Beschluss
461 F 25326/17 SO
AG Frankfurt 461. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2018:0911.461F25326.17SO.00
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Tenor
I. Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Familienwohnung unter der Anschrift … Frankfurt unverzüglich zu verlassen und der Kindesmutter mit den Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen.
II. Dem Kindesvater wird untersagt, die Familienwohnung … Frankfurt zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Für den Fall, dass die Familienwohnung zwischenzeitlich unter einer neuen Anschrift begründet wird, gilt die Anordnung entsprechend.
III. Dem Kindesvater wird untersagt, mit den Kindern in Abwesenheit der Kindesmutter zu verkehren.
IV. Der Kindesmutter wird aufgegeben, unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen, die der Überwachung der gerichtlichen Anordnungen zu Zif. I. - III. dienen, jederzeit zu gestatten.
V. Den Kindeseltern wird aufgegeben, die vom Jugendamt bewilligte Familienhilfe weiter anzunehmen.
VI. Die Anordnungen gelten bis zum 10. September 2020.
VII. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu gleichen Teilen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.
VIII. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro.
Entscheidungsgründe
I. Dem Kindesvater wird aufgegeben, die Familienwohnung unter der Anschrift … Frankfurt unverzüglich zu verlassen und der Kindesmutter mit den Kindern zur alleinigen Nutzung zu überlassen. II. Dem Kindesvater wird untersagt, die Familienwohnung … Frankfurt zu betreten oder sich dort aufzuhalten. Für den Fall, dass die Familienwohnung zwischenzeitlich unter einer neuen Anschrift begründet wird, gilt die Anordnung entsprechend. III. Dem Kindesvater wird untersagt, mit den Kindern in Abwesenheit der Kindesmutter zu verkehren. IV. Der Kindesmutter wird aufgegeben, unangekündigte Besuche des Jugendamts oder vom Jugendamt hiermit beauftragter Personen, die der Überwachung der gerichtlichen Anordnungen zu Zif. I. - III. dienen, jederzeit zu gestatten. V. Den Kindeseltern wird aufgegeben, die vom Jugendamt bewilligte Familienhilfe weiter anzunehmen. VI. Die Anordnungen gelten bis zum 10. September 2020. VII. Die Gerichtskosten tragen die Kindeseltern zu gleichen Teilen. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. VIII. Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 5.000,00 Euro. I. Das Verfahren betrifft die elterliche Sorge für die Kinder …, geboren am …2014, und …, geboren am …2016. Die Kindeseltern sind verheiratet und leben gemeinsam in einem Haushalt. Der Kindesvater ist als … tätig. Die Kindesmutter arbeitet an zwei Tagen in der Woche in der Zeit von 13.00 – 20:00 Uhr als …. … besucht in der Zeit von 09:00 – 16:30 Uhr den Kindergarten, während … noch vorwiegend von ihrer Mutter zu Hause betreut wird. Der Kindesvater ist in Zusammenhang mit Kinderpornografie und Kindesmissbrauch bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Im Juli 2007 nahm der Kindesvater Kontakt zu einem erkennbar unter 14 Jahre alten Mädchen über einen Live-Chat auf und zeigte diesem Mädchen via Webcam seinen erigierten Penis. Sodann forderte er das Mädchen auf, ihren Pullover hochzuziehen und ihm ihre Brüste zu zeigen, was das Mädchen auch tat. Im August 2007 nahm der Kindesvater via Webcam Kontakt mit drei Mädchen auf, die alle unter 14 Jahre alt waren. Er forderte die Mädchen auf, sich auszuziehen und sich gegenseitig zu küssen, an den Brüsten zu massieren und an ihren "Muschis" zu lecken. Aufgrund dieser beiden Taten verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Kindesvater am 17.11.2010 wegen sexuellem Missbrauch von Kindern in zwei Fällen gem. §§ 176 Abs. [4] Nr. 1, Nr. 2 a.F., 53 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten auf Bewährung (Strafurteil Bl. 113 ff. der Beiakte 956 Ds 4711 Js 211487/09). Die Urteilsgründe führen hinsichtlich des Alters der betroffenen Mädchen aus: „In einem Fall (Foto, Bl. 18) würde sich das insoweit sachverständige Gericht nicht wundern, wenn das dort mit einem Bikini abgebildete Mädchen in Hinblick auf den vorgewölbten kindlichen Bauch erst 8 oder 9 Jahre alt wäre“. Dem Kindesvater wurde als Bewährungsauflage aufgegeben, mindestens drei Gespräche im Männerzentrum wahrzunehmen und EUR 500,00 an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Der Kindesvater kam den Bewährungsauflagen nach. Die Strafe wurde mit Wirkung vom 2. Dezember 2013 erlassen (Bl. 120 der Beiakte 956 Ds …). Am 17.10.2007 wurden bei einer Durchsuchung der damaligen Wohnung des Kindesvaters Datenträger sichergestellt, auf denen 104 kinderpornografische Bilddateien gespeichert waren, die den schweren sexuellen Missbrauch von Kleinkindern und Kindern durch Erwachsene abbilden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Frankfurt verurteilte das Amtsgericht Frankfurt den Kindesvater im Wege eines Strafbefehls (Az. …) wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Wegen der Einzelheiten der kinderpornografischen Darstellungen wird auf den Inhalt des Strafbefehls Bezug genommen (Bl. 77 ff. der Beiakte …). Der Kindesvater legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, mit der Begründung, er sei zwar im Besitz der im Strafbefehl aufgeführten Bilder gewesen, teilweise habe die Staatsanwaltschaft aber Bilder als kinderpornografisch eingestuft, bei denen es sich tatsächlich um Jugend- oder Erwachsenenpornografie gehandelt habe. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch. Die gegen die erstinstanzliche Verurteilung eingelegte Berufung des Kindesvaters hatte keinen Erfolg. Vor dem Oberlandesgericht Frankfurt wurde das Verfahren auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Verurteilung des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in dem Verfahren Az. … nach § 154 StPO eingestellt. Am 12.09.2014 stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt ein Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern durch Vorzeigen pornografischer Schriften gegen den Kindesvater nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einstellungsbescheid Bl. 196 d.A. und die Angaben des Kindesvaters gegenüber der Sachverständigen (Bl. 99 d.A.) hingewiesen. Im Februar 2016 lernte der Kindesvater die 13-jährige ... über eine Chat-App kennen. ... gab zunächst an, 28 Jahre alt zu sein. Der Kindesvater und ... begannen, sich über den Nachrichtendienst "WhatsApp" zu schreiben. Der Kindesvater schlug am 7. Februar 2016 ein Treffen vor. ... erklärte, er würde sich dann wundern, dass sie so jung sei. Der Kindesvater erwiderte, dass das Alter egal sei. Auf Nachfrage schätzte der Kindesvater ... auf 16 Jahre. Sie antwortete daraufhin: "niedriger". Der Kindesvater erwiderte: "Ja, macht nix". Am 8. Februar 2016 fragte der Kindesvater ... über WhatsApp, wie es ihr gehe. ... antwortete, sie sei genervt von ihrer Erzieherin. Der Kindesvater fragte, ob sie in einem Heim wohne, was ... bejahte. Der Kindesvater schlug dann erneut ein Treffen vor. Der Kindesvater schrieb, dass er ihr "auch die muschi lecken" würde, wenn sie käme. ... antwortete „Ehm, weist du überhaupt wie alt ich bin?“ Der Kindesvater entgegnete „Ist doch egal, willst das ich dich lecke oder nicht?“ ... entgegnete „Ich bin 13“. Daraufhin fragte der Kindesvater: "Also willst du nicht?". Dann fragte er, wann sie Geburtstag habe. Im weiteren Verlauf des Gesprächs wollte der Kindesvater wissen, ob ... bereits sexuell aktiv sei. Zudem wollte er wissen, ob sie gerne mehr als nur küssen, also "lecken, blasen, sex, rummachen und so" wolle. Daraufhin schrieb ... „Hallo junge ich bin 13“. Der Kindesvater schrieb „Ja und? Gibt genug die sind mit 13 schon schwanger oder so. Also willst du gerne mehr machen?“, „Willst du das alles machen?“ und „Ich meine ja auch nicht schwanger sein, sondern lecken, blasen, sex, rummachen und so.“ ... wies erneut darauf hin, dass sie erst 13 Jahre und viel zu jung sei. Der Kindesvater entgegnete „find ich nicht, sobald man Lust drauf hat, kann man es machen“. ... forderte den Kindesvater dann auf, sie anzurufen. Der Kindesvater weigerte sich mit der Begründung, dass sie ihn ja auch nicht treffen wolle. Etwa eine Woche später schrieb der Kindesvater ... erneut an, die jedoch nicht mehr antwortete, sondern zwischenzeitlich die Ermittlungsbehörden verständigt hatte. Am 10.06.2016 wurde bei einer Durchsuchung der Wohnung des Kindesvaters eine externe Festplatte sichergestellt, auf der im „einfach gelöschten“ Bereich ca. 270 kinderpornografische Bilddateien festgestellt wurden. Der überwiegende Teil der Bilder zeigt un- oder teilbekleidete Mädchen im Alter von 5 bis 13 Jahren in sexuell aufreizenden Posen. Sie sind mit den im oben genannten Strafbefehl beschriebenen Bildern nicht identisch. Wegen der Einzelheiten der kinderpornografischen Darstellungen, wird auf den Vermerk Bl. 77 d.A. hingewiesen. Nach Angaben des Kindesvaters stammen diese kinderpornografischen Bilddateien von einer CD, die sich bereits seit Jahren und auch schon vor der ersten Durchsuchung seiner Wohnung in seinem Besitz befunden habe. Auf der CD habe sich (einfach)-pornografisches sowie kinderpornografisches Material befunden. Der gesamten Inhalt der CD sei vor einigen Jahren vom ihm auf seinen Computer überspielt worden. Die (einfach-)pornografischen Dateien habe er behalten. Die kinderpornografischen Dateien habe er sodann gelöscht. Er habe nicht gewusst, dass die einfach gelöschten Dateien widerherstellbar seien. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sind die Daten jedenfalls nicht nach dem Jahr 2014 benutzt worden. In verschiedenen Ordern auf der internen Festplatte des Computers des Kindesvaters wurden zudem diverse Fotos eines unbekannten blonden Mädchens im geschätzten Alter von 3-5 Jahren festgestellt (Bl. 88 f. der Akte 4711 Js 212367/16 mit Anlage H des dazugehörigen Sonderbands). Die Bilder zeigen das Mädchen überwiegend bekleidet in Alltagssituationen. Eines der Bilder zeigt das Mädchen bekleidet beim Essen einer Banane. Mehrere Bilder zeigen das Mädchen teilbekleidet beim Baden. Ein Bild zeigt das Mädchen in Unterwäsche / einem Bikini auf dem Boden kniend im „Vier-Füßler Stand“. Bei einem Bild handelt es sich um eine Nahaufnahme des ausgestreckten Gesäßes des Mädchens (vgl. auch Vermerk des Gerichts Bl. 77d.A.). Die Kindeseltern haben angegeben, das auf den Bildern abgebildete Mädchen nicht zu kennen. Der Kindesvater hat angegeben, die Bilder seien auf einem USB-Stick gewesen, den er bei der Arbeit am Flughafen gefunden habe. Er habe den USB-Stick behalten wollen. Er habe ihn deswegen an seinen Computer angeschlossen. Als er gesehen habe, dass auf dem USB-Stick Urlaubsbilder des ursprünglichen Eigentümers gespeichert waren, habe er sie von dem USB-Stick gelöscht. Auf den Vorhalt, warum die Bilder des Mädchens in verschiedenen Ordnern seines Computers gefunden wurden, wenn er sich doch von dem USB-Stick gelöscht habe, gab der Kindesvater an, er könne sich das nicht erklären. Am 07.05.2018 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt aufgrund der Tatvorwürfe betreffend ... und dem Besitz von 268 kinderpornografischen Dateien auf der am 10.06.2016 sichergestellten Festplatte Anklage gegen den Kindesvater wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tatmehrheit mit dem Besitz kinderpornografischer Schriften gem. §§ 176 Abs. 4 Nr. 3 a), 184b Abs. 3, 53 StGB (Az. 4711 Js 212367/16). Die Kriminalpolizei informierte das Jugendamt im September 2017 über die Tatvorwürfe gegen Herrn ... Das Jugendamt erstellte einen Schutzplan, den die Kindesmutter unterschrieb. Der Kindesvater weigerte sich den Schutzplan zu unterschreiben. Die Kindesmutter regelte die Betreuung der Kinder in der Folge nach eigenen Angaben so, dass der Kindesvater keine Zeit alleine mit den Kindern verbringt. Soweit die Kindesmutter an zwei Tagen berufsbedingt abwesend sei, sei die Betreuung so geregelt, dass die Großmutter mütterlicherseits und die Eltern des Vaters die Betreuung der Kinder bis zum Wiedereintreffen der Kindesmutter nach ihrer Arbeit sicherstellten. Am 20.12.2017 hat das Jugendamt das Familiengericht gem. § 8a Abs. 2 SGB VIII angerufen. In der Sitzung vom 26.01.2018 hat das Gericht ein Verfahren zur einstweiligen Anordnung eröffnet (…). Mit Beschluss vom 01.02.2018 hat das Gericht das Verfahren der einstweiligen Anordnung ohne familiengerichtliche Maßnahmen beendet. Mit Beschluss vom 08.02.2018 hat das Gericht den Beschluss vom 01.02.2018 nach erneuter mündlicher Verhandlung aufrechterhalten. Auf die Beschwerde der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts hat das Oberlandesgericht Frankfurt durch Beschluss vom 04.04.2018 den angefochtenen Beschluss abgeändert und den Kindeseltern auferlegt, die ihnen vom Jugendamt auf ihren Antrag hin bewilligte Familienhilfe anzunehmen und durch die Fortsetzung der von ihnen gegenwärtig praktizierte Betreuungsregelung sicher zu stellen, dass der Kindesvater während der Abwesenheit der Kindesmutter mit den gemeinsamen Kindern nicht alleine verkehrt (Az. …). Eine vorläufige Wegweisung des Kindesvaters aus der Familienwohnung hat der Senat nicht ausgesprochen. Die Kindeseltern praktizieren die durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt auferlegte Betreuungsregelung nach eigenen Angaben konsequent; der Kindesvater gibt an, er habe seither nicht mit den Kindern alleine verkehrt. Das Jugendamt teilt mit, die tatsächliche Betreuungssituation nicht einschätzen zu können. Im Mai 2018 hat der Kindesvater eine durch das Jugendamt vermittelte therapeutische Maßnahme begonnen. Bis August 2018 hat er etwa 12 Termine gewissenhaft wahrgenommen. Nach der Rückmeldung der Therapeutin lässt sich der Kindesvater auf die Therapie ein. Die Empfehlung der Therapeutin, triebdämpfende Medikamente einzunehmen, setzt der Kindesvater jedoch nicht um. Zur Begründung gibt er an, er habe Angst, dass er dann „gar keine Lust“ mehr habe. Dem Rat der Therapeutin, die auf seinem Mobiltelefon gespeicherten ChatApps zu löschen, folgt der Kindesvater nicht. Hierzu gibt er an, er benötige die ChatApps noch als Beweismittel für das anhängige Strafverfahren, nutze diese jedoch nicht mehr. Die Kindesmutter erhält Hilfen zur Erziehung in einer psychologischen Praxis. Nach Auskunft des Jugendamts wirkt sie an dieser gewissenhaft mit. Das Gericht hat … am 02.08.2018 persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk Bl. 194 d.A. verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen und psychotherapeutischen Sachverständigengutachtens, welches unter anderem die Fragen klären sollte, ob von dem Kindesvater Gefahren für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder ausgehen und ob die Kindesmutter dazu in der Lage ist, etwaigen Gefahren entgegen zu wirken und die Kinder wirksam zu schützen. Das schriftliche Gutachten vom 28.06.2018 trifft insbesondere die nachstehenden Feststellungen: „Bei Herrn … liegen in der beschriebenen Form pädophile/vorwiegend hebephile Neigungen vor, wobei sich keine Anhaltspunkte dafür fanden, dass seine eigenen Kinder durch ihn derzeit einer Gefährdung ausgesetzt sind. Herr … ist selbst nie persönlich gegenüber Kindern übergriffig geworden. Bei den eigenen Kindern würde diesbezüglich auch eine noch höhere Hemmschwelle bestehen. Seine Kinder sind fast zwei und vier Jahre alt. Sie gehören altersgemäß nicht zu seiner Sexualpräferenz. ... und … sind gut entwickelte Kinder, die in ihrem Elternhaus Geborgenheit, Zuwendung, Führung und Förderung erfahren. Es ergaben sich keine Hinweise dafür, dass sie sexuell missbraucht worden sein könnten. Weder in der Person des Vaters noch der Kinder liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass hier ein Missbrauch geschehen könnte. [….] Vom Kindesvater gehen derzeit nicht in Hinblick auf eine gewisse pädophile/hebephile Neigung Gefahren für die Kinder aus.“ (Seite 69 f. des Gutachtens, Bl. 161 d.A.) „Eine negative seelische Beeinträchtigung des Wohls der Kinder ist schon zum jetzigen Zeitpunkt gegeben, da die Spannungen zwischen Frau … und ihrem Mann für die Kinder bald wahrnehmbar sein und auch zunehmen werden. [….] Eine akute Gefährdung der Kinder zum jetzigen Zeitpunkt durch den Vater wird nur im Hinblick auf sein exzessives Sexualverhalten / Onanieverhalten und dessen Auswirkungen gesehen. Eine Gefährdung der Kinder mit zunehmenden Alter[] durch den Kindesvater ist zwar unwahrscheinlich, jedoch nicht auszuschließen, zumal Herr … zum wiederholten Mal Impulskontrollverluste gezeigt hat. Ein sexuelles Interesse an kindlicher Sexualität kann grundsätzlich einem sexuellen Missbrauch vorausgehen. Zum Wohle der Kinder ist dringend zu empfehlen, dass sie in einer absehbaren Zeit alleine mit ihrer Mutter leben und ihren Vater in Begleitung ihrer Mutter oder auch einer der Großmütter so häufig als möglich sehen.“ (Seite 71 f. des Gutachtens, Bl. 163 f. d.A). „Während die Erziehungsfähigkeit von Herrn … erheblich reduziert ist, ist die Erziehungskompetenz von Fran … grundsätzlich gegeben und nur leicht aufgrund einer Konfliktängstlichkeit beeinträchtigt. Frau … vermag die Kinder zu schützen, sobald ihr genügend Informationen zur Verfügung stehen, um eine Entscheidungsbasis zu haben.“ (Seite 72 des Gutachtens, Bl. 164 d.A). In der Sitzung vom 03.08.2018 hat das Gericht die Beteiligten im Beisein der Sachverständigen persönlich angehört und die Sachverständige anschließend zu ihrem Gutachten vernommen. Hierbei hat die Sachverständige insbesondere ausgeführt: „Ich denke die Hauptdiagnose ist die Sexsucht. [….] [Der Kindesvater] kennt dann auch die Grenzen nicht. Das zeigt etwa auch, dass er, wie er hier eingeräumt hat, beim Onanieren auch auf kinderpornographische Bilder geklickt hat und da nicht erschrocken ist. Das ist eine grenzenlose Sucht. Das ist zwar lange, lange her, aber es ist ja nicht so dass die Sucht dann verschwindet und es geht ja auch weiter. Er kann aufgrund dieser Sucht in die Hebephilie und die Pädophilie reinrutschen. Die Altersstufen können dann überwunden werden. Ich habe ja geschrieben im Gutachten, dass ich derzeit keine Gefahr für einen Missbrauch der eigenen Kinder sehe. Es ist auch so, dass bei den eigenen Kindern, vor allen Dingen bei den pädophilen Zügen immer noch eine besondere Grenze zu sehen ist. Letztendlich ist es aber so, dass kein Mensch sagen kann, ob er an die eigenen Kinder geht oder nicht. Tatsache ist, dass wir nicht wissen, wo die Grenze liegt. Es gibt auch kinderpornographisches Material von jüngeren Kindern. Man kann aber Kinder nicht Gefahren aussetzen, nur weil man nicht weiß, wo die Grenze ist.“ (Bl. 207 d.A). „Derzeit während einer laufenden Verhandlung denke ich, dass der Kindesvater über ausreichend Kontrolle verfügt, dass er gegenüber den Kindern nichts tun wird. Aber ich weiß natürlich nicht, ob sich in Zukunft seine Sexsucht verstärkt oder ob es weniger wird. Auch die Kinder werden älter. Ich kann daher nicht ausschließen, dass irgendwann für die Kinder eine Gefahr besteht.“ (Bl. 207 d.A). „Meine Empfehlung im Gutachten, dass der Kindesvater die Wohnung verlässt, gründet auch auf der Gefahr, dass er gegenüber den Kindern irgendwann übergriffig werden kann. Ich kann es schlicht nicht ausschließen.“ (Bl. 208 d.A.). „Der Umgang mit den Kindern kann aus meiner Sicht im Moment nur begleitet stattfinden. Es bedarf einer jahrelangen Therapie bevor der Kindesvater die Kinder wieder ohne Begleitung der Großeltern oder der Kindesmutter sehen kann.“ (Bl. 208 d.A). Das Gericht hat die die Beteiligten in der Sitzung vom 03.08.2018 persönlich angehört. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich dafür ausgesprochen, den Kindesvater aus der Wohnung zu verweisen und ihm den Umgang mit … und … nur noch in Begleitung professioneller Umgangsbetreuer zu gewähren. Die Kindeseltern sind der Wohnungswegweisung des Kindesvaters entgegengetreten und erachten die weitere Begleitung der Umgänge des Kindesvaters mit den Kindern durch die Großeltern der Kinder für ausreichend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf das Protokoll der Sitzung vom 03.08.2018 Bezug genommen (Bl. 200 ff. d.A.). II. Die Wegweisung des Kindesvaters aus der ehelichen Wohnung (Zif. I.) und das Verbot, die eheliche Wohnung zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Zif. II.), beruhen auf § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Danach gehören zu den gerichtlichen Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung auch Verbote, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Kind regelmäßig aufhält. Die gerichtlichen Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB stehen unter dem aus Art. 6 Abs, 2 GG in Verbindung mit § 1666a BGB geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies ergibt sich aus § 1666a Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der Grundsatz, dass sorgerechtsbeschränkende Maßnahmen nur zulässig sind, wenn die Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen begegnet werden kann, auch für den Fall gilt, dass einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Denn aus Sicht des betroffenen Elternteils stellt sich das Verbot der Wohnungsnutzung im Verhältnis zu seinen Kindern als ebenso schwerer Eingriff in das Elternrecht dar, wie dies beim Entzug der elterlichen Sorge der Fall ist. Dem aus der Wohnung verwiesenen Elternteil wird faktisch das Recht entzogen, an der Pflege und Erziehung seiner Kinder teilzuhaben. Damit liegt ein unmittelbarer Eingriff in das von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht vor (OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2018, 5 UF 32/18, Seite 8). Voraussetzung der Wegweisung eines sorgeberechtigten Elternteils aus der Familienwohnung ist eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls der betroffenen Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. BVerfG, FamRZ 2016, 22 = BeckRS 2015, 15443 Rn. 17; BGH, NJW 2017, 1032, Rn 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 4.4.2018, 5 UF 32/18, Seite 9). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. (BGH, NJW 2017, 1032, Rn. 16). An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BGH, NJW 2017, 1032, Rn. 14). Das Gericht leitet eine gegenwärtige und hinreichend konkrete Kindeswohlgefährdung ab aus den Feststellungen der Sachverständigen, den durch die Strafverfahren gegen den Kindesvater bekannt gewordenen Umstände und des Verhaltens des Kindesvaters in der bereits begonnenen Therapie. Nach den Feststellungen der Sachverständigen liegen bei dem Kindesvater pädophile/vorwiegend hebephile Neigungen vor. Die pädophilen und hebephilen Neigungen des Kindesvaters werden dadurch belegt, dass der Kindesvater seit 2007 wiederholt wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Schriften strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Das Vorliegen einer Pädophilie alleine ist jedoch nicht ausreichend, um von zukünftigen Übergriffen auf ein Kind auszugehen (Wallner, NZFam 2015, 610, 611). Auf Basis des aktuellen Wissensstands sollte bei einer gesicherten Pädophilie im familienrechtlichen Kontext eine Einzelfallprüfung erfolgen, die mögliche Risikofaktoren, wie zB frühere sexuelle Übergriffe gegen Kinder, der Gebrauch enthemmender Stimulanzien oder eine antisoziale Persönlichkeitsstruktur, berücksichtigt. Die Betrachtung der genauen Ausgestaltung der pädophilen Neigung, insbesondere hinsichtlich Alter und Geschlecht der präferierten Kinder, kann ggf. auch zu einer gelungenen Risikoeinschätzung beitragen, ebenso wie eine eventuelle psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung des betroffenen Elternteils (Wallner, NZFam 2015, 610, 611 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht geht auf der Grundlage der im Verlauf des Hauptsacheverfahrens bekannt gewordenen Umstände nicht davon aus, dass der Kindesvater aufgrund einer festen sexuellen Präferenz für ältere Kinder an … und … sexuell nicht interessiert sein dürfte. Die im Jahr 2007 auf den Datenträgern des Kindesvaters festgestellten kinderpornografischen Bilddateien zeigen u.a. den schweren sexuellen Missbrauch von Kleinkindern. Eines der Bilder zeigt die Nahaufnahme 1-2-jährigen Kleinkindes, das vaginal penetriert wird. Mehrere Bilder zeigen die orale Penetration von Kindern im Alter von 3 bis 6 Jahren. Dass die Verurteilung des Kindesvaters wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften aufgrund der Einstellung des Verfahrens nach § 154 StPO nicht rechtskräftig wurde, steht der Berücksichtigung des dem Tatvorwurf zugrundeliegenden Geschehens im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Der Kindesvater hat in der persönlichen Anhörung eingeräumt, die im Strafbefehl genannten Bilder besessen zu haben. Die gegen die Verurteilungen seinerzeit eingelegten Rechtsmittel hat er nach eigenen Angaben damit begründet, dass einige der Bilder lediglich jugend- oder einfachpornografische Inhalte zeigten, von Staatsanwaltschaft und Gericht aber als kinderpornografisch eingestuft wurden. Für das hiesige Verfahren von Bedeutung ist jedoch, dass der Kindesvater im Besitz von Bildmaterial war, das den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern im Alter von … und … zeigt, was durch diese Argumentation gerade nicht bestritten wird. Gegenüber dem Gericht hat der Kindesvater zudem eingeräumt, dass er auf kinderpornografischen Websites „unterwegs gewesen sei“ und sich beim Masturbieren auch durch kinderpornografische Bilder „geklickt“ haben könnte. Gegenüber der Sachverständigen hat der Kindesvater angegeben, dass ihn die „Kinderbilder“ in der Vergangenheit „vielleicht ein bisschen“ angemacht hätten. Beides spricht dafür, dass der Kindesvater kinderpornografische Bilder aufgrund eines gezielten sexuellen Interesses an den abgebildeten Kinder besessen hat und an sie nicht etwa nur „zufällig“ im Zusammenhang mit dem Abspeichern der von ihm ebenfalls besessenen Vielzahl weiterer pornografischer Inhalte gelangte. In verschiedenen Ordern auf der internen Festplatte des Computers des Kindesvaters wurden im Jahr 2016 zudem diverse Fotos eines unbekannten blonden Mädchens im geschätzten Alter von 3-5 Jahren festgestellt. Der Besitz dieser Bilder mag den Tatbestand des § 184b StGB nicht erfüllen. Im Kontext der pädophilen Neigungen des Kindesvaters betrachtet, erkennt das Gericht jedoch bei einem Teil der Aufnahmen eine eindeutig sexuelle Konnotation. Die Angabe des Kindesvaters zur Herkunft der Bilder erachtet das Gericht nicht für glaubhaft. Der Kindesvater kann nicht erklären, warum die Bilder in verschiedenen Ordnern seines Computers gespeichert waren, wenn er sie von einem gefundenen USB-Stick gelöscht haben will. Dass der Kindesvater die Bilder besitzt, obwohl ihm das Mädchen nach eigenen Angaben nicht bekannt ist, weist auf ein sexuelles Interesse an dem Mädchen hin; es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, aus welchem Motiv der Kindesvater sonst die Bilder eines vollkommen fremden Kindes auf seinem Computer gespeichert hatte. Vor dem Hintergrund des Besitzes des im Jahr 2007 sichergestellten kinderpornografischen Materials und der im Jahr 2016 sichergestellten Aufnahmen des unbekannten Mädchens erachtet das Gericht die in der Anhörung vom 3.8.2018 abgegebene Einschätzung der Sachverständigen für schlüssig, dass der Kindesvater zur Befriedigung eines ausgeprägten Sexualtriebs in Hebephilie und die Pädophilie reinrutschen und Altersstufen überwinden kann. Das Gericht geht davon aus, dass der Kindesvater derzeit über keine ausreichende Impulskontrolle verfügt, um sich selbst vor einem sexuellen Übergriff auch gegenüber jüngeren Kindern zu stoppen. … und … sind daher bereits gegenwärtig und nicht erst mit Eintritt in die (Vor)pubertät der Gefahr eines Missbrauchs durch den Kindesvater ausgesetzt. Das Gericht verkennt nicht, dass die Angaben auf Seite 69 f. / Bl. 161 f. des schriftlichen Sachverständigengutachtens, wonach sich keine Anhaltspunkte dafür fanden, dass die Kinder durch den Kindesvater derzeit einer Gefährdung ausgesetzt sind, in scheinbarem Widerspruch zu den weiteren Feststellungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stehen. Die veränderte Risikoeinschätzung der Sachverständigen resultiert jedoch – für das Gericht nachvollziehbar – aus den der Sachverständigen im Rahmen der persönlichen Anhörung bekannt gewordenen, zusätzlichen Anknüpfungstatsachen, etwa, dass der Kindesvater im Besitz der im Jahr 2007 sichergestellten kinderpornografischen Bilder war. Die Sachverständige hat auf Befragen zudem klargestellt, dass die Zeitangabe „derzeit“ im schriftlichen Gutachten für sie lediglich bedeute, dass sie „während einer laufenden Verhandlung“ bzw. „in den nächsten Monaten“ keine Missbrauchsgefahr sehe. Sie hat ferner auf Nachfrage erläutert, dass die bereits im schriftlichen Gutachten abgegebene Empfehlung, dass der Kindesvater die Wohnung verlässt, auch auf der Gefahr eines sexuellen Übergriffs des Kindesvaters gründet. Als prognostisch günstig in die Gefahrenprognose einzustellen ist die Tatsache, dass der Kindesvater nie körperlich gegenüber einem Kind übergriffig geworden ist, sondern auf bisherige Opfer ausschließlich über Fernkommunikationsmittel eingewirkt hat, ist. Es ergaben sich nach den Feststellungen der Sachverständigen und des persönlichen Eindrucks des Gerichts aus der Anhörung von … auch keine Hinweise darauf, dass es bereits zu einem Missbrauch von … und … durch den Kindesvater gekommen ist. Bei der Prüfung der Kindeswohlgefährdung gilt es jedoch zu berücksichtigen, dass … und … nicht lediglich vor körperlichen Übergriffen des Kindesvaters zu schützen sind. Auch die Vornahme sexueller Handlungen des Kindesvaters an sich selbst, etwa das Masturbieren vor den Kindern zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, ginge mit einer empfindlichen Schädigung des geistigen Wohls der Kinder einher. Die Sachverständige stellt fest, dass der Kindesvater im häuslichen Umfeld zu einem exzessiven Onanieverhalten neigt, worin eine akute Gefährdung des Wohls von … und … zu erblicken sei. Der rechtskräftigen Verurteilung des Kindesvaters im Jahr 2007 liegen zudem Sachverhalte zu Grunde, in denen der Kindesvater den betroffenen Kindern seinen erigierten Penis gezeigt und sie dabei zur Vornahme sexueller Handlungen aufgefordert hat. Die Reaktionen der betroffenen Kinder konnte er über den „Live-Video-Chat“ unmittelbar wahrnehmen, ohne dass diese ihn von der Begehung der Taten abhielten. In der Tatbegehung unter Verwendung des Live-Video-Chats sieht das Gericht eine stärke Grenzüberschreitung, als das (ebenfalls strafbare) Einwirken auf Kinder durch das Versenden von Textnachrichten oder pornografischer Abbildungen. Prognostisch negativ wertet das Gericht, dass der Kindesvater eine sexuelle Präferenz für Mädchen aufzuweisen scheint. Die im Jahr 2007 und 2014 sichergestellten kinderpornografischen Bilddateien zeigen weit überwiegend Mädchen. Bilder von Jungen finden sich nur vereinzelt. Auch bei den Opfern der Missbrauchstaten aus dem Jahr 2007 und bei ... handelt es sich ausschließlich um Mädchen. Zum Krankheitsbild und der Persönlichkeitsstruktur des Kindesvaters stellt die Sachverständige fest, dass der Kindesvater an einem exzessiven Sexualtrieb, einer „Sexsucht“, leidet. Die Annahme wird für das Gericht auch dadurch bestätigt, dass der Kindesvater seit 2007 erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Besitz von Kinderpornografie in Erscheinung getreten ist. Die im Jahr 2007 ausgeurteilte Bewährungsstrafe hat er sich nicht als ausreichende Warnung dienen lassen, um gegenüber einem Kind nicht erneut sexuell übergriffig zu werden. Die Beharrlichkeit mit welcher der Kindesvater mit ... über sexuelle Inhalte kommuniziert, nachdem er ihr wahres Alter erfahren hatte, zeigt deutlich, dass der Kindesvater übergriffiges Verhalten im Moment der Erregung nicht beenden kann. Nach den Feststellungen der Sachverständigen leidet der Kindesvater zudem an inneren Zwängen und eine narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Seine Persönlichkeit sei gespalten. Er sei einerseits ein liebevoller, verantwortungsvoller Vater, andererseits wirke er partiell emotionslos, in seinem sexuellen Handeln zu wenig eigenverantwortlich und unreif (Bl. 67 des Gutachtens, Bl. 159 d. A.). Auch diese Diagnosen hat die Sachverständige nach Auffassung des Gerichts schlüssig dargelegt. Sie werden durch das Gericht tendenziell als weitere Risikofaktoren aufgefasst. Die von dem Kindesvater ausgehende Missbrauchsgefahr wird schließlich dadurch erhöht, dass der Kindesvater sich entgegen der Empfehlung seiner Therapeutin weigert, triebdämpfende Medikamente einzunehmen. Vor dem Hintergrund der Feststellung der Sachverständige, dass gerade der starke Sexualtrieb den Kindesvater dazu bringen kann, Altersgrenzen zu unterschreiten, ist die mangelnde medikamentöse Behandlung ein ungünstiger Risikofaktor. Unter nochmaliger Abwägung aller dargelegten Umstände des Einzelfalls gelangt das Gericht zu der Einschätzung, dass von dem Kindesvater eine gegenwärtige und hinreichend konkrete Gefahr für das körperliche, seelische und geistige Wohl von …h und …n ausgeht. Angesichts der Schwere des den Kindern schon bei einem erstmaligen Missbrauch drohenden Schadens hält das Gericht auf der Grundlage der dargelegten Gefahreneinschätzung Maßnahmen zum Schutz der Kinder für dringend erforderlich. Das Gericht geht davon aus, dass die Wegweisung des Kindesvaters aus der Familienwohnung, das Verbot, die Familienwohnung zu betreten oder sich dort aufzuhalten und das Verbot, mit den Kindern alleine zu verkehren, das Risiko eines Übergriffes auf die Kinder wesentlich minimiert. Die Maßnahmen sind auch erforderlich. Der Verbleib des Kindesvaters in der Familienwohnung verbunden mit der Fortführung der bislang praktizierten Betreuungsregelung stellt gegenüber der Wohnungswegweisung zwar ein milderes Mittel dar. Das Gericht bezweifelt jedoch, dass eine solche Auflage gleich geeignet ist, den Schutz von … und … sicherzustellen. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass die Kindesmutter sämtliche Situationen des täglichen Zusammenlebens mit dem Kindesvater hinreichend überwachen kann. Insbesondere zur Nachtzeit, während die Kindesmutter schläft, oder in kurzen unbeobachteten Momenten wird sie die Kinder vor Übergriffen des Kindesvaters nicht schützen können. Dem Gericht ist bewusst, dass die Inobhutnahme der Kinder verbunden mit einem vollständigen Umgangsausschluss zu einer noch größeren Sicherheit der Kinder vor sexuellen Übergriffen des Kindesvaters führte. Der damit einhergehende plötzliche Abbruch der festen Bindungen zu den Kindeseltern wirkte sich auf das geistige Wohl von … und … jedoch ebenfalls sehr nachteilig aus und stellte einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht der Kindeseltern dar. Auch die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt haben sich nicht für die Inobhutnahme von … und … ausgesprochen. Das Verbot, mit den Kindern in Abwesenheit der Kindesmutter zu verkehren (Zif. III.), beruht auf §§ 1666 Abs. 3 Nr. 4, 1684 Abs. 4 BGB. Die Vorschriften ermächtigten das Gericht, dem aus der Wohnung gewiesenen Elternteil zu untersagen, Verbindung zum Kind aufzunehmen (MüKoBGB/Olzen § 1666 BGB Rn. 182, 188). Auf der Grundlage der Empfehlung der Sachverständigen erachtet das Gericht die Umgangsbegleitung durch die Kindesmutter für geeignet, um … und … vor Übergriffen des Kindesvaters zu schützen. Die Sachverständige hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass die Kindesmutter, die durch das laufende Verfahren über die Pädophilie des Kindesvaters Kenntnis erlangt hat, in ihrer Persönlichkeitsstruktur zwar grundsätzlich konfliktvermeidend ist, die Kinder vor sexuellen Übergriffen des Kindesvaters aber zu schützen vermag. Dass die Einhaltung der Auflage regelmäßig durch das Jugendamt kontrolliert werden muss, spricht letztlich nicht gegen deren Geeignetheit. Auch die Einhaltung der Anordnung des vom Jugendamt und der Verfahrensbeiständin favorisierten, professionell begleiteten Umgangs müsste durch regelmäßige unangekündigte Hausbesuche überprüft werden. Die Notwendigkeit zur Überprüfung der verhängten Ge- und Verbote entfiele nur bei einer Inobhutnahme der Kinder, was sich als unverhältnismäßige Maßnahme erwiese und von keinem der Beteiligten empfohlen wird. Hinsichtlich der Großeltern der Kinder geht das Gericht vorläufig nicht davon aus, dass ihre Anwesenheit bei gleichzeitiger Abwesenheit der Kindesmutter einen ausreichenden Schutz von … und … bietet. Zwar empfiehlt die Sachverständige die Fortsetzung der Umgangsbegleitung durch die Großeltern. Es erschließt sich dem Gericht jedoch nicht, auf welcher Grundlage die Empfehlung abgegeben wird, da die Sachverständige die Großeltern nicht exploriert hat. Das Gericht weist darauf hin, dass die Geeignetheit der Großmutter mütterlicherseits und der Großeltern väterlicherseits zur Begleitung der Umgangskontakte auf Antrag des Kindesvaters in einem Umgangsverfahren gerichtlich überprüft werden kann. Bis dahin wird die Umgangsbegleitung allein durch die Großeltern, d.h. in Abwesenheit der Kindesmutter, ausgeschlossen. Das Gericht erwartet, dass das Jugendamt die gerichtliche Auflage in regelmäßigen Abständen kontrolliert. Zu diesem Zweck hat das Gericht der Kindesmutter gem. § 1666 Abs. 1 BGB aufgegeben, jederzeit unangekündigte Hausbesuche des Jugendamts zu gestatten. Die Anordnung der weiteren Inanspruchnahme der bewilligten Familienhilfe (Zif. IV.) beruht auf § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Die zeitliche Befristung der verhängten Ge- und Verbote (Zif. V.) dient der Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 1666a Abs. 1 S. 2, 3 BGB). Der Kindesvater hat sich in Therapie begeben. Er hat gegenüber der Sachverständigen und dem Gericht offen über seine sexuellen Neigungen gesprochen. Wie die Sachverständige hält es das Gericht für nicht ausgeschlossen, dass der Kindesvater durch eine mehrjährige Therapie die erforderliche Impulskontrolle erwerben kann, um eine Missbrauchsgefahr erheblich zu minimieren. Das Gericht wird bereits vor Ablauf der Frist gem. § 166 Abs. 2 FamFG prüfen, ob es der Aufrechterhaltung der verhängten Ge- und Verbote bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 FamGKG. Die Anhebung des Verfahrenswertes erscheint vorliegend angezeigt, da die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens geboten war, die Beteiligten mehrfach schriftsätzlich vorgetragen haben und die Angelegenheit in mehreren Terminen erörtert worden ist (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 10 WF 399/10 –, Rn. 8, juris, aber auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. September 2014 – II-8 WF 105/14 –, Rn. 11, juris).