OffeneUrteileSuche
Beschluss

30 C 67/23

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0129.30C67.23.00
1mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Erinnerung der Klägerin vom 22.09.2023 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2023 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf € 647,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 festgesetzt werden.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Erinnerung der Klägerin vom 22.09.2023 hin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.09.2023 dahingehend abgeändert, dass die von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf € 647,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 festgesetzt werden. I. Nachdem der Rechtsstreit am 04.07.2023 bei Kostenlast des Beklagten durch Vergleich beendet worden ist, hat die Klägerin am 20.07.2023 Kostenfestsetzungsantrag gestellt und unter anderem die Festsetzung von Auslagen für einen Unterbevollmächtigten in Höhe von € 200,00 beantragt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2023 hat die Rechtspflegerin die von der Beklagtenseite zu erstattenden Kosten auf € 447,00 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2023 festgesetzt und die Kosten des Unterbevollmächtigten abgesetzt. Gegen den ihr am 20.09.2023 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Klägerin am 22.09.2023 befristete Erinnerung eingelegt. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung mit Beschluss vom 04.01.2023 nicht abgeholfen. II. Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 Rechtspflegergesetz der statthafte Rechtsbehelf, da der Beschwerdewert von über € 200,00 nicht erreicht ist. Sie ist auch zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache Erfolg. Die Absetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von € 200,00 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18.09.2023 erfolgte zu Unrecht. Die geltend gemachten Auslagen eines Unterbevollmächtigten sind grundsätzlich als Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Die Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei hat die unterliegende Partei gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dann zu erstatten, wenn es sich dabei um erforderliche Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB handelt. Unter den Begriff der erforderlichen Aufwendungen fallen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Prozessbevollmächtigte zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zu zählen sind. Danach sind grundsätzlich auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn und soweit die Partei der Beauftragung des Unterbevollmächtigten auf ihre Kosten sowie der Delegation der eigentlich höchstpersönlich zu erbringenden Leistungen des Hauptbevollmächtigten im Vorfeld zugestimmt hat. Hat der Hauptbevollmächtigte hingegen im eigenen Namen ohne Einverständnis der Partei einen Unterbevollmächtigten mit der Terminsvertretung beauftragt, so stellen die Mehrkosten grundsätzlich keine erforderlichen Aufwendungen dar (BGH, Entscheidung vom 09.05.2023, zu Az: VIII ZB 53/21; Entscheidung vom 22.05.2023, zu Az: VIa ZB 22/22). Denn Aufwendungsersatz nach § 670 BGB steht nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind danach gerade keine ersatzfähigen Aufwendungen. Nach Auffassung des BGH handelt der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich dann zu eigenen Zwecken, wenn er die ihn persönlich treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch Beauftragung im eigenen Namen an einen Unterbevollmächtigten überträgt (BGH, aaO). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies das folgende: Ausweislich der Untervollmacht vom 30.06.2023 wurde der Unterbevollmächtigte vom Hauptbevollmächtigten zwar im eigenen Namen beauftragt; allerdings hat die Erinnerungsführerin substantiiert dargelegt, dass die für den Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten auf Grund der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin vom 08.03.2023 an diese als Aufwendungen iSv § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO weitergegeben wurden, die Beauftragung also im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte. Nach der Kostenübernahmeerklärung war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dieser bevollmächtigt, auswärtige Termine durch andere Rechtsanwälte wahrnehmen zu lassen, soweit dies wirtschaftlich günstiger als die eigene Terminswahrnehmung war. Damit liegt eine Fallgestaltung vor, die nicht mit der vom BGH in den oben zitierten Entscheidungen behandelten Fallgestaltung zu vergleichen ist: Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelte nach dem klaren Wortlaut der Kostenübernahmeerklärung bei Beauftragung des Unterbevollmächtigten im ausdrücklich erklärten Interesse der Klägerin; die Kostenübernahmeerklärung lag zudem bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht vor. Damit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten grundsätzlich erstattungsfähige Auslagen gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. § 675, 670 BGB. Ferner sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, denn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten wurden erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart. Hinzu kommt, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten niedriger lagen als diejenigen des Hauptbevollmächtigten im Falle einer Anreise aus München an den Gerichtsort Frankfurt am Main. Angesichts der Terminsstunde um 11:30 Uhr und einer Fahrtzeit von über vier Stunden von München nach Frankfurt am Main wäre eine Anreise des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Vortage des Termins erforderlich gewesen, wodurch neben den Fahrtkosten weitere Übernachtungskosten entstanden wären. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang schlüssig vorgetragen, das fiktive Reisekosten in Höhe von € 543,48 entstanden wären. Die fiktiven Reisekosten übersteigen damit die Kosten des Terminsvertreters in Höhe von € 200,00 erheblich. Damit ist die Beauftragung des Unterbevollmächtigten als sachdienlich und im Interesse der Partei sowie auf der Grundlage einer eigens zwischen der Partei und dem Hauptbevollmächtigten getroffenen Absprache anzusehen. Entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin kann die pauschale mit dem Unterbevollmächtigten vereinbarte Vergütung auch neben der Terminsgebühr geltend gemacht werden, weil beide Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Schutzwürdige Belange des Beklagten, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind nicht berührt, weil die Kostenerstattung auf die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten begrenzt ist. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz).