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Beschluss

478 F 24143/17 S

AG Frankfurt 478. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2018:0905.478F24143.17S.00
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Tenor
Die am 11.08.2008 vor dem Standesbeamten in Berlin unter Heiratsregister Nr. …/2008 geschlossene Ehe wird geschieden. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,2138 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.159,60 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans N 2007, § 16, in Verbindung Versicherungsbedingungen Tarif RN 2007, § 16, bezogen auf den 30.11.2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,3143 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.587,81 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 11. 2017, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,84 % Zinsen seit dem 01.12.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der B AG (Vers. Nr. 2631059) findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die am 11.08.2008 vor dem Standesbeamten in Berlin unter Heiratsregister Nr. …/2008 geschlossene Ehe wird geschieden. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,2138 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6.159,60 Euro nach Maßgabe des Leistungsplans N 2007, § 16, in Verbindung Versicherungsbedingungen Tarif RN 2007, § 16, bezogen auf den 30.11.2017, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,3143 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen, bezogen auf den 30. 11. 2017, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der A GmbH (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 13.587,81 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 30. 11. 2017, begründet. Die A GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,84 % Zinsen seit dem 01.12.2017 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der B AG (Vers. Nr. 2631059) findet nicht statt. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Ehescheidung Die Ehefrau ist deutsche und bulgarische Staatsangehörige. Der Ehemann ist deutscher Staatsangehöriger. Die Beteiligten haben am ......2008 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit November 2016 getrennt. Beide sehen ihre Ehe als gescheitert an. Die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Der Antragsgegner stellt keinen Antrag, stimmt aber der Scheidung zu. Die Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 05.09.2018 Bezug genommen. Es ist nach deutschem Recht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für eine Ehescheidung vorliegen. Nach Art. 8 Buchst. a) der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO) unterliegt die Ehescheidung dem Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sofern die Ehegatten keine Rechtswahl nach Art. 5 der VO vereinbart haben. Die Ehegatten haben keine Rechtswahl nach Art. 5 der Rom III-VO getroffen und hatten bei der Anrufung des Gerichts beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Die Scheidung erfolgt gemäß §§ 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Scheitern der Ehe wird nach § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. Diese Voraussetzungen liegen vor. Beide Beteiligten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie seit November 2016 dauernd getrennt leben und nicht mehr bereit sind, die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander fortzusetzen. Versorgungsausgleich Nach § 1 Abs. 1 VersAusglG sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 3 Abs. 1 VersAusglG). Danach begann die Ehezeit am ......2008 und endete am ......2017. Nach § 1 Abs. 2 VersAusglG sind alle in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten hälftig zu teilen, wobei dies in der Regel nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu erfolgen hat. Die nach § 10 Abs. 2 VersAusglG vorgesehene Verrechnung hat nicht durch das Familiengericht, sondern die beteiligten Versorgungsträger zu erfolgen. In der Ehezeit haben beide Ehegatten u.a. Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Auskünfte der Ehegatten und der Versorgungsträger Bezug genommen, die im Wege der internen Teilung auszugleichen sind. Nach den §§ 5, 39 VersAusglG ist bei der Berechnung der Ausgleichspflichten von den in der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkten auszugehen. Bei den Berechnungen sind nach § 121 Abs. 1 SGB VI die Entgeltpunkte auf vier Dezimalstellen zu beschränken, wobei etwaige Aufrundungen sich aus § 121 Abs. 2 SGB VI ergeben. Nach den eingeholten Auskünften berechnen sich die Ausgleichspflichten daher wie folgt: Anfang der Ehezeit: …… 2008 Ende der Ehezeit: ……2017 Ausgleichspflichtige Anrechte In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben: Die Antragstellerin: Gesetzliche Rentenversicherung 1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14,4275 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7,2138 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.051,23 Euro. Betriebliche Altersversorgung 2. Bei der B AG hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1.486,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 743,00 Euro zu bestimmen. 3. Bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12.506,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6.159,60 Euro zu bestimmen. Der Antragsgegner: Gesetzliche Rentenversicherung 4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 18,6285 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,3143 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 64.625,04 Euro. Betriebliche Altersversorgung 5. Bei der A GmbH hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 27.175,61 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 13.587,81 Euro. Es handelt sich um eine Betriebsrente mit internem Durchführungsweg nach § 17 VersAusglG. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Beitragsbemessungsgrenze von 76.200,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich. Übersicht: Antragstellerin Die Deutsche Rentenversicherung Hessen, Kapitalwert: 50.051,23 Euro Ausgleichswert: 7,2138 Entgeltpunkte Die B AG Ausgleichswert (Kapital): . 743,00 Euro Die BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. Ausgleichswert (Kapital): . 6.159,60 Euro Antragsgegner Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 64.625,04 Euro Ausgleichswert: 9,3143 Entgeltpunkte Die A GmbH Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 13.587,81 Euro Ausgleich: Bagatellprüfung: Das Anrecht der Antragstellerin bei der B AG mit einem Kapitalwert von 743,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.570,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Die einzelnen Anrechte: Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7,2138 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Für das Anrecht der Antragstellerin bei der B AG (Vers. Nr. …) mit dem Ausgleichswert von 743,00 Euro unterbleibt der Ausgleich. Zu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e.V. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6.159,60 Euro zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,3143 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen. Zu 5.: Die Antragstellerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der A GmbH keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragsgegners ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 13.587,81 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der A GmbH an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 13.587,81 Euro zu bezahlen. Der Ausgleichsbetrag ist ab Ende der Ehezeit (hier: 01. 12. 2017) bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich in Höhe des dem auszugleichenden Anrecht zugrundeliegenden Rechnungszins zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 7.9.2011, Az. XII ZB 546/10 und vom 6.2.2013, Az. XII ZB 204/11). Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.