Beschluss
32013 C 30/24
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:1211.32013C30.24.00
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Tenor
1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
„Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts vom 19.03.2024 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf EUR 739,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.05.2024 festgesetzt.“
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Erinnerung der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.06.2024 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Die aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Amtsgerichts vom 19.03.2024 von dem Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf EUR 739,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 17.05.2024 festgesetzt.“ 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 3. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Klägervertretung mit Sitz in München beauftragte im eigenen Namen einen Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 07.02.2024. Mit diesem vereinbarten die Hauptbevollmächtigten einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 200,- für sein Auftreten. Dem Antrag der Klägerseite, diese Kosten rechtlich als Aufwendungen der Klägerin i.S.d. § 91 ZPO zu behandeln, entsprach der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2024 nicht. Auf die Erinnerung der Klägerin hat der zuständige Rechtspfleger keine Abhilfe geschaffen. Die Klägerin beantragt, den Kostenfestsetzungsbeschluss dahingehend zu ändern, dass die Beklagtenseite insgesamt einen Betrag in Höhe von EUR 739,50 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2024 an die Klägerseite zu erstatten hat. Auf die Eingaben der Klägerin nebst Anlagen, die Entscheidungen des Rechtspflegers und die übrigen Aktenbestandteile wird Bezug genommen. II. Die Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Halbsatz 2 Rechtspflegergesetz der statthafte Rechtsbehelf, da der Beschwerdewert von über EUR 200,00 nicht erreicht ist. Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und hat in der Sache Erfolg. Die Absetzung der Kosten des Unterbevollmächtigten in Höhe von EUR 200,00 im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.06.2024 erfolgte zu Unrecht. Zwar ist die Auffassung des Rechtspflegers vertretbar, so dass aus seiner Sicht die Kostenfestsetzung nicht rechtsirrig erfolgt ist. Indes teilt die Dezernentin die rechtliche Würdigung des Rechtspflegers nicht. Die geltend gemachten Auslagen eines Unterbevollmächtigten sind grundsätzlich als Teil der notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig. Die Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei hat die unterliegende Partei gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dann zu erstatten, wenn es sich dabei um erforderliche Aufwendungen nach Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB handelt. Unter den Begriff der erforderlichen Aufwendungen fallen alle notwendigen und nützlichen Auslagen, die der Prozessbevollmächtigte zur Ausführung des Auftrags auf Wunsch oder im Interesse des Auftraggebers gemacht hat, soweit sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten zu zählen sind. Danach sind grundsätzlich auch die Kosten für einen Unterbevollmächtigten erstattungsfähig, wenn und soweit die Partei der Beauftragung des Unterbevollmächtigten auf ihre Kosten sowie der Delegation der eigentlich höchstpersönlich zu erbringenden Leistungen des Hauptbevollmächtigten im Vorfeld zugestimmt hat. Hat der Hauptbevollmächtigte hingegen im eigenen Namen ohne Einverständnis der Partei einen Unterbevollmächtigten mit der Terminsvertretung beauftragt, so stellen die Mehrkosten grundsätzlich keine erforderlichen Aufwendungen dar (BGH, Entscheidung vom 09.05.2023, zu Az: VIII ZB 53/21; Entscheidung vom 22.05.2023, zu Az: VIa ZB 22/22). Denn Aufwendungsersatz nach § 670 BGB steht nur demjenigen zu, der eine fremdnützige Tätigkeit ausführt und dabei insbesondere nach Weisung im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 665 BGB) oder Auftrags (§ 662 BGB) oder zumindest im mutmaßlichen Fremdinteresse (§§ 677, 683 BGB) handelt. Vermögensopfer, die zu eigenen Zwecken erbracht werden, sind danach gerade keine ersatzfähigen Aufwendungen. Nach Auffassung des BGH handelt der Prozessbevollmächtigte grundsätzlich dann zu eigenen Zwecken, wenn er die ihn persönlich treffende Pflicht zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch Beauftragung im eigenen Namen an einen Unterbevollmächtigten überträgt (BGH, aaO). Übertragen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies das Folgende: Der Unterbevollmächtigte wurde hier vom Hauptbevollmächtigten zwar im eigenen Namen beauftragt; allerdings hat die Erinnerungsführerin substantiiert dargelegt, dass die für den Unterbevollmächtigten entstandenen Kosten auf Grund der Kostenübernahmeerklärung der Klägerin vom 08.03.2023 (Bl. 219 d. A.) an diese als Aufwendungen iSv § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO weitergegeben wurden, die Beauftragung also im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte. Nach der Kostenübernahmeerklärung war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin von dieser bevollmächtigt, auswärtige Termine durch andere Rechtsanwälte wahrnehmen zu lassen, soweit dies wirtschaftlich günstiger als die eigene Terminswahrnehmung war. Damit liegt eine Fallgestaltung vor, die nicht mit der vom BGH in den oben zitierten Entscheidungen behandelten Fallgestaltung zu vergleichen ist: Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin handelte nach dem klaren Wortlaut der Kostenübernahmeerklärung bei Beauftragung des Unterbevollmächtigten im ausdrücklich erklärten Interesse der Klägerin; die Kostenübernahmeerklärung lag zudem bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht vor. Damit sind die Kosten des Unterbevollmächtigten grundsätzlich erstattungsfähige Auslagen gemäß Vorbemerkung 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. § 675, 670 BGB. (vgl. AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.01.2024, Az.: 30 C 67/23; Beschluss vom 27.10.2023, Az.: 31 C 4486/22 (17); Beschluss vom 06.09.2023, Az.: 32 C 2643/22 (48); Beschluss vom 29.06.2023, Az.: 29 C 648/22 (11); Beschluss vom 06.03.2023, Az.: 30 C 225/22 (32). Ferner sind die Kosten des Unterbevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, denn durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten wurden erstattungsfähige Reisekosten des Hauptbevollmächtigten erspart. Hinzu kommt, dass die Kosten des Unterbevollmächtigten niedriger lagen als diejenigen des Hauptbevollmächtigten im Falle einer Anreise aus München an den Gerichtsort Frankfurt am Main. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang schlüssig vorgetragen, das fiktive Reisekosten in Höhe von EUR 412,64 entstanden wären. Die fiktiven Reisekosten übersteigen damit die Kosten des Terminsvertreters in Höhe von EUR 200,00 erheblich. Damit ist die Beauftragung des Unterbevollmächtigten als sachdienlich und im Interesse der Partei sowie auf der Grundlage einer eigens zwischen der Partei und dem Hauptbevollmächtigten getroffenen Absprache anzusehen. Die pauschale mit dem Unterbevollmächtigten vereinbarte Vergütung kann auch neben der Terminsgebühr geltend gemacht werden, weil beide Ansprüche auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen. Schutzwürdige Belange des Beklagten, nicht mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, sind nicht berührt, weil die Kostenerstattung auf die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten begrenzt ist. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 66 Abs. 8 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet. Die Beschwerde wird nach § 66 Abs. 2 S. 2 GKG zugelassen.