Urteil
2-24 S 93/24
LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2025:0605.2.24S93.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 1270/23) wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 17.05.2023 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.05.2024 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (29 C 1270/23) wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 17.05.2023 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Kläger machen Ansprüche aus der VO (EG) 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) aufgrund einer Nichtbeförderung geltend. Die Kläger verfügten über bestätigte Buchungen für den Flug (…) der Beklagten am 30.09.2022 von Frankfurt am Main nach Doha. Die Kläger fanden sich am Tag des Fluges jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug zum Check-In ein. Anschließend begaben sich die Kläger zum Flugsteig. Auf den Boarding-Pässen, welche von der Beklagten an die Kläger ausgegeben wurden, fand sich folgender Hinweis: „Gate closes 20 minutes before departures“ (in deutscher Sprache: „Gate schließt 20 Minuten vor Abflug“). Am Flugsteig wurde den Klägern das Boarding verweigert. Der betreffende Mitarbeiter der Beklagten teilte den Klägern mit, dass das Gate bereits geschlossen und ein Einsteigen nicht mehr möglich sei. Das Gate wurde von der Beklagten um 17:15 Uhr geschlossen. Die Kläger haben erstinstanzlich behauptet, sie hätten sich um 17:00 Uhr am Flugsteig eingefunden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von jeweils EUR 600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen (…). Das Amtsgericht hat die der Beklagten am 16.05.2023 zugestellte Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass vorliegend ein vertretbarer Grund für die Beförderungsverweigerung vorgelegen habe, so dass keine „Nichtbeförderung“ im Sinne von Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO gegeben sei. Die Kläger hätten sich nicht vor Schließung des Gates am Abflugsteig eingefunden. Selbst wenn die Türen des Flugzeuges bei Eintreffen der Kläger am Flugsteig noch nicht geschlossen gewesen wären, hätten die Kläger nicht erwarten dürfen, dass die Beklagte das Gate wieder öffnet und den Klägern ein Einsteigen ermöglicht. Ein solches Vorgehen würde die betrieblichen Abläufe der Beklagten erheblich beeinträchtigen und sei für diese daher unzumutbar, da die Schließung des Gates Voraussetzung sei, um eine Starterlaubnis einholen und damit den Flugplan einhalten zu können. Die Aussage des Zeugen (…) sei nicht ergiebig gewesen, da er keine Angabe dazu habe machen können, wann die Kläger und er selbst am Flugsteig angekommen seien. Er habe sich lediglich erinnern können, dass das Fluggerät noch am Flugsteig und Personen hinter der Boarding-Pass-Kontrolle gestanden haben, was zwischen den Parteien indes unstreitig gewesen sei. Gegen das den Klägern am 21.05.2024 zugestellte amtsgerichtliche Urteil wenden sich die Kläger mit ihrer am 13.06.2024 eingelegten und innerhalb verlängerter Begründungsfrist am 15.08.2024 begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen. Die Kläger sind der Auffassung, dass vom Amtsgericht die Umstände, dass sich direkt hinter der Schranke des Gates bzw. hinter der Glastür im Gang zum Flugzeug noch die bereits gebordeten Passagiere angestellt hätten, um langsam nacheinander ins Flugzeug gehen zu können sowie auch der Umstand, dass das Flugzeug noch ganze 45 Minuten am Gate aus unbekannten Gründen gewartet habe (Abflugverspätung), bis es seine Parkposition letztendlich verspätet verlassen habe, nicht berücksichtigt worden sei. Es könne auch nach Schluss des Boardings in Ausnahmefällen eine Pflicht des Luftfahrtunternehmens zur Beförderung der Passagiere bestehen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 29 C 1270/23, vom 15.05.2024, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils EUR 600,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Es sei den Klägern nicht gelungen, einen Nachweis dafür zu führen, dass sich diese rechtzeitig zum Boarding des hier streitgegenständlichen Fluges eingefunden hätten. Eine nochmalige Öffnung des Boardings würde die operativen Abläufe der Beklagten beeinträchtigen und wäre unzumutbar, da ansonsten eine Einholung der Starterlaubnis nicht oder nur verspätet eingeholt werden könne. Wenn das Boarding abgeschlossen sei, beantrage der Kapitän im Flugzeug die Start- und Streckenfreigabe von der Flugsicherung. Wenn diese sich verzögere, bedeute das nicht, dass einfach die Türen wieder aufgemacht und Passagiere noch einsteigen dürften. Das würde verhindern, dass das Flugzeug startklar sei und man dürfte keine Erlaubnis für die Start- und Streckenfreigabe erfragen. Die Beklagte würde dann zulasten der anderen Passagiere eine Verspätung verursachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird verwiesen auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze einschließlich der jeweiligen Anlagen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg, da die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichsleistung in Höhe von jeweils EUR 600,00 aus Art. 4 Abs. 3 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. c) Fluggastrechte-VO wegen einer unberechtigten Beförderungsverweigerung, da den Klägern am Flugsteig das Boarding verweigert wurde. Vorliegend gab es keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO. Die Kläger haben zunächst den ihnen obliegenden Beweis erbracht, dass sie sich jedenfalls mehr als 45 Minuten vor Abflug zum Check-In im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Fluggastrechte-VO eingefunden haben. Es obliegt dem Fluggast, darzulegen und den Beweis zu erbringen, dass er sich zur vorgegebenen Zeit, mindestens aber 45 Minuten vor Abflug zur Abfertigung eingefunden hat (ebenso AG Hannover 7.9.2018 – 410 C 13190/17, RRa 2019, 73; BG Salzburg 20.4.2016 – 23 C 498/15i, RRa 2017, 43; LG Korneuburg 21.8.2018 – 21 R 203/18b, BeckRS 2018, 25476 = RRa 2019, 44 (45); LG Frankfurt a. M. 17.4.2019 – 2-24 O 110/18 Rn. 30, BeckRS 2019, 11946). Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass vertretbare Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen haben, trifft das Luftfahrtunternehmen. Ein Fluggast muss jedoch nicht nur rechtzeitig am Abfertigungsschalter, sondern auch am Flugsteig sein. In Art. 2 lit. j) Fluggastrechte-VO wird keine bestimmte Zeit angegeben, doch ist von einem Fluggast grundsätzlich zu erwarten, dass er zur der auf der Bordkarte angegebenen Zeit, zu der das Einsteigen („Boarding“) beginnen soll (spätestens aber vor tatsächlichem Ende des Boarding), am oder so in unmittelbarer Nähe des Flugsteiges aufhalten, damit er den (akustisch und/oder elektronisch angezeigten) Beginn bzw. die Durchführung des Einsteigevorgangs erkennen kann. Wird einem Fluggast die Beförderung verweigert, weil er bei Abschluss des Einsteigevorgangs nicht am Gate war, und bei seinem Erscheinen ein Zustieg nicht mehr möglich ist, ist diese Obliegenheitsverletzung grundsätzlich vom Fluggast zu vertreten (AG München 20.8.2021 – 275 C 17530/19, BeckRS 2021, 40075; zust. Jülicher NJW 2022, 2231 Rn. 25). Allerdings ist in dem Fall, dass sich der Abflug verzögert, auf verspätet zum Boarding erscheinende Fluggäste Rücksicht zu nehmen (BeckOK Fluggastrechte-VO/Hopperdietzel, 34. Ed. 1.4.2025, Fluggastrechte-VO Art. 2 Rn. 88). Dementsprechend darf ein verspätet zum Boarding erscheinender Fluggast erwarten, dass ihm das Boarding zumindest dann noch gestattet wird, sofern es noch nicht abgeschlossen ist und noch nicht alle Fluggäste eingestiegen sind. Ist das Boarding noch nicht abgeschlossen und sind die Türen des Flugzeugs noch geöffnet, besteht eine Mitnahmeverpflichtung der Fluggesellschaft. Gleiches gilt, wenn der Vorfeldbus, der die Fluggäste zum Flugzeug bringen soll, noch nicht abgefahren ist (LG Frankfurt a. M. 15.7.2010 − 2-24 S 10/10, ADAJUR Dok. Nr. 97499; Jülicher NJW 2022, 2231 Rn. 24; vgl. auch BeckRA-HdB/Sauer, 12. Aufl. 2022, § 25 Rn. 114, der weitergehend darauf abstellt, ob der Zustieg faktisch noch möglich ist). Es kommt in diesem Fall auch zu keinen Verzögerungen im organisatorischen Ablauf, da die Start- und Streckenfreigabe der Flugsicherung unstreitig erst nach Schließen der Flugzeugtüren von dem Piloten beantragt wird. Die Angabe auf der Bordkarte, wonach eine bestimmte Boardingzeit einzuhalten ist, schadet demnach nicht, wenn das Boarding noch nicht abgeschlossen ist und nicht alle Fluggäste eingestiegen sind (LG Frankfurt a. M. 15.7.2010 − 2-24 S 10/10, ADAJUR Dok. Nr. 97499) / BeckOK Fluggastrechte-VO/Degott Fluggastrechte-VO Art. 4 Rn. 1-36). Angesichts dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass den Klägern der Einstieg noch hätte ermöglicht werden müssen und damit keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung vorgelegen haben. Es war zwischen den Parteien unstreitig, dass das Fluggerät zum Zeitpunkt der Ankunft der Kläger noch am Flugsteig stand und Personen hinter der Boarding-Pass-Kontrolle gestanden haben. Hierzu hat auch der Zeuge (…) ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 18.03.2024 ausgesagt, dass die Kläger gefragt hätten, wieso sie nicht einsteigen dürften, die Tür sei doch noch geöffnet gewesen. Demnach lag vorliegend keine Situation vor, in welcher es der Beklagten unzumutbar gewesen wäre, den Klägern noch einen Einstieg zu ermöglichen, indem sie erneut die Türen für die Kläger hätte öffnen müssen und dadurch noch keine Start- und Streckenfreigabe von der Flugsicherung hätte beantragen können. Vielmehr hätten sich die Kläger in der Reihe der noch vor dem Flugzeug anstehenden und noch nicht eingestiegenen Passagiere anstellen können, ohne dass dadurch eine Verzögerung des Abfluges hätte befürchtet werden müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO.