Urteil
29 C 1270/23
AG Frankfurt, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2024:0515.29C1270.23.00
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) der VO (EG) 261/2004. Ein solcher Anspruch setzt eine "Nichtbeförderung" im Sinne von Art. 2 lit. j) der VO (EG) 261/2004 gegen den Willen der Fluggäste voraus. Im vorliegenden Fall lag ein vertretbarer Grund für die Beförderungsverweigerung vor, so dass keine "Nichtbeförderung" im Sinne von Art. 2 lit. j) der VO (EG) 261/2004 gegeben ist. Die Kläger fanden sich nicht vor Schließung des Gates ab Abflugsteig ein. Den Fluggast trifft die Obliegenheit, sich zu der auf dem Boarding-Pass angegebenen Zeit zum Flugsteig begeben, dort aber jedenfalls vor tatsächlichem Schließen des Gates einzutreffen.1 Hopperdietzelin BeckOK, Fluggastrechte-Verordnung, 30. Edition, Art. 2 Rn. 88.Hopperdietzelin BeckOK, Fluggastrechte-Verordnung, 30. Edition, Art. 2 Rn. 88. Selbst wenn die Türen des Flugzeuges bei Eintreffen der Kläger am Flugsteig noch nicht geschlossen gewesen wären, so durften die Kläger nicht erwarten, dass die Beklagte das Gate wieder öffnet und den Klägern ein Einsteigen ermöglicht. Ein solches Vorgehen würde die betrieblichen Abläufe der Beklagten erheblich beeinträchtigen und ist für diese daher unzumutbar, da die Schließung des Gates Voraussetzung ist, um eine Starterlaubnis einholen und damit den Flugplan einhalten zu können. Für die Behauptung des rechtzeitigen Eintreffens am Flugsteig vor Schließung des Gates und damit für das Nichtbestehen eines vertretbaren Grundes sind die Kläger beweisbelastet. Den Beweis vermochten die Kläger nicht zu führen. Die Beklagte trifft angesichts der Ausgestaltung als negatives Tatbestandsmerkmal indes eine sekundäre Darlegungslast, welcher sie vorliegend mit dem Vortrag zur Schließung des Gates vor Eintreffen der Kläger nachgekommen ist. Die Aussage des Zeugen S war bereits nicht positiv ergiebig. Der Zeuge, welcher gemeinsam mit den Klägern reiste, konnte keine Angabe dazu machen, wann die Kläger und er selbst am Flugsteig ankamen. Er konnte sich lediglich erinnern, dass das Fluggerät noch am Flugsteig stand und Personen hinter der Boarding-Pass-Kontrolle standen, was zwischen den Parteien indes unstreitig war. Eine Parteieinvernahme des Klägers zu 1) nach § 447 ZPO war vorliegend unstatthaft, da die Beklagte ihr Einverständnis hierzu nicht erteilt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Kläger machen Ansprüche aus der Verordnung (EG) 261/2004 aufgrund einer Nichtbeförderung geltend. Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den Flug .. 68 der Beklagten am 30.09.2022 von Frankfurt am Main nach Doha. Die Kläger fanden sich am Tag des Fluges jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug zum Check-In ein. Anschließend begaben sich die Kläger zum Flugsteig. Auf den Boarding-Pässen, welche von der Beklagten an die Kläger ausgegeben wurden, fand sich folgender Hinweis: "Gate closes 20 minutes before departures" (in deutscher Sprache: "Gate schließt 20 Minuten vor Abflug"). Am Flugsteig wurde den Klägern das Boarding verweigert. Der betreffende Mitarbeiter der Beklagten teilte den Klägern mit, dass das Gate bereits geschlossen und ein Einsteigen nicht mehr möglich sei. Das Gate wurde von der Beklagten um 17:15 Uhr geschlossen. Die Kläger behaupten, Sie hätten sich um 17:00 Uhr am Flugsteig eingefunden. Die Kläger beantragen: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von jeweils 600,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 verwiesen.