Entscheidung
XI ZR 160/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:151019BXIZR160
6mal zitiert
8Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:151019BXIZR160.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 160/19 vom 15. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machen- den Beschwer (§ 26 Nr. 8 EGZPO) wird auf 19.555,53 € festge- setzt. Gründe: 1. Der von dem klagenden Bundesland gestellte Zahlungsantrag aus ei- ner von der beklagten Bank übernommenen Bürgschaft ist mit seinem Nenn- wert von 15.970,99 € zu berücksichtigen. 2. Der weitere Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte für die gesi- cherte Hauptforderung bis zum Höchstbetrag der Bürgschaft von 20.451,67 € einzustehen habe, richtet sich nach der von der Zahlungsklage nicht erfassten Restforderung aus der Bürgschaft von 4.480,68 €. Das hinter einem Leistungs- antrag zurückbleibende Feststellungsinteresse ist mit einem Abschlag von 20% auf den Nominalwert dieser Restforderung zu berücksichtigen, so dass der Feststellungsantrag mit 3.584,54 € anzusetzen ist. a) Bei einer positiven Feststellungsklage zu Ansprüchen aus einer Bürg- schaft ist vom Nennwert der geltend gemachten Forderung der übliche Ab- schlag von 20% vorzunehmen (vgl. MünchKommZPO/Wöstmann, 6. Aufl., § 6 1 2 3 - 3 - Rn. 11 mwN; aA Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl., § 6 Rn. 14). Denn das Kla- geziel eines Feststellungsantrags bleibt auch in diesem Fall hinter dem eines Leistungsantrags zurück, weil der Kläger das Risiko einer Realisierung der zu- nächst nur festgestellten Forderung trägt. Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs ist deswegen bei der Bestimmung des Wertes einer positiven Feststellungsklage von dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage ein Ab- schlag von 20% vorzunehmen. Eine Differenzierung danach, ob der Kläger mit der Feststellungsklage obsiegt hat oder unterlegen ist (so MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 5. Aufl., vor § 511 Rn. 42), erfolgt nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2008 - XII ZB 75/08, NJW-RR 2009, 156 Rn. 8, vom 10. De- zember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1, vom 21. Februar 2017 - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 18 und vom 21. August 2018 - VIII ZB 1/18, juris Rn. 21). b) Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann dem Feststellungsantrag nicht deswegen der volle Wert der Bürgschaftsforderung zugrunde gelegt wer- den, weil die Bürgschaftsforderung insgesamt vom Feststellungsantrag erfasst werde. Selbst wenn - wofür hier aber keine Anhaltspunkte vorliegen - ange- nommen würde, der Zahlungsantrag sowie der Feststellungsantrag seien beide auf dieselbe Teilforderung aus der Bürgschaft in Höhe von 15.970,99 € gerich- tet, käme eine doppelte Berücksichtigung dieses Wertes nicht in Betracht, denn dann bestünde zwischen beiden Anträgen insoweit wirtschaftliche Identität im 4 - 4 - Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG, die auch im Rahmen von § 26 Nr. 8 EGZPO einer Zusammenrechnung der Werte entgegensteht (vgl. dazu Senats- beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 364/17, juris mwN). Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.09.2018 - 38 O 278/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 25.03.2019 - 24 U 119/18 -