Beschluss
1 BvR 2921/15
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Mieter kann sich nicht unmittelbar mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber einer privatrechtlichen Vermieterin auf dessen Schutz berufen; vorrangig sind die zivilrechtlichen Regelungen des Miet- und Eigentumsrechts.
• Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter kann nach § 555b Nr. 5, § 555d Abs. 1 BGB sowie bauordnungsrechtlichen Vorgaben eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme sein.
• Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Abwägung und gesetzlichen Auslegung fehlt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen Duldungspflicht für Rauchwarnmelder • Mieter kann sich nicht unmittelbar mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber einer privatrechtlichen Vermieterin auf dessen Schutz berufen; vorrangig sind die zivilrechtlichen Regelungen des Miet- und Eigentumsrechts. • Einbau von Rauchwarnmeldern durch den Vermieter kann nach § 555b Nr. 5, § 555d Abs. 1 BGB sowie bauordnungsrechtlichen Vorgaben eine zu duldende Modernisierungsmaßnahme sein. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht substantiiert darlegt, inwiefern Grundrechte durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein sollen und eine Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Abwägung und gesetzlichen Auslegung fehlt. Der Mieter wurde von der Vermieterin auf Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern in seiner Wohnung in Anspruch genommen. Die Vermieterin wählte ein funkgesteuertes Modell mit Fernwartungsfunktionen; der Mieter lehnte dieses ab und bot an, ein einfacheres, nicht funkfähiges Gerät auf eigene Kosten einzubauen. Die Vorinstanzen verpflichteten den Mieter zur Duldung mit der Begründung, es handele sich um eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nr. 5 BGB und um eine bauordnungsrechtliche Verpflichtung des Eigentümers. Der Mieter rügte eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Unverletzlichkeit der Wohnung, weil das Gerät Bewegungsprofile erfassen und Gespräche aufzeichnen könne. Er verwies auf ein Sachverständigengutachten, das Manipulierbarkeit des Geräts bei erheblicher krimineller Energie darstelle. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. • Die Beschwerde ist nicht entscheidungsbedürftig nach § 93a Abs. 2 BVerfGG und hat keine Erfolgsaussicht; es droht dem Beschwerdeführer kein besonders schwerer Nachteil durch die Nichtentscheidung. • Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Begründung den formellen Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt; sie setzt sich nicht inhaltlich mit der angegriffenen Entscheidung auseinander. • Der Beschwerdeführer legt nicht dar, in welcher konkreten Weise und durch welche Handlungen seine Grundrechte verletzt worden sein sollen; er verweist lediglich auf die Möglichkeit einer Manipulation des Geräts ohne konkret darstellbare Tatsachen zur tatsächlichen Gefährdung. • Zunächst ist im Verhältnis zwischen Mieter und privater Vermieterin das bürgerliche Recht maßgeblich; Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung oder Art.13 GG wirken nicht unmittelbar im Privatrechtsverhältnis, soweit die Beschwerde nicht darlegt, wie diese Grundrechte ausstrahlend zu berücksichtigen sind. • Der Beschwerdeführer behandelt nicht, ob und wie die Ausgangsgerichte eine Abwägung nach § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB unter Berücksichtigung der Belange der Vermieterin und der Mieter vorgenommen haben; er geht auch nicht auf die rechtliche Auslegung der einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften ein. • Die Vorinstanzen hielten den Einbau für zulässig, weil der Vermieter bei Mehrfamilienhäusern grundsätzlich die Dispositionsbefugnis hinsichtlich Marke und Anzahl der Rauchwarnmelder hat und eine einheitliche Ausstattung Sicherheitsvorteile bringt; hiergegen führt die Beschwerde keine überzeugenden verfassungsrechtlichen Einwände an. • Mangels tragfähiger verfassungsrechtlicher Fragen und wegen unzureichender Begründung wird von einer weiteren Erörterung abgesehen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die gesetzlichen Anforderungen, weil sie keine ausreichende inhaltliche Auseinandersetzung mit der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung und keine konkrete Darlegung eines Grundrechtseingriffs enthält. Der Mieter hat daher keinen Erfolg mit seinem Vorbringen, dass die Funktionsfähigkeit der ausgewählten Rauchwarnmelder sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung oder die Unverletzlichkeit der Wohnung verletze; seine Hinweise auf mögliche Manipulationen des Geräts genügen nicht, um eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht zu begründen. Die zivilrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Regelungen sowie die von den Vorinstanzen vorgenommene Abwägung sprachen für die Verpflichtung zur Duldung des Einbaus, weshalb die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Entscheidung ist unanfechtbar.