegend den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, weshalb grundsätzlich § 5 RVG einschlägig ist. Allerdings steht dem Hauptbevollmächtigten vorliegend ein Auslagenerstattungsanspruch nach Vorb. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB (vgl. Schneider, Anmerkung zu AG Hannover, Beschl. v. 23.9.2019 – 411 C 9272/17 -, NJW-Spezial 2020, 381, beck-online; AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 11.3.2020, 122 C 3032/19, juris; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 2021, RVG VV 3401 Rn. 137b f.) zu, welcher das zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Pauschalhonorar für die Terminsvertretung umfasst, soweit die Kosten der Terminsvertretung die Höhe der fiktiven Terminsanreisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht übersteigen. Das Amtsgericht Frankfurt (a.a.O.) führt dazu überzeugend aus: „Es handelt sich im Verhältnis des Hauptbevollmächtigten zu seinem Auftraggeber (der Partei) um einen gesetzlichen Erstattungsanspruch, worauf Schneider (a.a.O.) zu Recht hinweist. Dementsprechend wird verbreitet die Auffassung vertreten, dass die Honorarvereinbarung mit dem Terminsvertreter in den aufgezeigten Grenzen zu den erstattungsfähigen Kosten des Prozesses zählt (s. Zitate oben). Die Gegenmeinung, die u.a. durch das OLG Stuttgart (Beschl. v. 21.7.2017, 8 W 321/15, beck-online), OLG Hamm (Beschl. v. 15.10.2019, 25 W 242/19, beck-online) und OLG Köln (Beschl. v. 5.8.2021, 17 W 201/19, juris) vertreten wird, überzeugt nicht.“ Das OLG Stuttgart (a.a.O.) stützt nämlich seine Auffassung auf die Tatsache, dass der Partei neben der Terminsgebühr keine weiteren Kosten entstanden seien, so dass wegen der Regel, dass fiktive Kosten nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten seien, eine Auslagenerstattung nach Teil 7 VV RVG nicht in Betracht komme. Müller-Rabe (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 2021, RVG VV 3401 Rn. 137a-c) führt allerdings zutreffend zur Entscheidung des OLG Stuttgart aus: „Dem ist nicht zu folgen. Allerdings wäre diese Auffassung zutreffend, wenn die in diesen Entscheidungen ohne weiteres vorgenommene, nicht näher untersuchte Unterstellung, dass die Partei keine weiteren gesetzlichen Kosten hat, richtig wäre. Denn nur tatsächlich angefallene Kosten können durch fiktive Kosten ersetzt werden. Häufig sind der Partei jedoch tatsächlich zusätzliche gesetzliche Kosten entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hatte Auslagen, den Betrag, den er dem Unterbevollmächtigten zahlen muss. Wenn die Beauftragung des Unterbevollmächtigten für den Mandanten billiger ist als ein zum Termin reisender Prozessbevollmächtigter, hat der Prozessbevollmächtigte – wie auch sonst hinsichtlich von Hilfskräften – einen Auslagenerstattungsanspruch gegen seinen Mandanten gem. RVG VV Vorb. 7 Anm. Abs. 1, §§ 670, 675 BGB in Höhe des Betrages, den der Verfahrensbevollmächtigte an den Terminsvertreter gezahlt hat.“ Im vorliegenden Fall hat der Hauptbevollmächtigte gerade anwaltlich versichert, dass das vereinbarte Honorar des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten der Partei als Aufwendungen weitergegeben werden (Bl. 135 d.A.). Auch hinsichtlich der Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OLG Hamm schließt sich das Gericht der überzeugenden Rechtsprechung des Amtsgerichts Frankfurt (a.a.O.) an, welches ausführt: „Das OLG Hamm vertritt die Auffassung, dass entweder ein Vertrag zwischen der Partei und dem Terminsvertreter zustandekomme, der letzteren berechtige, sein Honorar direkt bei der Partei einzufordern, oder aber der Hauptbevollmächtigte nicht berechtigt sei, seine Aufgaben zu delegieren (a.a.O., Rn. 28). Dies widerspricht jedoch dem Gedanken des § 5 RVG. Die Möglichkeit, dass der Hauptbevollmächtigte in Kenntnis und mit Zustimmung seiner Partei den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt, wird vom OLG Hamm nicht ernsthaft auf ihre Folgen für den Auslagenerstattungsanspruch des Hauptbevollmächtigten untersucht. Ähnlich argumentiert das OLG Köln, indem es annimmt, bei einer Übertragung der Terminswahrnehmung an den Terminsvertreter durch den Hauptbevollmächtigten mit Zustimmung des Mandanten entstünden zwangsläufig Honoraransprüche des Vertreters direkt gegenüber dem Mandanten, wogegen es bei einer Übertragung ohne Zustimmung des Mandanten deswegen keine Ansprüche des Hauptbevollmächtigen gebe, weil die Beauftragung dann regelmäßig nicht im Interesse des Mandanten liege (a.a.O., Rn. 7). Auch hier wird die vorliegende Konstellation, dass die Übertragung der Terminswahrnehmung in Kenntnis und mit Zustimmung der […] aber im Namen des Hauptbevollmächtigten erfolgte, in ihrer rechtlichen Konsequenz nicht erfasst.“ Für überzeugender hält das Gericht auch hier den Verweis auf die im Bereich der Prozesskostenhilfe unbeanstandet geübte Praxis, die von den Befürwortern der Erstattungsfähigkeit des zwischen dem Hauptbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarten Honorars angebracht wird (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 2021, RVG VV 3401 Rn. 137b f.; Schneider, a.a.O.). Da die Kosten des Terminsvertreters mit 200,00 EUR die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten (426,60 EUR laut Vergleichsberechnung Bl. 116 d.A.) noch nicht annähernd erreichen, bestehen gegen deren Festsetzungsfähigkeit auch der Höhe nach keine Bedenken. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 11 Abs. 4 RPflG gerichtsgebührenfrei; die Kostenerstattung folgt im Übrigen aus § 91 Abs. 1 ZPO.