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Urteil

30 C 2125/21 (45)

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:1007.30C2125.21.45.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.199,00 Euro sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 159,94 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 43% und die Beklagte 57% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.159,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.199,00 Euro sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 159,94 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 43% und die Beklagte 57% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte wird nachgelassen die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert wird auf 2.159,00 Euro festgesetzt. I. Die überwiegend zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Feststellungsantrag gem. Schriftsatz vom 15.08.2022 Der anhängige Feststellungsantrag, wonach die Beklagte verpflichtet werden soll, den Kläger und Frau … auf einem bestätigten und bezahlten Flug der Beklagten in der Business Class auf Aufforderung auf je einen Sitzplatz in der First Class Kabine zu befördern, ist unzulässig. Er ist bereits nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das Erfordernis eines bestimmten Antrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gilt als eine die Ordnungsmäßigkeit der Klageerhebung betreffende Prozessvoraussetzung auch für die Feststellungsklage nach § 256 ZPO. Bei der Feststellungsklage muss das Recht oder das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau beschrieben werden, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft des Urteils keinerlei Ungewissheit herrschen kann (MüKoZPO/Becker-Eberhard, § 253 Rn. 154). Ein Feststellungsantrag, der diesem Erfordernis nicht genügt, ist unzulässig und unterliegt, wenn der Kläger den Mangel - gegebenenfalls auf richterlichen Hinweis (§ 139 ZPO) - nicht behebt, der Abweisung durch Prozessurteil (BGH, VersR 11982, 68 [unter I 2a]). Für das Verständnis eines Klageantrags ist nicht am buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Das Gericht ist gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit dahin auszulegen, dass eine Sachentscheidung über sie ergehen kann. Bei einer stattgebenden Entscheidung bestünde keine Rechtsklarheit darüber, wozu die Beklagte im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzes statt der Leistung „im Wege der Naturalrestitution“ verpflichtet sein würde. Die Auslegung des vom Kläger gestellten Feststellungsantrags erlaubt auch nicht die Feststellung eines Antragsinhalts, mit dem dieser zulässig wäre. Nach Auffassung des Klägers sei die Beklagte zu verpflichten, ihm und Frau ... einen Sitzplatz in der First Class-Kabine zu verschaffen. Hinsichtlich eines konkreten Fluges und des Leistungsumfanges, insbesondere bezüglich der Flugstrecke, des Fluggerätes und des Zeitraumes, bleibt der Antrag offen. Im Wesentlichen ist die Unbestimmtheit des Feststellungsantrages dem Umstand geschuldet, dass mangels zukünftiger Buchung bei der Beklagten kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis – unabhängig davon, ob im Rahmen des Schadensersatzes statt der Leistung „im Wege der Naturalrestitution“ überhaupt ein Anspruch auf Verschaffung eines Sitzplatzes auf einem konkreten zukünftigen Flug bestünde (hierzu I. 2.) – vorliegt. Die Verpflichtung „zur Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine“ kann nicht von einer konkreten Buchung und dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis abstrahiert werden und ist nicht als allgemeine Leistungspflicht feststellungsfähig. Ebenso problematisch in Bezug auf die Bestimmtheit des Antrages sieht das Gericht neben den vorgenannten Punkten nunmehr die Aufnahme des Passus „auf Aufforderung“ an. An einem hinreichend bestimmbaren Rechtsverhältnis fehlt es jedenfalls dann, wenn die Verschaffung der Sitzplätze allein in das Ermessen des Klägers („auf Aufforderung“) gestellt werden soll. Das Gericht wies den Kläger mit Hinweis vom 17.01.2022 ausdrücklich auf die fehlende Bestimmtheit hin. Ein weitergehender Hinweis gem. § 139 ZPO war nach dem Schriftsatz der Beklagtenseite vom 13.09.2022, welcher nochmals ausdrücklich die fehlende Bestimmtheit rügte, nicht angezeigt. 2. Einseitige Erledigungserklärung gem. Schriftsatz vom 15.08.2022 (Flug FRA-SFO) a. Die mit Schriftsatz vom 15.08.2022 abgegebene Erledigungserklärung des Klägers ist einseitig geblieben. In der Folge ist der Antrag des Klägers, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, als Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, auszulegen. Es handelt es um eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, 2010, § 91a Rn. 34). Gegenstand der Erledigungserklärung war der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf Flug ..454 am 17. Februar 2022 (Frankfurt am Main nach San Francisco) auf Sitzplätzen in der First Class-Kabine zu befördern. b. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Übergang von dem ursprünglichen Sachantrag auf den Antrag auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits mittels Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Klägerseite bei nachträglicher Erledigung ohne die begehrte Feststellung insoweit die Kosten des Rechtsstreits tragen müsste. Es handelt sich hier nicht, wie der Kläger im Schriftsatz vom 24.01.2022 meint, um eine qualitative Erweiterung des allgemeinen Feststellungsantrages (unter Ziff. I. 1). Vielmehr handelt es sich um eine Leistungsklage mit einem anderen Streitgegenstand. c. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Voraussetzung für die Begründetheit einer Klage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits ist, dass die ursprünglich zulässige und begründende Klage durch ein nachträgliches erledigendes Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 91a Rn. 43). (1) Als dem Feststellungsantrag zur Begründetheit verhelfende Erledigungsereignisse kommen somit nur Vorgänge nach Rechtshängigkeit in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.1984 - VII ZR 64/84, NJW 1986, 588 m.w.N.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 91a Rn. 41). Darlegungs- und beweisbelastet für den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit ist die Klägerseite. Das Erledigungsereignis stellt hier die Durchführung des Fluges ..454 am 17. Februar 2022 dar. Die begehrte Leistung ist daher wegen Zeitablauf unmöglich geworden. Der Flug fand ohne Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine statt. (2) Der Feststellungsantrag ist unbegründet, da die Leistungsklage von Beginn an unbegründet war. Der Antrag auf Feststellung, dass der Rechtsstreit erledigt ist, war damit abzuweisen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Verschaffung von Sitzplätzen in der First Class-Kabine auf dem Flug ..454 am 17. Februar 2022, insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 281, 249 ff. iVm. § 631, 633 BGB. Die vom Kläger begehrte Leistung ist von der Rechtsfolge des §§ 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB – Schadensersatz statt der Leistung – nicht gedeckt. Zwar hat die Beklagte eine Pflicht aus dem zwischen den Parteien geschlossen Luftbeförderungsvertrag (§§ 631 ff. BGB, hierzu LG Frankfurt a. M, Urteil vom 15.02.2018 – 2-24 S 147/17) verletzt, indem sie dem Kläger sowie dessen Mitreisenden nicht – wie vertraglich vereinbart (vgl. § 633 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB) – die gebuchten Sitzplatzreservierungen in der First Class-Kabine auf dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main auf den Plätzen 3A und 3D oder nach Aufforderung im Rahmen der §§ 634, 635 BGB gleichwertige, andere Sitze auf dem streitgegenständlichen Flug zur Verfügung gestellt hat. Dadurch, dass die kostenfreie Sitzplatzreservierung ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, handelt es sich nicht um eine reine Unannehmlichkeit. Auch dringt die Beklagte mit ihrem Argument nicht durch, dass es keine „minderwertigen Sitzplätze“ in der Business Class gebe. Aus der beigefügten Modellskizze des Flugzeugs (Bl. 2 d. A) sowie die Kabinenbilder (Bl. 2-3 d. A) ergibt sich zudem ein deutlicher Unterschied hinsichtlich des Sitzkomforts zwischen den bestätigten Sitzplätzen in der First Class und der Business Class. Die Beklagte war auch nicht berechtigt, die bestätigten Sitzplätze 3A und 3D unter Berufung auf Ziff. 5.4.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten neu zuzuweisen. Unabhängig davon ob die Klausel ordnungsgemäß einbezogen und inhaltlich wirksam ist, liegen bereits – deren Wirksamkeit unterstellt – die Tatbestandsvoraussetzungen der Klausel nicht vor. Die Veränderung der Sitzplatzzuweisung erfolgte nicht „aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen“. Für die Voraussetzungen ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Zwar wurde ein Fluggerätwechsel behauptet, was die Klägerseite bestritt. Für diesen Umstand erfolgten jedoch keine weiteren Ausführungen, noch wurde Beweis hierfür angetreten. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass kein Verschulden vorlag. Jedenfalls nach der Weigerung der Beklagten durch E-Mail vom 21.06.2021, dem Kläger und seiner Mitreisenden die Sitzplätze oder vergleichbare nicht einzuräumen, war nach § 281 Abs. 2 BGB eine weitergehende Fristsetzung entbehrlich. Dies ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen. Jedoch ist der geltend gemachte Verschaffungsanspruch, auf Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden auf Sitzplätzen der First Class-Kabine auf dem nunmehr gebuchten Flug von Frankfurt am Main nach San Francisco nicht im Wege des Schadensersatzes statt der Leistung im Sinne des § 280 Abs. 1, 281, 249 ff. BGB zu ersetzen. Der Anspruch aus § 281 BGB soll den durch die Nichterfüllung entstandenen Schaden ausgleichen. Er ist auf das positive Interesse des Gläubigers gerichtet, d.h. dieser ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte (BGH, Urteil vom 11.02.2009 – AZ: VIII ZR 328/07, Tz. 20, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 27.05.1998 – AZ: VIII ZR 362/96, Tz. 17, zitiert nach juris; Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 281 BGB, Rn. 23; Palandt/Grüneberg, 77. Auflage 2018, § 281 Rn. 17 m.w.N.). Die §§ 249-251 BGB unterscheiden zwei Formen des Schadensersatzes. Einerseits die Herstellung des Zustandes, der ohne schädigendes Ereignis bestehen würde (Naturalrestitution), und andererseits den Geldersatz. Dabei bewertet das Gesetz die Naturalrestitution als Regelfall. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst die Naturalrestitution in Bezug auf die Pflichtverletzung bei der Beförderung mit dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 nicht, die Einräumung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine für den Kläger und seine Mitreisende auf dem Flug ..454 am 17. Februar 2022 von Frankfurt am Main nach San Francisco. Naturalrestitution bedeutet Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde (§ 249 Abs. 1 BGB); das erfordert einen Vergleich zwischen zwei Zuständen, dem zu schaffenden und dem hypothetischen (MüKoBGB/Oetker, § 249 Rn. 323). Wenn die Beklagte den geschlossenen Luftbeförderungsvertrag ordnungsgemäß erfüllt hätte, wären der Kläger und seine Mitreisenden auf den ursprünglich bestätigten Sitzplätzen 3A und 3D – oder vergleichbaren Sitzen in der First Class-Kabine - auf den gebuchten Flügen ..1153 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main am 17. Juli 2021 befördert worden. Für die Beurteilung des hypothetischen, zu schaffenden Zustandes ist im Rahmen eines objektiven Vergleichs maßgeblich, ob die begehrte „Ersatzleistung“ gleichartig und gleichwertig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 8. 5. 2003 - IX ZR 334/01, NJW-RR 2003, 1042, 1043). Grundsätzlich könnte damit eine Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine eine derartige Ersatzleistung im Rahmen der Naturalrestitution darstellen. Denkbar wäre in Bezug auf die ursprüngliche Flugbuchung, bei der es sich um eine Sonderverbindung der Beklagten auf einer Kurzstrecke zwischen Frankfurt am Main und Palma de Mallorca handelte, dass dem Kläger und seiner Mitreisenden auf einem der anderen Sonderflüge ein derartiger Sitzplatz zur Verfügung gestellt wird. Sämtliche Sonderflüge sind jedoch durchgeführt. Es handelt sich auch nicht um ein wiederkehrendes Angebot der Beklagten. Die Verschaffung eines Sitzplatzes auf einem – wie hier begehrt – Langstreckenflug zwischen Frankfurt am Main und San Francisco ..454 stellt keine in dem vorgenannten Sinne gleichartige und gleichwertige Leistung dar. Auch wenn der Kläger die Verschaffung eines Sitzplatzes in der First Class-Kabine als Leistung zu abstrahieren versucht, ist diese Rechtsfolge nicht mehr von der Naturalrestitution im Sinne der Vorschriften der §§ 249 ff. BGB umfasst. Insoweit dürfte die Vorschrift auf Entschädigung wegen Unmöglichkeit (§ 251 Abs. 1 BGB) oder jedenfalls wegen unverhältnismäßigen Aufwandes (§ 251 Abs. 2 BGB) greifen. 3. (Hilfsweise) Zahlungsantrag iHv. 1.199,00 Euro Über den mit Schriftsatz vom 24.01.2022 gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf Schadensersatz statt der Leistung in Geld iHv. 1.199,00 Euro, ist nach Abweisung des Feststellungsantrags (I. 1.) war zu entscheiden. Hierbei handelt es sich um eine – zulässige – innerprozessuale Bedingung. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung iHv. 1.199,00 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 281, 249 Abs. 1, 251 iVm. §§ 631, 634 Nr. 4 BGB. Sämtliche Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch liegen vor (hierzu I. 2. c. [2]). Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach dem Betrag, der zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen wäre (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), sofern diese noch möglich war. Im Gegensatz zu dem nach § 249 Abs. 2 S. 1 auszugleichenden Integritätsinteresse ist bei § 251 Abs. 1 BGB die Vermögensminderung des Geschädigten zu kompensieren (sog. „Wertinteresse“). Diese bemisst sich nach dem ggf. nach § 287 ZPO zu schätzenden Verkehrswert; fehlt ein solcher, weil der Schaden zB auf ideellem Gebiet liegt und keine wirtschaftliche Vermögenseinbuße des Geschädigten besteht, dann bleibt dem Geschädigten ein Kompensationsanspruch versagt (MüKoBGB/Oetker, § 251 Rn. 14). Hinsichtlich der Höhe des Schadens trägt der Kläger vor, dass seine ursprünglichen Sitze später an Fluggäste gegen Entgelt zum Erwerb standen. Insoweit dürften die Kosten für den entgeltlichen Erwerb eines Sitzplatzes auf dem Flug ..1153 in der First Class-Kabine dem Interesse des Klägers entsprechen (zur entsprechenden Berechnung des Schadens vgl. auch AG Frankfurt a.M. 29 C 2618/19 [44]). Hierzu trägt der Kläger im Schriftsatz vom 24.01.2022 eine Berechnung vor, wonach er für die Beförderung auf einem Sitzplatz der First Class-Kabine 1.199,00 Euro pro Person aufwenden müsse. Nach einem Abzug von 50% je Fluggast für den Umstand, dass auf dem ursprünglichen Flug lediglich der Sitzkomfort und keine weiteren Leistungen der First Class angeboten wurden, kommt der Kläger auf einen Gesamtwert der Entschädigung in Höhe von 1.199,00 Euro für beide Fluggäste/Reservierungen. Dem trat die Beklagte trotz ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend entgegen. Die Rechtsprechung legt dem Gegner der primär behauptungs- und beweisbelasteten Partei dann eine sekundäre Behauptungslast auf, wenn eine darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht, keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, sich diese auch nicht verschaffen kann und daher pauschal behaupten darf, während der Prozessgegner die Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (MüKoBGB/Oetker, § 138 Rn. 24). Die Beklagte trug vor, dass die „Ausführungen zu den Kosten, die mindestens entstehen, [sind] im Ergebnis frei erfunden.“ seien. Darin sieht das Gericht gem. § 138 Abs. 3 ZPO jedenfalls ein konkludentes bestreiten. Für Tatsachen die in ihrem Wahrnehmungsbereich liegen, hier die Preisgestaltung der Sitzplätze in der First Class-Kabine auf dem Flug ..1153, reicht jedoch insofern einfaches Bestreiten nicht aus. Es wäre der Beklagten ohne Weiteres zumutbar, dem Vortrag des Klägers entgegenzutreten. Ob die Beklagte dies bewusst nicht getan hat, da der geltend gemachte Betrag unterhalb der angebotenen Preise lag, bleibt für das Gericht offen. Jedenfalls führt dies, wie der Kläger in seinem Schriftsatz vom 15.03.2022 korrekt ausführt, prozessual zum Zugeständnis der Höhe der Entschädigung gem. § 138 Abs. 4 ZPO. 4. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 159,94 Euro Der Kläger hat zudem aus Verzugsgesichtspunkten gegen die Beklagte einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten iHv. 159,94 Euro gem. §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, weil die Beklagte sich bei Beauftragung bereits im Verzug befand. Die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs liegen vor. Nach der pflichtwidrigen Neuzuteilung der Sitzplätze wurde die Beklagte durch den Kläger mit E-Mail vom 19.06.2021 zur Verschaffung der ursprünglichen Sitzplätze oder alternativ anderer vergleichbarer Sitzplätze wegen der mangelbehafteten Beförderung auf Sitzplätzen in der Business Class (§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB) aufgefordert. Mit E-Mail vom 21.06.2021 lehnte die Beklagte die begehrte Nacherfüllung ab. Dies ist als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung zu verstehen, sodass Verzug gem. § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB eintrat. Hierauf antwortete sodann der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit einer E-Mail am selben Tag. Die geltend gemachten Kosten der außergerichtlichen Vertretung des Klägers sind mit 159,94 Euro bei Zugrundelegung der gesetzlichen Rechtsanwaltskosten gem. der Regelungen des RVG (1.3 Gebühr gem. Ziff. 2300 VV RVG, Streitwert: 1.199,00 Euro) angemessen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die Entscheidung aus §§ 269 Abs. 3, 4 ZPO. Die auf den zurückgenommenen Teil entfallenden Kosten waren der Beklagten aufzuerlegen, weil der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit, mit Durchführung des streitgegenständlichen Fluges ..1153, weggefallen ist und die Nacherfüllung insoweit nicht mehr möglich war. Daraufhin hat der Kläger die Klage zurückgenommen. In diesem Fall bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Danach waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, denn der Nacherfüllungsanspruch wegen pflichtwidrigen Neuzuteilung der Sitzplätze (§ 633, 634 Nr. 1, 635 BGB) bestand. Ausgehend von einem - nur für die Kostenquote heranzuziehenden - fiktiven Streitwert von 4.478 EUR (für die beiden Feststellungsanträge, den Leistungsantrag, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie anteilig die Klagerücknahme) und einem Unterliegen der Klägerseite aufgrund des unzulässigen bzw. unbegründeten Antrags (I. 2 und I.3 mit jeweils 960,00 Euro) war eine Kostenquotelung entsprechend der Tenorierung vorzunehmen. III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S.1, 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 39, 45 Abs. 1, 48 GKG, 3 ZPO. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes war hier das Interesse an der Beförderung auf einem First Class-Sitz für beide Fluggäste ohne Zusatzangebot, deren Höhe das Gericht unter Ausübung seines Ermessens und im Einklang mit der Schadensersatzforderung (s.o. I. 3) auf 1.199,00 Euro schätzt. Für den Feststellungsantrag zu I. 1. ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. Oktober 2019 - BGH Aktenzeichen XIZR16019 XI ZR 160/19, juris Rn. BGH Aktenzeichen XIZR16019 2019-10-15 Randnummer 3; vom 21. August 2018 - BGH Aktenzeichen VIIIZB118 VIII ZB 1/18, juris Rn. BGH Aktenzeichen VIIIZB118 2018-08-21 Randnummer 18, BGH Aktenzeichen VIIIZB118 2018-08-21 Randnummer 21; vom 10. Dezember 2014 - BGH Aktenzeichen IVZR11614 IV ZR 116/14, VersR 2015 VERSR Jahr 2015 Seite 912, jeweils mwN). Der Leistungs-/Zahlungsantrag gem. I. 3. betrifft insoweit gem. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG denselben Gegenstand, sodass die beiden Anträge zusammen mit dem höheren Wert, hier den 1.199,00 Euro, festzusetzen sind. Der Feststellungsantrag gem. I. 2. betraf hier einen neuen Streitgegenstand, worauf das Gericht mit Hinweis vom 17.01.2022 aufmerksam machte. Da von dem ursprünglichen Leistungsantrag durch einseitige Erledigungserklärung in einen Feststellungsantrag übergegangen wurde, ist der Antrag zu I. 2. mit einem Abschlag von 20% auf 960,00 Euro festzusetzen. Mithin ergibt sich in der Summe ein die aus dem Tenor ersichtliche Summe. Der Antrag zu I. 4. wirkte sich als Nebenforderung nicht streitwerterhöhend aus. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Flugbeförderungsvertrag. Im Sommer 2021 setzte die Beklagte für vier datierte Sonderflüge auf der Flugstrecke zwischen Frankfurt am Main und Palma de Mallorca das Langstreckenflugzeug Boeing 747-8 ein. Dieses Flugmodell verfügt über eine Frist Class-Kabine. Üblicherweise setzt die Beklagte auf innereuropäischen Strecken nur solche Flugzeuge ein, die über keine First Class-Sitze verfügen. Der Sitzkomfort und das Verpflegungsangebot sowie weitere exklusive Annehmlichkeiten unterscheidet die First Class von der Business Class. Der Preisunterschied zwischen einem Flug in der Business- und First Class liegt daher üblicherweise bei einem zwei- bis dreifachen des Reisepreises. In einer Pressemitteilung warb die Beklagte ausdrücklich für diese Sonderflüge. Gemäß der Pressemitteilung sollten Tickets für die Reiseklassen Economy-Class und Business-Class erhältlich sein. Im Rahmen der Business Class-Tickets sollten auch Plätze in der First Class erhältlich sein. Ein besonderes Verpflegungsangebot für die First Class-Sitze, im Unterschied zur Business Class, war durch die Beklagte nicht vorgesehen. Lediglich der erhöhte Sitzkomfort war nutz- und buchbar. Hinsichtlich der Kabinenaufteilung sowie die Sitzplatzbeschaffenheit wird auf die Modellskizze des Flugzeugs (Bl. 2 d. A) sowie die Kabinenbilder (Bl. 2-3 d. A) verwiesen. Aufgrund dieser Pressemitteilung begab sich der Kläger auf die Webseite der Beklagten. Der Kläger wählte sodann einen Hin- und Rückflug für die Strecke Frankfurt am Main und Palma de Mallorca für sich und seine Partnerin, …, bei der Beklagten aus. Bei dem Rückflug mit der Flugnummer ..1153 am 17. Juli 2021 handelte es sich um einen der Sonderflüge. Der Umstand, dass bei dieser Verbindung für die Reiseklasse „First Class“ noch Sitzplätze als verfügbar angegeben waren, motivierte den Kläger gerade zur Buchung dieser Verbindung. Bereits während des Buchungsprozesses wurde dem Kläger die Auswahl von Sitzplätzen gegeben. Er wählte für den Rückflug die Sitzplätze 3D und 3A in der First Class-Kabine aus. Die Buchung der gewählten Sitzplätze wurde im durch die Beklagte bestätigt. Der Kläger zahlte einen Betrag von 951,04 Euro für den Hin- und Rückflug. Im weiteren Verlauf des Geschehens kam es zu einer Umbuchung der Plätze durch die Beklagte auf die Plätze 9H und 9G, die sich im Bereich der Business Class befanden. Diese änderte der Kläger seinerseits auf der Webseite der Beklagten auf die Plätze 6A und 6C im Bereich der Business Class am 30.06.2021. Der Kläger forderte zudem die Beklagte mit E-Mail vom 19. Juni 2021 auf, ihm die ursprünglichen Sitzplätze wieder zuzuteilen oder andere Sitzplätze im Bereich der First Class zu vergeben. Die Beklagte lehnte dies mit E-Mail vom 21. Juni 2021 unter Verweis auf Punkt 5.4.3 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen: „Wir sind berechtigt, Sitzplätze jederzeit neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein […]“ ab. Auf eine weitere anwaltliche Aufforderung folgte keine Reaktion (Bl. 5 d. A). Von anderen Fluggästen erfuhr der Kläger, dass diese sich gegen Zuzahlung wieder die Sitzplätze in der First Class-Kabine des Flugzeuges beschaffen konnten. Der Kläger forderte die Beklagte am 8. Juli 2021 zudem zur Freistellung von Kosten für die anwaltliche Vertretung binnen sieben Tagen auf. Der Beklagte kündigte an, diese nicht erbringen zu wollen. Der Kläger behauptet er, dass die Beklagte unbestätigten Presseberichten zufolge sämtliche Sitzplätze für den Rückflug wieder freigestellt habe, um besondere Statuskunden zu befördern. Ferner behauptet er, dass der Kläger bei einem Flug gebucht in der Reiseklasse „Business Class“ bei der Beklagten für ein Upgrade für eine Beförderung auf einem First Class-Sitzplatz bei Anrechnung des Vorteilsausgleichs von 50% mindestens 1.199,00 Euro aufwenden müsste. Er ist überdies der Ansicht, dass die Parteien eine Beförderung in der First Class vertraglich vereinbart haben und die Beklagte daher minderwertige Sitzplätze bereitgestellt habe. Mit der Klageschrift vom 8. Juli 2021 hat der Kläger ursprünglich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau …, auf dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main auf den Sitzplätzen 3D (…) und 3A (…) zu befördern, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug ..1153 am 17. Juli 2021 von Palma de Mallorca nach Frankfurt am Main auf Sitzplätzen zu befördern, die sich in diesem Teil der Kabine befinden, in denen sich die First Class Kabine befindet (Reihe 1-3), 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei einem zukünftig in der Business Class gebuchten Flug verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf verfügbaren Sitzplätzen in der First Class-Kabine zu befördern, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 159,94 Euro zu zahlen. Nachdem der Rückflug von Palma de Mallorca am 17. Juli 2021 durchgeführt worden war und der Kläger mit seiner Partnerin auf Business Class-Sitzen befördert wurde, hat der Kläger seine Klageanträge zu 1.) und zu 2.) wegen Zeitablaufs verbunden mit einem Kostenantrag zurückgenommen. Die Klage ist der Beklagten am 20. August 2021 zugestellt worden. Nachdem der Kläger für sich und Frau … den Flug ..454 in der Business Class bei der Beklagten von Frankfurt am Main nach San Francisco am 17. Februar 2022 gebucht hatte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 seine Klage ergänzt und dementsprechend beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug ..454 am 17. Februar 2022 auf Sitzplätzen in der First Class-Kabine zu befördern, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bei einem zukünftig in der Business Class gebuchten Flug verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf verfügbaren Sitzplätzen in der Frist Class-Kabine zu befördern. Mit Schriftsatz vom 24. Januar 2022 hat der Kläger den Feststellungsantrag zu 3.) aus der Klageschrift mit dem Leistungsantrag zu 1.) aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2021 „ausgewechselt“. Der Kläger beantragte dementsprechend, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger und Frau … auf dem Flug ..454 am 17. Februar 2022 auf Sitzplätzen in der First Class-Kabine zu befördern, 2. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.199,00 Euro zu zahlen. Nachdem auch der Flug ..454 am 17. Februar 2022 nach San Francisco durchgeführt worden war und der Kläger mit seiner Partnerin auf Business Class-Sitzen befördert wurde, hat der Kläger den Antrag zu 1.) aus dem Schriftsatz vom 24. Januar 2022 für erledigt erklärt und beantragt nunmehr, 1. „Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger und Frau … auf einem bestätigten und bezahlten Flug der Beklagten in der Business Class auf Aufforderung auf je einem verfügbaren Sitzplatz in der First Class Kabine zu befördern.“; 2. „Hilfsweise: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.199,00 Euro zu zahlen.“ 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 159,94 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zunächst ist die Beklagte der Auffassung, der nunmehr gestellte Feststellungsantrag sei bereits unbestimmt, zudem fehle es an einer Anspruchsgrundlage für einen derartigen Anspruch. Sie behauptet, dass die Sitzplatzverlegung von den Plätzen 3A und 3D auf die Plätze 9H und 9G auf dem Flug .. 1153durch die Beklagte aufgrund eines Fluggerätewechsels erfolgt sei. Ebenso habe der Kläger via …-App die Sitzplätze auf 6A und 6C geändert und sei damit ordnungsgemäß befördert worden. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingung zur Umbuchung berechtigt gewesen sei und eine bestätigte Sitzplatzreservierung daher keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz, sondern nur auf eine ausgewählte Kategorie begründe. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, dass es „minderwertige Sitzplätze in der Business Class“ nicht gebe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.