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Beschluss

458 F 12014/25 EASO

AG Frankfurt, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2025:0213.458F12014.25EASO.00
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Tenor
1. Der Kindesmutter werden die Bestandteilte der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind A, geboren am XX.XX.2015 vorläufig entzogen und auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. 2. Der Antrag der Kindesmutter vom 15.01.2025 wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 €.
Entscheidungsgründe
1. Der Kindesmutter werden die Bestandteilte der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung schulischer Angelegenheiten für das Kind A, geboren am XX.XX.2015 vorläufig entzogen und auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung übertragen. 2. Der Antrag der Kindesmutter vom 15.01.2025 wird zurückgewiesen. 3. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern jeweils zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. 4. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 2.000,00 €. I. Das vorliegende Verfahren wurde auf Antrag der Kindesmutter eingeleitet. Die Kindeseltern streiten um die einstweilige Übertragung von Teilen der elterlichen Sorge für die Kinder A, geboren am XX.XX.2015 und B, geboren am XX.XX.2011. Die Kindeseltern sind gemeinsam sorgeberechtigt für A und B. Die Kinder sind aus der Ehe der Kindeseltern hervorgegangen. Diese ist seit dem 01.10.2020 rechtskräftig geschieden. Die Kinder hatten seit der Trennung der Kindeseltern ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Kindesmutter in Frankfurt. Der Kindesvater lebt in Köln. Er hatte alle zwei Wochen von Freitag bis Samstag Umgang mit den Kindern, wobei er diese in Frankfurt abholte und am Ende des Umgangswochenendes nach Frankfurt zurückbrachte. Bereits im Herbst 2024 führte das Jugendamt Sozialrathaus Sachsenhausen ein Kinderschutzverfahren gem. § 8a SGB VIII in der Familie durch. So wurde im Rahmen von Gesprächen mit den Beteiligten bekannt, dass es im Haushalt der Kindesmutter teilweise sehr laut werde und es zu heftigen lautstarken Auseinandersetzungen und Geschrei komme. Beide Kinder wurden als belastet wahrgenommen. Im Rahmen des Schutzverfahrens wurden Schutzpläne für die Kindesmutter und den Kindesvater aufgestellt, die beide unterzeichneten und umsetzten. Der Kindesmutter wurde die Beantragung einer sozialpädagogischen Familienhilfe nahegelegt. Dies lehnte die Kindesmutter ab. Das Schutzverfahren wurde nach Durchführung eines Hausbesuches im Haushalt der Kindesmutter beendet, wobei beide Kinder berichteten, die Situation habe sich gebessert. Die Kindeseltern nahmen eine Elternberatung wahr. A befand sich vom 30.12.2024 bis zum 12.01.2025 zum Ferienumgang im Haushalt des Kindesvaters. B blieb auf eigenen Wunsch in Frankfurt. Am 12.01.2025 informierte der Kindesvater die Kindesmutter darüber, dass es A nicht gut gehe und er nicht zurück nach Frankfurt kommen wolle. Zuvor führte der Kindesvater ein Telefongespräch mit dem Sorgentelefon des Jugendamtes und verwies die Kindesmutter an dieses. A lehnte ein persönliches Gespräch mit der Kindesmutter ab. Insofern wurde mitgeteilt, dass A sehr müde und traurig sei und die Situation im mütterlichen Haushalt, mit der Kindesmutter und seiner Schwester B als sehr belastend empfinde. Die Kindesmutter und B würden ihn hänseln, sagen er sei dick und seine Privatsphäre nicht respektieren. Darüber hinaus würde seine Schwester ihm drohen und die Kindesmutter sich in Streitfällen nicht vermittelnd einbringen. Die Kindesmutter ist der Auffassung, das Verhalten von A sei auf das Kinderschutzverfahren des Jugendamtes zurückzuführen. Darüber hinaus habe der Kindesvater A manipuliert. Ihr gegenüber habe A bisher keine Bedenken geäußert. Auch sei zu berücksichtigen, dass A in Frankfurt eine Schule besuche, in die er gut integriert sei und im Sommer der Wechsel auf die Weiterführende Schule bevorstehe. Sie selbst sei die Hauptbezugsperson von A. A müsse lernen vor Problemen nicht wegzulaufen. Darüber hinaus habe sie erhebliche Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters. So spiele A in seinem Haushalt unter anderem das Videospiel Brawl Stars, welches nach Auffassung der Kindesmutter kindeswohlschädlich sei. Die Kindesmutter beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung wird wegen Dringlichkeit der Angelegenheit ohne vorherige mündliche Verhandlung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Erziehungsrecht für die gemeinsamen ehelichen Kinder A, geboren am XX.XX.2015, B, geboren am XX.XX.2011 auf die Antragstellerin übertragen. Der Kindesvater beantragt, im Wege der einseitigen Anordnung, wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, hilfsweise mit mündlicher Verhandlung, wie folgt zu erkennen: Dem Antragssteller wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind A, geb. am XX.XX.2015 zur alleinigen Ausübung übertragen. Der Kindesvater ist der Auffassung, dem Wunsch von A solle entsprochen werden und sein Lebensmittelpunkt fortan in seinem Haushalt in Köln sein. Er habe den Berichten von A entnehmen können, dass B sich A gegenüber aggressiv verhalte und teilweise handgreiflich werde. Insgesamt habe sich die Situation im Haushalt der Kindesmutter seit dem Kinderschutzverfahren im Herbst 2024 nicht verbessert. Die Kindesmutter schütze A nicht. Seine Wünsche und Bedürfnisse würden missachtet werden. A habe ausdrücklich und mehrfach erklärt, dass er sich unter Druck gesetzt fühle und Bedenken habe zurück nach Frankfurt in den mütterlichen Haushalt zu kehren. Darüber hinaus erklärte der Kindesvater, ein Schulwechsel in Köln sei ohne weiteres möglich. Das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin sprachen sich für einen Umzug von A in den Haushalt des Kindesvaters aus. Auf den Bericht des Jugendamtes vom 29.01.2025 und der Verfahrensbeiständin vom 04.02.2025 wird insofern umfassend Bezug genommen. Am 11.02.2025 hörte das Gericht die betroffenen Kinder persönlich an. Auf den Anhörungsvermerk vom 11.02.2025 wird Bezug genommen. Ferner führte das Gericht am 12.02.2025 einen Anhörungstermin mit den Beteiligten durch. Eine Erörterung erfolgte im Rahmen des Termins vom 12.02.2025 nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird umfassend auf die verfahrensgegenständliche Akte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag des Kindesvaters ist begründet. Der Antrag der Kindesmutter ist zulässig, aber unbegründet. Die Entscheidung beruht auf §§ 49 Abs. 1 FamFG, 1671 i.V.m. §§ 1666, 1666a BGB. Sie war im Wege der einstweiligen Anordnung zu treffen. Gem. § 49 Abs. 1 FamFG kann das Gericht durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Maßnahme treffen, soweit dies nach den für das Rechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht. Eine solche Entscheidung kann aufgehoben oder geändert werden, wenn dies aus Gründen des Kindeswohles erforderlich ist, § 54 FamFG. So liegt der Fall hier. Ein dringendes Regelungsbedürfnis ergibt sich aus dem derzeit fehlenden Mindestmaß an Übereinstimmung beider Kindeseltern hinsichtlich des Lebensmittelpunktes von A sowohl betreffend das Aufenthaltsbestimmungsrechtes, als auch die Regelung schulischer Angelegenheiten. Ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache wäre nicht ohne den Eintritt erhebliche Nachteilte für A möglich. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht war gem. § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2, § 49 FamFG und die Regelung schulischer Angelegenheit gem. §§ 1671 Abs. 1, Abs. 4, 1666, 1666a BGB i.V.m. § 49 FamFG dem Kindesvater vorläufig zur alleinigen Ausübung zu übertragen, da zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl am besten entspricht. Insofern hat das Gesicht eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, wonach zunächst festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den antragstellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Zunächst leben die Kindeseltern vorliegend nicht nur vorübergehend getrennt. Die Scheidung der Kindeseltern erfolgte 2020. Die Kindesmutter lebt in Frankfurt. Der Kindesvater lebt in Köln. Eine dem Kindeswohl entsprechende gemeinsame Ausübung der Eltern Verantwortung setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und insgesamt eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Kindeseltern voraus (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.08.2015 – 1 BvR 1388/15; BVerfG, Kammerbeschluss vom 18.12.2003 – 1 BvR 1140/03; BGH, Beschluss vom 12.12.2007 – XII ZB 158/05). Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge ist zum Wohle des Kindes geboten, wenn zwischen den Eltern in den im Rahmen der gemeinsamen Sorgerechtsausübung zu regelnden Angelegenheiten kein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten hergestellt werden kann. Die Überprüfung dieser Voraussetzungen hat anhand konkreter tatrichterlicher Feststellungen zu erfolgen und darf sich nicht auf formelhafte Wendungen beschränken. Gemessen an diesen Maßstäben war die gemeinsame elterliche Sorge für A hinsichtlich der Bestandteile der elterlichen Sorge Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung schulischer Angelegenheiten aufzuheben. Das Gericht ist der Überzeugung, dass die elterliche Kommunikation in Bezug auf A derzeit nachhaltig gestört ist und den Kindeseltern eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des Lebensmittelpunktes von A sowie den weiteren Grundschulbesuch derzeit nicht möglich ist. Würden die Kindeseltern zu einer gemeinsamen Entscheidung gezwungen werden, so würde auch A dadurch erheblich belastet werden. A lebt mit dem Kindesvater seit drei Wochen in einem Hotel in Frankfurt. Die Auseinandersetzung zwischen den Kindeseltern ist ihm nicht entgangen. Er wird von Schuldgefühlen geplagt. Hinsichtlich seines gewöhnlichen Aufenthaltes und der weiteren Beschulung ist eine dringende Entscheidung erforderlich, sodass insofern mangels Einigungsfähigkeit der Kindeseltern die gemeinsame elterliche Sorge in dem festgestellten Umfang aufzuheben war. Dem Kindesvater ist in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmungsrecht und Regelung schulischer Angelegenheiten die elterliche Sorge für A zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Denn dies entspricht dem Wohl des Kindes am besten. Die Frage, welchem Elternteil die alleinige elterliche Sorge zu übertragen ist, ist allein am Kindeswohl auszurichten. Dabei sind die Erziehungseignung der Kindeseltern, einschließlich ihrer Bindungstoleranz, die Bindungen der Kinder zu den Eltern und gegebenenfalls Geschwistern, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille und einzelne Gesichtspunkte des konkreten Falles zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09, juris; BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 BvR 1914/17, juris). Aus diesen - allgemein beschriebenen - Sorgerechtsbelangen lassen sich im Besonderen folgende Grundsätze herleiten, die für die Sorgerechtsentscheidung Relevanz besitzen: Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge dem Elternteil zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet erscheint und von dem es voraussichtlich die größte Unterstützung bei der Entwicklung seiner Persönlichkeit erwarten kann. Nach dem Kontinuitätsgrundsatz gilt es, für die Zukunft die Einheitlichkeit und Gleichmäßigkeit des Erziehungs- und Betreuungsverhältnisses sicherzustellen. Daher kommt einer bisher einvernehmlich praktizierten Rollenverteilung der Eltern bei der Kindererziehung ebenso Bedeutung zu wie ein von einem Elternteil beabsichtigter Wechsel des räumlichen und sozialen Umfeldes der Kinder. Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 – 1 BvR 1265/08), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.2008 – 1 BvR 1265/08), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat. Darüber hinaus ist der jeweilige Wille der Kinder zu berücksichtigen, soweit das mit ihrem Wohl vereinbar ist. Mit der Kundgabe des Willens machen die Kinder zum einen von ihrem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern die Kinder auch in ihrer Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben der Kinder nimmt und sie daher unmittelbar betrifft. Hat der unter diesem Aspekt gesehene Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, so kommt ihm im zunehmenden Alter des Kindes vermehrt Bedeutung zu. Nur dadurch, dass Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis ihres Kindes zu selbständigem verantwortungsvollem Handeln berücksichtigen (vgl. § 1626 Absatz 2 Satz 1 BGB), können sie das Ziel, ihre Kinder zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII), erreichen. Ein vom Kind kundgetaner Wille kann ferner Ausdruck von Bindungen zu einem Elternteil sein, die es geboten erscheinen lassen können, ihn in dieser Hinsicht zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.2017 – 1 BvR 1914/17; BVerfG, Beschluss vom 18.05.2009 - 1 BvR 142/09). All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 28.04.2010 - XII ZB 81/09). Denn sie stehen über dem allüberstrahlenden und letztentscheidenden Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Gesichtspunkte des vorliegenden Falles ist das Gericht davon überzeugt, dass die vorläufige Übertragung der tenorierten Bestandteilte der elterlichen Sorge auf den Kindesvater zur alleinigen Ausübung dem Wohl von A am besten entspricht. Nach dem Förderungsprinzip sind sowohl die Kindesmutter, als auch der Kindevater geeignet und in der Lage, sich um die Sorgerechtsbelange von A zu kümmern. Beide Kindeseltern haben sich in der Vergangenheit um die Entwicklung und Förderung von A bemüht. A ist ein guter Schüler und in seiner Freizeit im Fußballverein aktiv. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass es in der Vergangenheit in erster Linie die Kindesmutter war, die Elterngespräche in der Schule wahrnahm und den Alltag von A organisierte und Aktivitäten förderte. Für die Förderkompetenz des Kindesvaters spricht, dass dieser sich besonders bemüht, auf die Bedenken und Gefühle von A einzugehen. So tat die Kindesmutter die von A vorgebrachten Bedenken und Gefühle als Missverständnisse ab und war nicht in der Lage, sich in diesen hineinzuversetzen. Zuletzt suchte die Kindesmutter A in Begleitung von B am 11.02.2025 in der Grundschule auf, um diesen zur Kindesanhörung bei Gericht zu bringen. Dabei wusste die Kindesmutter, dass A dies nicht möchte, vor der Situation sogar Angst hatte. Gleichwohl setzte sie sich über die Bedenken und Sorgen von A hinweg. Insofern berichtete die Schwester B im Rahmen der Kindesanhörung, sie habe gespürt, dass A Angst hatte. Auch habe sie im Vorhinein versucht, die Kindesmutter von dem Vorhaben abzubringen. Auf Seiten des Gerichts entstand zumindest der Eindruck, dass es der Kindesmutter nicht gelingt, ihre eigenen Bedürfnisse hinter denen des Kindes zurückzustellen. Die von der Kindesmutter vorgebrachten Bedenken an der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters teilt das Gericht nicht. Hinsichtlich des Videospiels „Brawl Stars“ konnte das Gericht nicht feststellen, dass A dieses permanent und ohne Beaufsichtigung spielt. A berichtete im Rahmen der Kindesanhörung, den Kindesvater vor jedem Spiel um Erlaubnis zu fragen. Auch sonstige schädliche Einwirkungen durch das Spiel konnten nicht festgestellt werden. Das Kontinuitätsprinzip sprach zunächst für eine Sorgerechtsübertragung auf die Kindesmutter, da A seinen Lebensmittelpunkt in den vergangenen Jahren im Haushalt der Kindesmutter hatte. Ferner sprach die Bindung zu der Schwester B für eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter. A befindet sich mittlerweile seit mehreren Wochen im Haushalt des Kindesvaters, dies auf eigenen Wunsch. Bindungsintolerantes Verhalten des Kindesvaters vermochte das Gericht nicht zu erkennen. Auch stellte der Kindesvater den Schulbesuch und die Wahrnehmung von Freizeitaktivitäten bei A sicher. Von besonderer Bedeutung war vorliegend der Kindeswille von A. Dieser äußerte mehrfach und nachhaltig den Wunsch, in Zukunft im Haushalt des Kindesvaters zu leben. A wirkte im Rahmen der Kindesanhörung erheblich belastet und berichtete von einer Vielzahl an gewalttätigen und grenzüberschreitenden Verhaltensweisen durch B und Schreien und Schikane durch die Kindesmutter. B habe ihn teilweise derart stark in den Bauch getreten, dass er keine Luft mehr bekommen habe. In der Vergangenheit habe er sich nicht getraut, mit dem Kindesvater zu sprechen, da er Angst vor der Reaktion der Kindesmutter gehabt habe. Insgesamt fühle er sich alleingelassen und nicht wahrgenommen. Ihm sei bewusst, dass er seine Freunde aus Frankfurt in Köln sehr vermissen würde. Dies sei ihm allerdings lieber, als die Situation im mütterlichen Haushalt weiter ertragen zu müssen. Auch die Verfahrensbeiständin berichtete, As Wunsch nach einem Umzug in den Haushalt des Kindesvaters als sehr authentisch und nachdrücklich wahrgenommen zu haben. Seine Schilderungen seien durchweg erlebnisorientiert gewesen. Auch sie habe ihn als sehr belastet wahrgenommen. A habe ihr mitgeteilt, er halte es nicht länger aus. Im Rahmen der gerichtlichen Ermittlungen ist dem Gericht erkenntlich geworden, dass neben einer Entscheidung zu dem gewöhnlichen Aufenthalt von A auch eine Entscheidung zu seiner weiteren Beschulung dringend geboten ist, um eine geistige Gefährdung des Kindeswohles zu verhindern. Da die Übertragung des Rechts zur Regelung schulischer Angelegenheiten vom Kindesvater nicht beantragt war, war dieses gem. §§ 1671 Abs. 4, 1666, 1666a BGB auf den Kindesvater vorläufig zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben einen Verbleib von A im Haushalt des Kindesvaters empfohlen. Mit der vorläufigen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes zur alleinigen Ausübung ist der Kindesvater auch ermächtigt A umzumelden, da er vorläufig alleine über die Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes entscheiden darf. Vor dem dargelegten Hintergrund war der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Erziehungsrechtes für A zur vorläufigen alleinigen Ausübung zurückzuweisen. Der Antrag der Kindesmutter war auch im Übrigen, bezogen auch die Tochter B, zurückzuweisen. Insofern wird keine Eilbedürftigkeit gem. § 49 FamFG gesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51, 80, 81 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswertes ergibt sich aus §§ 41, 45 Abs. 1 FamGKG.