Beschluss
2-21 T 45/24
LG Frankfurt 21. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2024:0319.2.21T45.24.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2024 (Az. 934 XIV 386/24 B) wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten auf Anordnung von Rücküberstellungshaft in der Fassung ihres Schreibens vom 15.02.2024 zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin ist sofort aus der Abschiebungshaft zu entlassen.
Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt … beigeordnet.
Das Land Hessen hat die Kosten des Verfahrens und die hierdurch der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16.02.2024 (Az. 934 XIV 386/24 B) wird aufgehoben und der Antrag der Beteiligten auf Anordnung von Rücküberstellungshaft in der Fassung ihres Schreibens vom 15.02.2024 zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin ist sofort aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr Rechtsanwalt … beigeordnet. Das Land Hessen hat die Kosten des Verfahrens und die hierdurch der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf den Antrag der Beteiligten gemäß § 417 FamFG zur Sicherung der Rücküberstellung Haft bis einschließlich 22.03.2024 angeordnet. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf einen zuvor abgebrochenen Rückführungsversuch abgestellt. Vor ihrer Übernahme durch den Rückführungsdienst der Bundespolizei gab die Beschwerdeführerin am 13.02.2024 an, nicht nach Madrid fliegen zu wollen, weil sie dort Probleme habe und der Ansicht sei, dass sie von Madrid aus direkt nach Äthiopien abgeschoben würde. Dabei weinte sie lautstark und ließ sich nicht beruhigen. Alle Versuche kommunikativ positiv auf sie einzuwirken blieben vergebens. Obwohl ihr die Aspekte der Rückführung erläutert wurden und im Falle einer Weigerungshaltung gegenüber der Abschiebung diese im Rahmen einer Sicherheitsbegleitung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs nach Madrid ausrückgeführt werden würde, ließe sich die Beschwerdeführerin nicht umstimmen. Daher wurde durch den Gruppenleiter des Rückführungsdienstes die Übernahme der Beschwerdeführerin verweigert. Gegen den Beschluss hat die Betroffene durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 19.02.2024 Beschwerde eingelegt und Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt. Die Verfahrensakte lag der Kammer vor. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Es fehlt für die angeordnete Haft an einem Haftgrund im Sinne von § 62 AufenthG. Insbesondere liegt keine Fluchtgefahr nach § 62 Abs. 3 AufenthG vor. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine Fluchtgefahr nicht nach § 62 Abs. 3a Nr. 5, 6 AufenthG zu vermuten. Zwar muss das Verhalten des Ausländers zur Erfüllung der Vermutungstatbestände nicht darin liegen, dass er – wie hier nicht – physischen Widerstand leistet oder androht (BGH Beschl. v. 15.09.2016 – V ZB 69/16, FGPrax 2016, 279). Gleichwohl genügt ein Verhalten, das darauf zielt, von der Beförderung durch den Luftfahrzeugführer ausgeschlossen zu werden etwa, dass er sich beim Betreten des Flugzeuges sofort direkt an den Flugkapitän und das Flugbegleitpersonal wendet und diesen gegenüber zu verstehen gibt, dass er nicht in das Zielland fliegen wolle, weil er sich dort bedroht oder gefährdet sehe (BGH a.a.O.). Gemessen daran begegnet es durchgreifenden Bedenken, aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin eine Fluchtgefahr zu vermuten. Ein emotionaler Ausbruch stellt keinen physischen Widerstand oder dessen Androhung dar. Gleichwohl liegt in ihm kein darauf zielgerichtetes Verhalten, von der Beförderung ausgeschlossen zu werden. Dasselbe gilt für die Äußerung persönlich nachvollziehbarer Gründe, warum die Beschwerdeführerin nicht abgeschoben werden möchte. Anders als in der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfolgte vorliegend kein Ansprechen des Luftfahrzeugführers oder des Flugbegleitpersonals, das zur Folge – und so im Falle der zitierten Entscheidung wohl intendiert – hätte haben können, die Maßnahme einen Ausschuss von er Beförderung durch den Flugkapitän zu vereiteln. Andere Haftgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin war antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr ihr Rechtsanwalt beizuordnen (§§ 76 ff. FamFG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, derjenigen Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316). Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 61, 36 Abs. 3 GNotGK.