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Beschluss

934 XIV 386/24 B

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2024:0216.934XIV386.24B.00
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Tenor
Gegen die Betroffene wird gemäß § 417 FamFG zur Sicherung der Rücküberstellung Haft bis einschließlich 22.03.2024 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
Gegen die Betroffene wird gemäß § 417 FamFG zur Sicherung der Rücküberstellung Haft bis einschließlich 22.03.2024 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. I. Die Betroffene ist äthiopische Staatsangehörige. Diese reiste nach eigenen Angaben am 01.08.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und äußerte bei der EAE Hessen ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) durch behördliche Mitteilung am 07.08.2023 schriftlich Kenntnis erlangt hat. Die Betroffene stellte am 10.08.2023 einen förmlichen Asylantrag. Nach den Erkenntnissen des BAMF durch Abgleich der Daten mit der Visa-Datenbank liegen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin-III-VO) vor, nämlich des Königreichs Spanien. Am 11.10.2023 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-VO an Spanien gerichtet. Die spanischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 20.10.2023 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Am 01.11.2023 sollte der Betroffenen Gelegenheit gegeben werden, Abschiebungshindernisse in Bezug auf eine Rückführung in andere Dublin-Mitgliedstaaten, sowie Belange in Bezug auf die Befristung eines Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbotes in einer Anhörung (Art. 5 Dublin III-VO, Zweitbefragung) darzulegen. Die Betroffene erschein jedoch Angabe von Gründen zu dieser Anhörung nicht. In der Anhörung am heutigen Tag erklärte die Betroffene, eine Ladung nicht erhalten zu haben. Mit Bescheid vom 27.11.2023 lehnte das BAMF den Asylantrag der Betroffenen daraufhin als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Spanien an und ordnete weiterhin ein Einreise- und Aufenthaltsverbot befristet auf 21 Monate ab dem Tag der Abschiebung an (Bl. 34 ff. der Ausländerakte). Die Bescheidtenorierung und die Rechtsbehelfsbelehrung wurden in die amharische Sprache übersetzt (Bl. 52 ff. der Ausländerakte). Der Bescheid ist der Betroffenen am 30.11.2023 zugestellt worden (Bl. 56 f. der Ausländerakte). Ausweislich der Abschlussmeldung des BAMF vom 18.12.2023 (Bl. 58 f. der Ausländerakte) ist der Bescheid vom 27.11.2023 seit dem 08.12.2023 bestandskräftig. Nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses erhob die Betroffene Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden unter dem Az. 5 K 1931/23.WI.A (Bl. 61 der Ausländerakte). Die Frist zur Überstellung nach Spanien läuft noch bis zum 20.04.2024. Die antragstellende Behörde plante zunächst, die Betroffene am heutigen Tag mittels unbegleiteten Linienfluges nach Spanien zu überstellen. Noch vor der Übernahme an die Beamten des Rückführungsdienstes am Flughafen Frankfurt am Main gab die Betroffene an, nicht nach Madrid fliegen zu wollen, weil sie dort Probleme habe und der Ansicht sei, dass sie von Madrid aus direkt nach Äthiopien abgeschoben werden würde. Dabei weinte sie lautstark und ließ sich nicht beruhigen. Alle Versuche kommunikativ positiv auf die Person einzuwirken blieben vergebens. Obwohl der Betroffenen die Aspekte der Rückführung erläutert wurden, sie im Falle einer Weigerungshaltung gegenüber der Abschiebung diese im Rahmen einer Sicherheitsbegleitung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Madrid rückgeführt werden würde, ließ sich die Betroffene nicht umstimmen. Aufgrund dieser Tatsache wurde durch den Gruppenleiter des Rückführungsdienstes um 08:35 Uhr die Übernahme der Betroffenen verweigert (Bl. 117 f. der Ausländerakte = Abschlussmeldung). Im weiteren Verlauf versuchte die Betroffene sich im Dienst-KFZ zu strangulieren. Dieser Versuch wurde durch die Zuführungskräfte unterbunden. Nach Einschätzung der antragstellenden Behörde ist der Vollzug der Maßnahme nunmehr nur im Rahmen einer Sicherheitsbegleitung Erfolg bringend. Nach Rücksprache der antragstellenden Behörde mit der Bundespolizeidirektion Koblenz kann gegenwärtig eine solche Abschiebung mit Sicherheitsbegleitung innerhalb von bis zu 6 Wochen durchgeführt werden. Dies entspricht auch den Erfahrungswerten der antragstellenden Behörde. Die antragstellende Behörde plant zudem eine ärztliche Begleitung. Diese soll organisiert werden, sobald ihr der Flugtermin mitgeteilt wurde (Bl. 119 der Ausländerakte). Am 15.02.2024 teilte die antragstellende Behörde mit, dass die Bundespolizeidirektion Koblenz für die Betroffene einen sicherheitsbegleiteten Flug in der 12. Kalenderwoche gebucht habe. Das Flugdatum ist dem Gericht bekannt. Die antragstellende Behörde organisierte zudem bereits eine ärztliche Begleitung für den Flug, eine verbindliche Zusage der Ärztin liegt ihr vor. Ein Passersatzpapier in Form eines Laissez-Passer für die Überstellung nach Spanien (Bl. 82 der Ausländerakte) liegt der antragstellenden Behörde bereits vor und wird ihr am Tag der Überstellung weiterhin vorliegen. Die Betroffene ist nach den Erkenntnissen der antragstellenden Behörde nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ein Haftplatz steht in der Abschiebungshafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt zur Verfügung. Der Transport ist gewährleistet. Eine Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung vom 13.02.2024 liegt vor. Am 13.12.2024 wurde die Betroffene dem zuständigen Abschiebungshaftrichter zur Entscheidung über den Antrag vom 13.02.2024 vorgeführt. In der Anhörung erklärte die Betroffene, einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu wollen. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 13.02.2024 gegen die Betroffene einstweilen Haft bis einschließlich 16.02.2024 angeordnet und Termin zur Vorführung auf den 16.02.2024, 10:00 Uhr, bestimmt (Az. 934 XIV 386/24 B). Mit Schreiben vom 15.02.2024 beschränkte die antragstellende Behörde ihren Antrag vom 13.02.2024 insoweit, als sie nunmehr nur noch die Anordnung von Haft zur Sicherung der Rücküberstellung bis zum 22.03.2024 beantragt. In der am heutigen Tag stattfindenden Anhörung erklärte die Betroffene, nicht freiwillig nach Spanien gehen zu wollen. Weiter erklärte sie, dass es ihr in der Abschiebehafteinrichtung nicht gut gehe. II. Gegen die Betroffenen ist gemäß § 417 FamFG i. V. m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. n Dublin-III-VO i.V.m. §§ 2 Abs. 14 S. 1, 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 5, 6 AufenthG Haft zur Sicherung der Rücküberstellung anzuordnen. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags "knapp" gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Haft und zu der Durchführbarkeit der Überstellung sowie zu der notwendigen Haftdauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Haftanordnung zu treffen. Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig (§§ 50, 58 AufenthG). Der Bescheid des BAMF vom 27.11.2023 ist bestandskräftig. Das Gericht ist hieran gebunden. Ob – wie die Betroffene erklärt – diese eine Ladung zum zweiten Anhörungstermin am 01.11.2023 nicht erhalten hat, ist für die Frage der Haftanordnung mithin nicht von Bedeutung und nicht von der Aufklärungspflicht des Gerichts erfasst. Es liegt der Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 lit. n Dublin-III-VO i.V.m. §§ 2 Abs. 14 S. 1, 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG vor. Vorliegend wird die Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 und 6 AufenthG widerleglich vermutet. Diese Vermutungsregelungen gelten über § 2 Abs. 14 S. 1 AufenthG auch im Rahmen der Prüfung der Fluchtgefahr im Falle der Anordnung der Rücküberstellungshaft nach der Dublin-III-VO. Nach § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG wird Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. So liegt der Fall hier. Die Betroffene hat durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten die Durchführung der heutigen Abschiebung verhindert, indem sie – wie unter Ziff. I ausgeführt – noch vor der Übernahme an die Beamten des Rückführungsdienstes am Flughafen Frankfurt am Main ihre Flugunwilligkeit äußerte und anfing, lautstark zu weinen. Daraufhin ist die Übernahme der Betroffenen durch den Gruppenleiter des Rückführungsdienstes abgelehnt und die Maßnahme abgebrochen worden. Ob die Art des von der Betroffenen geleisteten Widerstands als lediglich passive oder aktive zu klassifizieren ist, kann dahinstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az.: V ZB 69/16; s. auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2017, Az.: 2-29 T 277/17) kann bereits ein passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Abschiebung einen Haftgrund darstellen. Das Verhalten der Betroffenen zielte darauf ab, die geplante Abschiebung zu verhindern. Es war zu erwarten, dass angesichts der von ihr zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung der Flug für sie nicht stattfinden wird. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG wird ferner Fluchtgefahr widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 12.05.2016, Az. V ZB 27/16, Rn. 5, juris – bezieht sich auf § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG a.F., welcher wortlautgleich in § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG übernommen worden ist). Durch das oben dargestellte Verhalten brachte die Betroffene klar zum Ausdruck, dass sie keinesfalls bereit ist, freiwillig nach Spanien zurückzukehren. Dies hat sie auch in der heutigen Anhörung nochmals ausdrücklich erklärt. Nach alledem hat die Betroffene durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie nicht bereit ist, sich dem Verfahren zur Verfügung zu stellen. Für das Gericht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Annahme der Fluchtgefahr aufgrund obiger gesetzlicher Vermutungen sprechen. Vielmehr spricht das bisherige Verhalten der Betroffenen deutlich gegen ihre Ausreisebereitschaft. Auch in der heutigen Anhörung hat die Betroffenen nochmals betont, nicht nach Spanien gehen zu wollen. Die Dauer der Haft ist wie tenoriert anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Rücküberstellung der Betroffenen durchzuführen. Ein Reisedokument liegt der antragstellenden Behörde in Gestalt eines Laissez-Passer für die Überstellung nach Spanien vor. In zeitlicher Hinsicht erfolgt die Anordnung unter Berücksichtigung dessen, dass die antragstellende Behörde für die Betroffene zwischenzeitlich einen Flug mit Sicherheitsbegleitung und ärztlicher Begleitung in der 12. Kalenderwoche organisiert hat. Nähere Ausführungen dazu, dass es sich hierbei um die frühestmögliche Beförderungsmöglichkeit handelt, sind entbehrlich. Der Flug liegt innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen, der nach den Erfahrungswerten der antragstellenden Behörde und des Gerichts regelmäßig erforderlich ist, um einen sicherheitsbegleiteten Flug zu organisieren (BGH, Beschluss vom 20. September 2018, Az. V ZB 4/17, Beschluss vom 14. Juli 2020, Az. XIII ZB 74/19, Beschluss vom 23. März 2021, Az. XIII ZB 6/20, Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 39/19 und Beschluss vom 24.06.2020, Az. XIII ZB 6/19). Auch ein kurzer zeitlicher Puffer für allfällige Verzögerungen erscheint angemessen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20.10.2016, Az. V ZB 167/14 und Beschluss vom 14.07.2020, Az. XIII ZB 74/19). Die Haftanordnung ist auch verhältnismäßig. Mildere Mittel kamen nicht in Betracht. Einvernehmen einer Staatsanwaltschaft sind nicht erforderlich. Ausweislich des in der Anhörung gewonnenen Eindrucks und der Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung vom 13.02.2024 bestehen im Ergebnis keine Bedenken an der Reise- und Gewahrsamsfähigkeit der Betroffenen. Zwar hat diese versucht, sich 12.02.2024 heutigen Tag im Dienst-Kfz zu strangulieren. Dies ist jedoch im Kontext mit dem – gescheiterten – Abschiebungsversuch zu sehen, der bei der Betroffenen erkennbar Panik ausgelöst hat. Der sie begutachtende Arzt hat in der Gewahrsamsfähigkeitsbescheinigung ausgeführt, dass keine Anhaltspunkte für eine akute Suizidgefährdung vorliegen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Rücküberstellung mit ärztlicher Begleitung erfolgen wird. Eine ärztliche Behandlung wird somit in jedem Fall gewährleistet sein. Auch die Erklärung der Betroffenen, dass es ihr in der Abschiebehafteinrichtung nicht gut gehe, begründet keine Zweifel an der Gewahrsamsfähigkeit. Hierfür genügt das Vorbringen der Betroffenen, sie erleide jedes Mal eine Art Trauma, wenn sie einen Beamten sehe, nicht. Die Haft wird auch in der Abschiebungshafteinrichtung in Darmstadt-Eberstadt europarechtskonform vollzogen werden können. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen die Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010, Az. V ZB 222/09).