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Beschluss

5 UF 32/18

OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:0404.5UF32.18.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Den Beteiligten 1 u. 2. wird auferlegt, die ihnen vom Jugendamt auf ihren Antrag hin bewilligte Familienhilfe anzunehmen. Weiterhin wird den Beteiligten 1. u. 2. auferlegt, durch die Fortsetzung der von ihnen gegenwärtig praktizierten Betreuungsregelung sicher zu stellen, dass der Beteiligte zu 1. während der Abwesenheit der Beteiligten zu 2. mit dem gemeinsamen Kindern nicht alleine verkehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Beschwerdewert: 1.500,00 €
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert. Den Beteiligten 1 u. 2. wird auferlegt, die ihnen vom Jugendamt auf ihren Antrag hin bewilligte Familienhilfe anzunehmen. Weiterhin wird den Beteiligten 1. u. 2. auferlegt, durch die Fortsetzung der von ihnen gegenwärtig praktizierten Betreuungsregelung sicher zu stellen, dass der Beteiligte zu 1. während der Abwesenheit der Beteiligten zu 2. mit dem gemeinsamen Kindern nicht alleine verkehrt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Beschwerdewert: 1.500,00 € I. Die Beteiligten zu 1. u. 2 sind die miteinander verheirateten und zusammen lebenden Eltern der oben genannten Kinder. Der Kindesvater ist als Beruf1 berufstätig, die Kindesmutter arbeitet an zwei Tagen in der Woche (Von der Darstellung des nachfolgenden Textes wurde aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes abgesehen - die Red.). A besucht in der Zeit von 09:00-16:30 Uhr den Kindergarten, während B vorwiegend von ihrer Mutter von zu Hause betreut wird. Bereits im Jahr 2007 war der Kindesvater wegen sexueller Kontakte zu Minderjährigen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil des Amtsgerichts Stadt1 (…) v. 17.11.2010 wurde er wegen sexuellen Missbrauchs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Kindesvater am 08.07.2007 über einen Live-Chat Kontakt zu einer für ihn erkennbar unter 14-Jährigen aufnahm und über eine Web-Cam dem Kind seinen erigierten Penis zeigte und mit diesem masturbierende Bewegungen ausführte. Sodann forderte er das Kind auf, seinen Pullover hochzuziehen und ihm seine Brüste zu zeigen, was das Mädchen auch tat. Am 27.08.2007 nahm der Kindesvater wiederum mittels Web-Cam um 19:00 Uhr Kontakt mit den minderjährigen Geschwistern C und deren Freundin D auf, welche alle unter 14 Jahre alt waren. Er forderte die Mädchen auf, sich auszuziehen und sich gegenseitig zu küssen, an den Brüsten zu massieren und an ihren „Muschis“ zu lecken. In der Anklageschrift war ihm weiterhin vorgeworfen worden, am 17.10.2007 ebenfalls ein unter 14-jähriges Mädchen dadurch belästigt zu haben, dass er ihr seinen erigierten Penis zeigte und masturbierende Bewegungen ausführte. Auf seine Aufforderung hin soll sich das Kind sodann vollständig entkleidet haben und über die Brüste und über ihren Schambereich gestreichelt haben. Der diesbezügliche Tatvorwurf wurde nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Rahmen der polizeilichen Durchsuchung am 17.10.2007 wurden bei dem Beteiligten zu 1. auch zahlreiche kinderpornographische Bild- und Videodateien gefunden. Insoweit wurde das von der Staatanwaltschaft Stadt1. unter dem Aktenzeichen … geführte Verfahren, soweit sich dies heute rekonstruieren lässt, gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf die vorbezeichnete Verurteilung eingestellt. Als Bewährungsauflage wurde dem Kindesvater aufgegeben, mindestens drei Gespräche im Männerzentrum zu führen und eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen. Den Bewährungsauflagen ist der Kindesvater nachgekommen und mit Beschluss vom 02.12.2013 wurde die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen. Im Februar 2016 wurde gegen den Kindesvater ein neuerliches strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern eingeleitet (Staatsanwaltschaft Stadt1 …). Dem Kindesvater wird vorgeworfen, über eine App Kontakt zur damals 13-jährigen E aufgenommen zu haben. Wahrheitswidrig hatte das Mädchen zunächst ihr tatsächliches Alter mit 23 Jahren angegeben. Im Laufe des Chat-Kontaktes offenbarte das Mädchen aber ihr tatsächliches Alter, was den Kindesvater aber nicht davon abhielt, zu versuchen, sich mit dem Mädchen zum Austausch sexueller Kontakte zu verabreden. Er äußerte dabei, dass er dem Mädchen „auch die Muschi lecken“ würde. Auch erkundigte er sich danach, ob die Betroffene bereits über sexuelle Erfahrungen verfüge. Anlässlich einer von der Polizei durchgeführten Untersuchung wurden im gelöschten Bereich der Festplatte des Computers des Kindesvaters auch circa 270 Bilder gefunden, die Mädchen im geschätzten Alter zwischen 6 und 12 teilbekleidet bzw. vollständig nackt zeigten. Daneben wurde eine Vielzahl anderer Dateien mit pornographischem Inhalt gefunden. Nach Angaben des Kindesvaters habe es sich um Dateien gehandelt, welche er bereits vor seiner Verurteilung im Jahr 2010 auf CD besessen habe und die mit den oben genannten und im Jahr 2007 gefundenen Dateien identisch seien. Er habe die CDs sodann wiedergefunden und die Bilder auf seinen Computer überspielt und sie sodann wieder gelöscht. Nach den polizeilichen Erkenntnissen sind die Daten jedenfalls nicht nach dem Jahr 2014 benutzt worden. In Bezug auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Im September 2017 wurde das Jugendamt von der Polizei über den Vorfall informiert. Der Versuch, einen Schutzplan gemeinsam mit den Eltern zu verabreden, scheiterte zunächst an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des Kindesvaters. Nach den Angaben der Kindeseltern sei die Betreuung der Kinder in der Zwischenzeit so geregelt, dass der Kindesvater keine Zeit alleine mit den Kindern verbringe. Soweit die Kindesmutter an zwei Werktagen berufsbedingt abwesend sei, sei die Betreuung so geregelt, dass die Großmutter mütterlicherseits und die Eltern des Vater die Betreuung der Kinder bis zum Wiedereintreffen der Kindesmutter nach ihrer Arbeit sicherstellten. Die Betreuung von B werde zunächst von der Großmutter mütterlicherseits übernommen, die A auch um 16:30 Uhr vom Kindergarten abhole. Die Kinder würden sodann in die Wohnung der Eltern verbracht, wo die Eltern des Vaters bis zum Eintreffen der Kindesmutter anwesend seien. Das Amtsgericht hat auf Anregung des Jugendamtes gemäß § 8 a Abs. 2 SGB VIII ein Verfahren der einstweiligen Anordnung eingeleitet, das unter dem hiesigen Aktenzeichen geführt wird. Im dem parallel geführten Hauptsacheverfahren (…) erhebt das Amtsgericht derzeit Beweis durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens, welches insbesondere die Frage klären soll, ob vom Kindesvater Gefahren für das körperliche, seelische oder geistige Wohl der Kinder ausgehen und ob die Kindesmutter dazu in der Lage ist, etwaigen Gefahren entgegen zu wirken und die Kinder wirksam zu schützen. Ein Explorationstermin mit den Eltern hat noch nicht stattgefunden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Abschrift des Beweisbeschluss vom 02.02.2018 (Bl. 77 d. a.) Bezug genommen. Der Verfahrensbeistand der Kinder und auch das Jugendamt haben sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren dafür ausgesprochen, den Kindesvater vorläufig bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens in der Hauptsache aus der Wohnung zu verweisen. Mit Beschluss vom 01.02.2018 hat das Amtsgericht entschieden, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung ohne familiengerichtliche Maßnahmen zu beenden sei. Es hat seine Entscheidung damit begründet, dass sich eine konkrete und gegenwärtige Gefahr für die Kinder durch einen etwaigen sexuellen Übergriff des Kindesvaters nicht hinreichend feststellen lasse. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gründe des Beschlusses vom 01.02.2018. Nach mündlicher Anhörung der Beteiligten hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.02.2018 den Beschluss vom 01.02.2018 aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verfahrensbeistands, welcher weiterhin begehrt, den Kindesvater aus der Wohnung zu verweisen und im Übrigen der Auffassung ist, dass diesem nur ein beschützter Umgang mit den Kindern zu gewähren ist. Sie ist der Auffassung, dass eine Wohnungsverweisung nicht den hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen eines Sorgerechtsentzugs unterliegen würde. Wegen des weiteren Vorbringens wird Bezug genommen auf die Beschwerdebegründungsschrift vom 10.02.2017. Das Jugendamt hat sich den Ausführungen des Verfahrensbeistandes angeschlossen und hinsichtlich der Mutter darauf verwiesen, dass diese hier durchsetzungsschwach erscheine und nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie ihre Kinder hinreichend schützen könne. Der Senat hat die Kindeseltern, das Jugendamt und den Verfahrensbeistand persönlich angehört. Die Eltern haben in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen geschildert, wie sie durch die von ihnen praktizierte Betreuungsregelung derzeit sicherstellen, dass der Kindesvater nicht unbeaufsichtigt Zeit mit den Kindern verbringt. Der Kindesvater hat beteuert, dass er seinen Kindern niemals etwas antun würde und seine Bereitschaft kundgetan, therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. II. Die Beschwerde des Verfahrensbeistandes ist nach §§ 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 58 ff. FamFG statthaft und im Übrigen auch zulässig. Insbesondere ist der Verfahrensbeistand gemäß§ 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG berechtigt, im Interesse der Kinder Rechtsmittel einzulegen. In der Sache teilt das Gericht die Auffassung des Amtsgerichts, dass vorläufige Maßnahmen in Form einer Wohnungswegverweisung nach § 1666 Abs. 3 Nr. 3 BGB in Bezug auf den Kindesvater durch einstweilige Anordnung derzeit nicht veranlasst sind. Wird das körperliche, geistige oder seelische wohl des Kindes gefährdet und sind seine Eltern nicht gewillt oder in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat das Familiengericht gemäß § 1666 Abs. 1 die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. Zwar gehören zu den gerichtlichen Maßnahmen gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 3 auch Verbote, vorrübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung zu nutzen. Jedoch gilt der aus Artikel 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1666 a BGB geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands auch im Falle der Verweisung eines sorgeberechtigten Elternteils aus der Familienwohnung. Dies ergibt sich aus § 1666 a Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach der Grundsatz, dass sorgerechtsbeschränkende Maßnahme nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfe begegnet werden kann, auch für den Fall Geltung beansprucht, dass einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Denn aus Sicht des betroffenen Elternteils stellt sich das Verbot der Wohnungsnutzung im Verhältnis zu seinen Kindern als ebenso schwerer Eingriff in das Elternrecht dar, wie dies beim Entzug der elterlichen Sorge der Fall ist, weil dem aus der Wohnung verwiesenen Elternteil jedenfalls faktisch das Recht entzogen wird, an der Pflege und Erziehung seiner Kinder teilzuhaben und damit ein unmittelbarer Eingriff in das von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Elternrecht vorliegen würde. Daher bedarf es auch in diesem Fall einer gegenwärtigen, in einem solchen Maße vorhandenen Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls der betroffenen Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG FamRZ 2016, 22; BGH ZKJ 2017, 108; FamRZ 2016, 1752). Die Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss dabei in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen, wobei eine abstrakte Gefährdung nicht genügt (BGH ZKJ 2017, 108; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 1599). Zwar kommt nach §§ 49 ff. FamFG ein sofortiges Einschreiten aufgrund vorläufiger Ermittlungsergebnisse im sorgerechtlichen Eilverfahren naturgemäß bei Hinweisen auf körperliche Misshandlungen oder Missbrauch von Kindern in Betracht (BVerfG ZKJ 2014, 281). Soweit es den Verdacht auf sexuellen Missbrauch oder die Gefahr desselben betrifft, müssen die Familiengerichte dem Verdacht nachgehen und nach Ausschöpfung aller zulässigen und zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen eine Risikoabwägung dahin vornehmen, ob das Wohl des betroffenen Kindes auch bei einem nicht nachgewiesenen oder im Raum stehenden sexuellen Missbrauch gefährdet ist (OLG Karlsruhe v. 3.3.2017, 18 UF 159/16, juris). Soweit es die rechtskräftige Verurteilung des Kindesvaters wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und den Vorwurf der sexuellen Belästigung wegen des noch nicht abgeurteilten Tatvorwurfes vom 07.02.2016 betrifft, lässt sich hieraus jedenfalls gegenwärtig eine konkrete Gefahr für die betreffenden Kinder nicht hinreichend ableiten. Die Kinder der Beteiligten zu 1. u. 2. sind im Alter von 1 und 4 Jahren, während die von den abgeurteilten bzw. vorgeworfenen Taten betroffenen Kinder sich bereits im (vor-) pubertären Alter befunden haben. Soweit es den Tatvorwurf vom 07.02.2016 betrifft, ist zu konstatieren, dass der Kindesvater jedenfalls nicht zielgerichtet nach minderjährigen Opfern Ausschau gehalten hat, was nach den polizeilichen Ermittlungsergebnissen dadurch belegt ist, dass das Tatopfer zunächst vorgegeben hatte, 23 Jahre alt zu sein. Ob insoweit in der Zukunft bei Erreichen der Pubertät den Kindern Gefahren durch sexuelle Übergriffe durch den Vater drohen, wird das Amtsgericht in der Hauptsache aufzuklären haben. Anders dürfte dagegen die Frage zu beurteilen sein, ob nicht gegenwärtig davon auszugehen ist, dass der Kindesvater pädophilen Neigungen unterliegt. Als Pädophilie wird in der Psychiatrie ein anhaltendes sexuelles Interesse an vorpubertären Kindern bezeichnet (Wallner NZFam 2015, 610). Pädophilie kann dabei auch als Nebenströmung auftreten, wenn der Betroffene, wie vorliegend der Kindesvater, zusätzliches Interesse an erwachsenen Sexualpartnern zeigt (Wallner a.a.O.). Für das Vorliegen von pädophilen Neigungen spricht im vorliegenden Fall der Umstand, dass anlässlich der Wohnungsdurchsuchung im Jahr 2007 kinderpornographisches Datenmaterial bei dem Beteiligten zu 1 vorgefunden worden ist, welches auch jüngere Kinder bei der Vornahme sexueller Handlungen zeigt. Ob der Kindesvater auch nach dem Fund des Materials in der Folgezeit weitere kinderpornographische Bilddateien besessen hat, lässt sich aus den polizeilichen Ermittlungen, insbesondere der Ermittlungsakte der Staatanwaltschaft Stadt1 …, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnehmen. Zwar wurden auch insoweit kinderpornographische Aufnahmen gefunden, diese befanden sich jedoch im gelöschten Bereich der Festplatte. Es dürfte nach den gegenwärtigen Ermittlungen kaum davon auszugehen sein, dass diese nach dem Jahr 2014 noch genutzt worden waren. Ob den Angaben des Kindesvaters im Ermittlungsverfahren, es handele sich genau um die Dateien, die bereits im Jahr 2007 bei ihm gefunden waren, der Wahrheit entspricht, lässt sich für den Senat nicht hinreichend sicher beurteilen. Der Besitz und Konsum kinderpornograhischer Dateien ist sicher ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen pädophiler Neigungen, lässt aber aus dem vom Amtsgericht ausführlich - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und vorhandener Erkenntnisse der Psychologie - dargestellten Gründen keine hinreichende Schlussfolgerung dahin zu, dass diese auch die Gefahr begründen, dass der Vater seine beiden noch jungen Kinder selbst sexuell missbrauchen würde, wobei insbesondere berücksichtigt werden muss, dass die Hemmschwelle, die eigenen Kinder zu missbrauchen, auch nach vorhandenen psychologischen Erkenntnissen eher als erhöht zu betrachten ist (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., 2015, Randnr. 1049; Wallner, NZFam 2015, 610, 611). Auf der anderen Seite ist aber auch zu bedenken, dass vor dem Hintergrund der möglicherweise fatalen Auswirkungen einer Gefahreinschätzungsfehlprognose, wie zuletzt in dem tragischen Breisgauer Fall des sexuellen Missbrauchs eines 9-jährigen Jungen erfolgt ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2018, 511) das Risiko einer solchen Fehleinschätzung nicht den Kindern allein aufgebürdet werden kann. In die Erwägung miteinzubeziehen war schließlich auch der Umstand, dass der Kindesvater bislang wenig Einsicht in sein Fehlverhalten und sein offenkundig gestörtes Verhältnis zu seiner eigenen Sexualität besitzt. Unter Abwägung dieser Gesichtspunkte ist die Gefahr von gegenwärtigen sexuellen Übergriffen gegenüber den Kindern der Beteiligten zu 1. u. 2. durch den Kindesvater zwar nicht gänzlich auszuschließen, aber nicht in einem Maße als dringlich anzusehen, dass es einer Wohnungswegweisungsanordnung bedürfte, zumal die Wegweisung des Vaters aus der Wohnung auch eine erhebliche Verunsicherung bei den Kindern, jedenfalls bei der älteren Tochter A, befürchten ließe. Auch war zu bedenken, dass der Kindesvater in der mündlichen Verhandlung seine Bereitschaft kundgetan hat, nunmehr auch therapeutische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Senat geht insoweit davon aus, dass der Kindesvater diesen Entschluss umsetzt und sich unverzüglich mit der vom Jugendamt benannten F, Straße1, Stadt1 in Verbindung setzen wird, um therapeutische Maßnahmen zu beginnen. An einer Therapieauflage ist der Senat aber durch die – insoweit wenig sinnvolle - Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 2011, 1661) gehindert. Zum Schutz der betroffenen Kinder vor möglichen Übergriffen ist es gegenwärtig ausreichend, aber auch notwendig, den Eltern aufzuerlegen, die von ihnen praktizierte Fremdbetreuung der Kinder in Zeiten der Abwesenheit der Kindermutter fortzuführen, um jedenfalls bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens auszuschließen, dass es zu Übergriffen des Kindesvaters gegenüber den Kindern kommt. Die Einbindung dritter Personen, insbesondere der Eltern der Beteiligten zu 1. u. 2., vermag dies jedenfalls an den beiden Tagen sicherzustellen, an denen die Kindesmutter berufsbedingt abwesend ist. Soweit das Jugendamt den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten schriftlichen Antrag der Kindeseltern auf Bewilligung einer sozialpädagogischen Familienhilfe bewilligt, ist den Eltern aufzuerlegen, diese Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG. Die Wertbestimmung folgt aus §§ 40, 41, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 4 FamFG ausgeschlossen.