Beschluss
1 BvR 1388/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Übertragung der Alleinsorge nach §1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern fehlen.
• Für die Übertragung der Alleinsorge ist keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art.6 Abs.3 GG erforderlich.
• Das Bundesverfassungsgericht überprüft fachgerichtliche Tatsachenfeststellungen und Abwägungen nur eingeschränkt; eine intensive Kontrolle kommt vor allem bei Entscheidungen über die Trennung des Kindes von den Eltern in Betracht.
• Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn subsidiäre Rechtsbehelfe (z.B. Anhörungsrüge) nicht erschöpft oder notwendige Verfahrensunterlagen nicht vorgelegt wurden.
Entscheidungsgründe
Übertragung der Alleinsorge bei fehlender tragfähiger Elternbeziehung • Die Übertragung der Alleinsorge nach §1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern fehlen. • Für die Übertragung der Alleinsorge ist keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Art.6 Abs.3 GG erforderlich. • Das Bundesverfassungsgericht überprüft fachgerichtliche Tatsachenfeststellungen und Abwägungen nur eingeschränkt; eine intensive Kontrolle kommt vor allem bei Entscheidungen über die Trennung des Kindes von den Eltern in Betracht. • Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn subsidiäre Rechtsbehelfe (z.B. Anhörungsrüge) nicht erschöpft oder notwendige Verfahrensunterlagen nicht vorgelegt wurden. Eltern sind getrennt; das Familiengericht hob die gemeinsame elterliche Sorge auf und übertrug die Alleinsorge der Kindesmutter nach §1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB. Der Vater erhebt Verfassungsbeschwerde und rügt Verletzung seines Elternrechts nach Art.6 Abs.2 GG. Er beanstandet insbesondere die Annahme, es fehle an einer tragfähigen sozialen Beziehung und dass Gerichte relevanten Vortrag und Gutachten nicht berücksichtigt hätten. Das Oberlandesgericht stützte seine Entscheidung auf Stellungnahmen des Jugendamts, des Verfahrensbeistands und Anhörungen; Umgangsgutachten lagen nicht vor oder wurden nicht vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht prüfte Zulässigkeit und die grundsätzliche Vereinbarkeit der Entscheidungen mit dem Grundrecht der Eltern. • Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer notwendige Sachverständigengutachten nicht vorgelegt und keine Anhörungsrüge erhoben hat, damit wurde der Rechtsweg nicht erschöpft (§90 Abs.2 BVerfGG). • In der Sache unbegründet: Die Übertragung der Alleinsorge verletzt das Elternrecht nicht, weil die Voraussetzungen für gemeinsame Sorge (tragfähige soziale Beziehung, Mindestmaß an Übereinstimmung) fehlen; für Alleinsorge ist keine Kindeswohlgefährdung nach Art.6 Abs.3 GG erforderlich (§1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB verfassungsgemäß). • Das Bundesverfassungsgericht kontrolliert fachgerichtliche Tatsachenfeststellungen und Abwägungen nur eingeschränkt; intensive Kontrolle kommt vor allem bei Entziehung der elterlichen Sorge im Sinne von Art.6 Abs.3 GG zum Tragen, nicht aber regelmäßig bei Streitigkeiten um Zuordnung der Sorge nach Elterntrennung. • Die Fachgerichte haben auf Grundlage von Jugendamt, Verfahrensbeistand, Verfahrensablauf und Anhörungen nachvollziehbar festgestellt, dass Kommunikation und soziale Beziehung der Eltern derart gestört sind, dass gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht entspricht. Diese Würdigung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. • Da die Verfassungsbeschwerde keinen substanziellen Rechtsgrund gegen diese Gesamtwürdigung liefert und formale Zulässigkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, ist die Beschwerde nicht anzunehmen. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig wegen Unterlassung der Vorlage relevanter Sachverständigengutachten und fehlender Anhörungsrüge; soweit in der Sache geprüft, ist sie unbegründet, weil die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung der Alleinsorge auf die Mutter verfassungsgemäß sind. Die Fachgerichte haben zutreffend festgestellt, dass eine tragfähige soziale Beziehung und ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen den Eltern fehlen, wodurch die Alleinsorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine Kindeswohlgefährdung im Sinne von Art.6 Abs.3 GG ist für die Übertragung der Alleinsorge nicht erforderlich; die angegriffenen Entscheidungen verletzen das Elternrecht des Vaters nicht. Die Entscheidung bleibt damit bestehen.