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Urteil

31 C 4197/22 (38)

AG Frankfurt 38. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2023:0417.31C4197.22.38.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 186,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 186,00 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung der 186,00 € gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG, § 398 BGB zu. Die Klägerin ist wegen Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung vom 15.06.2020 nicht Inhaberin der Forderung des Geschädigten gegen die Beklagte geworden und war somit nicht aktiv legitimiert. Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die wirksam in den Vertrag einbezogen wurden bzw. in diesem enthalten sind. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klausel ist wegen Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss folglich einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Maßgeblich sind dabei die Verständnis- und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise zu erwartenden Durchschnittskunden (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51). Danach hat der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners auch unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen klar und durchschaubar offenzulegen (Tamm/Tonner, Verbraucherrecht, Kapitel 5, § 11, Rn. 208). Hinter dem Erfordernis der Klarheit und Verständlichkeit verbirgt sich das Gebot, dass der typische Durchschnittskunde den Sinn und die Tragweite der Allgemeinen Geschäftsbedingung samt den damit verbundenen Folgen durchschauen kann und nicht von der Geltendmachung und Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BGH, Urteil vom 5.10.2005 - VIII ZR 382/04, NJW 2006, 211, 213). Diesen Anforderungen wird die verwendete Klausel im Lichte der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil v. 08.02.2020 – VI ZR 135/19 = NJW 2020, 1888) nicht gerecht. Die darin aufgestellten Grundsätze lassen sich auf den hiesigen Fall übertragen. Die Klausel der Klägerin lautete: „Zur Sicherung aus der als Anlage beigefügten Rechnung der unter der unten genannten Firma tritt der Fahrzeugeigentümer hiermit alle Ansprüche auf Ersatz von Schleppkosten, Pannenhilfe, Bindemittel und dessen Entsorgung, Sandkosten, Verschrottung und Abmeldung gegen den unten genannten Versicherer ab.“ Unklar ist die Klausel, weil aus ihr für den durchschnittlichen Unfallgeschädigten nicht hinreichend deutlich wird, welche Rechte diesem gegenüber dem Abschleppdienst zustehen sollen, wenn der Abschleppdienst nach Abtretung des Schadensersatzanspruchs den ihm nach der Klausel verbleibenden vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Geschädigten geltend macht. Nach der Klausel haftet der Geschädigte dem Abschleppdienst weiterhin für den Anspruch. Die Klausel enthält keinerlei Aussage darüber, dass der Abschleppdienst zunächst mit verkehrsüblicher Sorgfalt den abgetretenen Anspruch gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen muss (MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 364 Rn. 13). Ebenso enthält die Klausel keine Aussage über die Rechte des Geschädigten, wenn die Forderung des Abschleppdienstes vom Geschädigten ganz oder teilweise erfüllt wird, wie zum Beispiel die Verpflichtung des Abschleppdienstes auf Rückabtretung der Schadensersatzforderung. Der Hinweis auf die Rechte des Geschädigten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist für die Klägerin auch zumutbar. Die Verpflichtung des Abschleppdienstes zunächst mit der verkehrsüblichen Sorgfalt die Befriedigung aus dem Erfüllungssurrogat zu suchen, ergibt sich gerade nicht aus dem Gesetz, sondern aus einer ergänzenden Auslegung des Vertrages (MüKoBGB/Fetzer, 9. Aufl. 2022, BGB § 364 Rn. 13). Daher hätte die Klausel zumindest einen Hinweis auf diese Verpflichtung des Abschleppdienstes, zunächst die Erfüllung seines Anspruchs beim Geschädigten bzw. dessen Versicherung zu versuchen, enthalten müssen. Die damit intransparent geregelte Frage, was mit der vom Geschädigten an den Abschleppdienst abgetretenen Schadensersatzforderung geschehen soll, wenn der Abschleppdienst nach der Abtretung seinen vertraglichen Zahlungsanspruch gegen den Geschädigten geltend macht, steht in unmittelbarem inhaltlichen Zusammenhang mit der „nicht an Erfüllungs statt“ erfolgten Forderungsabtretung selbst. Die dargestellte Intransparenz führt deshalb nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel. Dabei führt schon die Intransparenz einer Klausel nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu deren Unangemessenheit. Einer zusätzlichen, besonderen Feststellung einer „unangemessenen Benachteiligung“ des Kunden durch die Intransparenz der AGB bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 24.5.2006 - IV ZR 263/03, NJW 2006, 2545, 2547). § 307 Abs. 3 BGB steht der Unwirksamkeit der Klausel nicht entgegen. Im Streitfall greift die Vorschrift bereits deshalb nicht, weil sie - wie § 307 Abs. 3 S. 2 BGB zeigt - nach ihrem Zweck eine Verständlichkeits- und Transparenzprüfung von vornherein nicht ausschließen soll (BGH, Urteil vom 17.7.2018 - VI ZR 274/17, NJW 2019, 51, 52). Die Klägerin wurde auf die Bedenken hinsichtlich der Aktivlegitimation auch von der Beklagtenseite mit Schriftsatz vom 08.12.2022 auch hingewiesen. Der Anspruch auf Zinszahlung teilt als Nebenforderung das Schicksal der Hauptforderung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Der Streitwert wird auf 186,00 € festgesetzt. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht dem geltend gemachten Interesse, §§ 39 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen bleiben bei der Wertfestsetzung unberücksichtigt (§§ 43 GKG, 4 ZPO). Die Berufung wird nicht zugelassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern. Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gemäß § 313a ZPO abgesehen.