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Urteil

33 C 2788/21 (52)

AG Frankfurt 52. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0527.33C2788.21.52.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu angemessener Tageszeit werktags zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr nach angemessener Ankündigung von mindestens 14 Tagen die Tür der von ihr innegehaltenen Wohnung …straße .., Erdgeschoss/links, … Frankfurt am Main sowie die Türen zu den dort befindlichen 2 Zimmern zu öffnen und die Demontage von 3 Rauchwarnmeldern sowie die Montage von 3 funkwartungsfähigen Rauchwarnmeldern (2 Zimmer, Flur) durch Beauftragte der Klägerin zu dulden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung von 1000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, zu angemessener Tageszeit werktags zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr nach angemessener Ankündigung von mindestens 14 Tagen die Tür der von ihr innegehaltenen Wohnung …straße .., Erdgeschoss/links, … Frankfurt am Main sowie die Türen zu den dort befindlichen 2 Zimmern zu öffnen und die Demontage von 3 Rauchwarnmeldern sowie die Montage von 3 funkwartungsfähigen Rauchwarnmeldern (2 Zimmer, Flur) durch Beauftragte der Klägerin zu dulden. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung von 1000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte ist als Mieterin zur Duldung der Neuinstallation von funkfähigen Rauchwarnmeldern verpflichtet. Insoweit handelt es sich um eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB, durch die der Gebrauchswert der Mietsache (objektiv) nachhaltig erhöht wird und durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse (objektiv) dauerhaft verbessert werden. Es handelt sich insoweit auch um eine Modernisierungsmaßnahme, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen kann (§ 555 c Abs. 4 BGB). Es liegt in der Dispositionsbefugnis des Vermieters, ob er sich für funkfähige Rauchwarnmelder entscheidet oder ob er Modelle ohne dieses Qualifikationsmerkmal weiter nutzt. Der BGH hat bereits mit Urteil vom 17. Juni 2015 (Az.: VIII ZR 216/14) entschieden, dass die Ausstattung einer Wohnung mit Rauchwarnmeldern regelmäßig zu einer Verbesserung der Sicherheit führe, insbesondere dann, wenn ein Mehrfamilienhaus durch den Vermieter einheitlich mit solchen Geräten ausgestattet werde. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude „in einer Hand“ seien, werde ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, was zu einer nachhaltigen Verbesserung im Sinne von § 555 Buchst. b Nr. 4 und 5 BGB führe. Dies gelte auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchwarnmelder eingebaut habe. Nichts Anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem die Beklagte anbietet, auf eigene Kosten herkömmliche Rauchwarnmelder einbauen und warten zu lassen. Grundsätzlich ist es Aufgabe des Vermieters, für ordnungsgemäße Rauchwarnmelder zu sorgen. Da die Vermieterin im Falle eines Brandes hierfür in Verantwortung genommen werden und Probleme von der Brandschutzversicherung bekommen kann, kann sie nicht gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden, diese Aufgabe durch den Mieter wahrnehmen zu lassen (vgl. auch Amtsgericht Groß-Gerau, Beschluss v. 22.03.2021, Az. 62 C 21/21 (16)). Dem Einbau von Rauchwarnmeldern mit Funkwartungsfunktion stehen auch keine datenschutzrechtlichen Bedenken entgegen. Die Klägerin hat mitgeteilt, dass die eingesetzten Rauchwarnmelder genau die Werte erfassen, speichern und übertragen, die ein Sichtprüfer manuell erfassen und manuell in eine Datenbank übertragen würde, was für die Inspektion eine Kontrolle beinhalte, dass die Raucheindringöffnungen frei seien, dass keine funktionsrelevante Beschädigung des Melders vorliege, dass die Funktion der Warnsignale gegeben sei, und dass keine Hindernisse den Raucheintritt verhinderten. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Geräte personenbezogene Daten erheben würden. Dem Einbau von Rauchwarnmeldern mit Funkwartungsfunktion stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Recht der informationellen Selbstbestimmung oder das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG entgegen. Im Verhältnis zur Klägerin, einer privatrechtlichen juristischen Person, kann sich die Beklagte nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht maßgebend (BVerfG, Beschluss v. 8.12.2015, Az. 1 BvR 2921/15). Zur Frage einer Ausstrahlungswirkung für das hier gegebene Privatrechtsverhältnis hat die Beklagte nichts vorgetragen. Aus den durch die Klägerin vorgelegten Produkt-Unterlagen ergibt sich, dass die zum Einsatz vorgesehenen „Funk-Rauchwarnmelder …“ der Firma … die Anforderungen der maßgeblichen DIN-Normen erfüllen. Eine durch Funkwarnmelder ausgehende allgemeine Gefährdung bzw. eine besondere Gesundheitsgefährdung ihrer Person hat die Beklagte nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, worauf die Klägerin hingewiesen hat. Insbesondere ist sie dem Vortrag der Klägerin im Schriftsatz v. 4.4.2022, in dem diese sich den Inhalt der Produktunterlagen für ihren Vortrag zu eigen gemacht hat, nicht mehr entgegengetreten. Hinsichtlich des im vorliegenden Fall zum Einsatz kommenden „Funk-Rauchwarnmelders …“ der Firma … hat die Beklagte nichts mehr vorgetragen. Der Inhalt der nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangenen Schriftsätze der Klägerseite v. 19.05.2022 und v. 20.05.2022 war, soweit diese neuen Tatsachenvortrag enthielten, verspätet und gab keinen Anlass, erneut in die mündliche Verhandlung einzutreten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Die Parteien streiten um den Einbau funkwartungsfähiger Rauchwarnmelder. Die Beklagte hat per Mietvertrag zum 16.2.2010 die im Klageantrag bezeichnete Wohnung gemietet und bezogen. Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft und Vermieterin. Die Wohnung verfügt über 2 Zimmer sowie einen Flur. Die Klägerin möchte die installierten Rauchwarnmelder demontieren und austauschen gegen funkwartungsfähige Rauchwarnmelder, wodurch das jährliche Betreten der Wohnung zu Wartungszwecken entfällt. Eingesetzt werden sollen Funk-Rauchwarnmelder 2 der Firma …; hinsichtlich der von der Klägerin eingereichten Produktunterlagen wird auf Bl. 62ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben v. 27.04.2021 mit ihrem Anliegen an die Beklagte. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Bl. 24f. d.A. Bezug genommen. Die Beklagte lehnt den Einbau von funkgesteuerten Rauchwarnmeldern ab. Sie möchte die durch die funkbetriebenen Rauchwarnmelder entstehenden Funkstrahlen in ihrer Wohnung nicht hinnehmen. Die Beklagte schlägt der Klägerin vor, selbst eigene (nicht funkbetriebene) Rauchwarnmelder in ihrer Wohnung von einem Elektriker installieren zu lassen und mit diesem einen Wartungsvertrag abzuschließen über die jährliche Wartung der Geräte. Die entsprechende Bestätigung würde die Beklagte der Klägerin zukommen lassen. Sie bietet an, die Kosten für die Geräte zu übernehmen. Die Klägerin behauptet, die von der Klägerin installierten Rauchwarnmelder hätten ihre technische Nutzungszeit überschritten und müssten nach DIN 14676 ausgetauscht werden. Die funkbetriebenen Rauchwarnmelder funkten über 9 Monate nur alle 4 Minuten, zur Ableseperiode mit einem Takt von 32 Sekunden. Aus dem aktuellen Wissensstand könnten auch nach Rücksprache mit der Firma … keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung oder sogar eine Gesundheitsgefahr durch die Wellen des Funksystems abgeleitet werden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, zu angemessener Tageszeit werktags zwischen 8:00 Uhr und 20:00 Uhr nach angemessener Ankündigung von mindestens 14 Tagen die Tür der von ihr innegehaltenen Wohnung …straße .., Erdgeschoss/links, … Frankfurt am Main sowie die Türen zu den dort befindlichen 2 Zimmern zu öffnen und die Demontage von 3 Rauchwarnmeldern sowie die Montage von 3 funkwartungsfähigen Rauchwarnmeldern (2 Zimmer, Flur) durch Beauftragte der Klägerin zu dulden sowie die Berufung zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Berufung zuzulassen. Die Beklagte behauptet, ein Austausch der derzeit vorhandenen Rauchwarnmelder sei nicht notwendig. Sie verzichte auch auf die Nutzung eines Handys noch sonstiger Funkgeräte innerhalb der Wohnung. Die Funkmessung sei durch einen Herrn Dr. … in der Umweltanalyse überprüft worden, danach funkten Rauchmelder der Firma … alle 136 Sekunden und das 24 Stunden am Tag. In einem Abstand von 1 m zeigen zeigten die Messungen eine Strahlenbelastung von bis zu 500 uW/qm. Die Beklagte trägt weiterhin vor, bei einer Funkwarnmeldung müsse eine Datenschutzverordnung beachtet werden. Mit Anbringung der Rauchwarnmelder werde die informelle Selbstbestimmung des Mieters unterlaufen sowie der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung des Mieters. Von den entsprechenden Strahlungen gingen DNA-Schäden, erhöhtes Tumorrisiko, Schwächung des Immunsystems, Veränderung der Gehirnwellen, Körper durch Elektrosmog, Dauerstress dadurch Bildung freier Radikaler was zu einem oxidativen Stress führt, sowie Eiweiß-Erbinformationsschäden mit sich bringt. Das Gleichgewicht des vegetativen Nervensystems werde gestört, Herzrhythmusstörungen, Blutdruckstörungen, Kreislaufprobleme, Stoffwechselstörungen, führt zu Übersäuerung, Müdigkeit, Nerven-Gelenkschmerzen, fördert entzündliche Prozesse, psychische Belastungen, hormonelle Störungen. Die Klägerin erwidert hierauf: Der Datenschutz werde eingehalten. Die eingesetzten Rauchwarnmelder erfassen, speichern und übertragen genau die Werte, die ein Sichtprüfer manuell erfassen und manuell in eine Datenbank eintragen würde; dies beinhaltet für die Inspektion eine Kontrolle, dass die Raucheindringöffnungen frei sind, dass keine funktionsrelevante Beschädigung des Melders vorliegt, dass die Funktion der Warnsignale gegeben ist, und keine Hindernisse den Raucheintritt verhindern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.