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Urteil

29 C 121/23 (97)

AG Frankfurt 97. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2023:0817.29C121.23.97.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage ist zulässig a) Nachdem mit Beschluss vom 26. November 2020 das Insolvenzverfahren gemäß § 258 InsO aufgehoben worden ist, sind die Kläger berechtigt, ihre Forderungen unmittelbar gegen die Beklagte ohne Beschränkungen geltend zu machen (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10. August 2021, Az. 2-24 S 26/21, juris Rn. 32). b) Das Amtsgericht Frankfurt am Main ist nach § 29 ZPO örtlich zuständig, da Abflugort der streitgegenständlichen Flugreise Frankfurt am Main war. Unabhängig vom Vertragsstatut ist Erfüllungsort im Sinne des § 29 ZPO sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abflugs als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Denn im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr sind sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Leistungen, die Gegenstand des Beförderungsvertrags im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (BGH, Urt. v. 18. Januar 2011, Az. X ZR 71/10, BGHZ 188, 85, juris Rn. 35). II. Die Klage ist indes unbegründet. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) FluggastrechteVO. a) Ob der Kläger zu 1. bezüglich etwaiger Ansprüche des Fluggastes, Herrn A, aufgrund Abtretung nach § 398 BGB aktivlegitimiert ist, mag im Ergebnis dahingestellt bleiben. b) Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) FluggastrechteVO erfüllt sind. Von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten an waren die Beförderungsansprüche der Kläger und des Fluggastes, Herrn A, nicht mehr durchsetzbar. Die eigenverwaltende Beklagte, die nach § 270 Abs. 1 S. 1 InsO verwaltungs- und verfügungsbefugt blieb, war nicht verpflichtet, diese Ansprüche zu erfüllen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 13). Ob ein Ausgleichsanspruch nach Artt. 4 Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 1 lit. c) FluggastrechteVO ohne zugrundeliegende vertragliche Verpflichtung zur Beförderung bestehen kann, erscheint indes fraglich (verneinend zu Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO LG Frankfurt am Main, Urt. v. 10. August 2021, Az. 2-24 S 26/21, juris Rn. 48 ff.; offen gelassen BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 13). c) Jedenfalls steht den Klägern infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die Beklagte nicht der geltend gemachte Ausgleichsanspruch, sondern höchstens eine – vorliegend von Klägerseite auch hilfsweise nicht geltend gemachte – Insolvenzforderung auf Zahlung der Planquote zu, die zudem unstreitig noch nicht fällig ist. Denn bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich nicht um Masseverbindlichkeiten, sondern um Insolvenzforderungen. (i) Gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO sind Masseverbindlichkeiten diejenigen Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Ungeachtet dessen, dass die Ausführungen der Klägerseite über im vorliegenden Fall erfolgte Handlungen eines Insolvenzverfahrens fehlgehen, da sich die Beklagte gerichtsbekannt in Eigenverwaltung nach §§ 270 ff. InsO befand, ist die Vorschrift des § 55 InsO auch im Eigenverwaltungsverfahren anwendbar. Ist Eigenverwaltung angeordnet worden, bleibt der Schuldner nach § 270 Abs. 1 S. 1 InsO verwaltungs- und verfügungsbefugt. Für das Verfahren gelten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO die allgemeinen Vorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die vom Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verbindlichkeiten stellen nach Maßgabe von § 55 Abs. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 16). Die Beklagte hat indes im streitgegenständlichen Fall keine Verbindlichkeiten begründet. Masseverbindlichkeiten werden nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von den Ausnahmefällen der gesetzlich besonders geregelten oktroyierten Masseverbindlichkeiten und der unter § 103 InsO fallenden gegenseitigen Verträge, deren Erfüllung zur Masse verlangt wird, einmal abgesehen, vom Verwalter oder vom eigenverwaltenden Schuldner neu begründet. Leistungen der Masse stehen Gegenleistungen des jeweiligen Vertragspartners gegenüber. Handlungen des Verwalters oder des eigenverwaltenden Schuldners, die allein die Nichterfüllung vor der Eröffnung geschlossener, nicht aus der Masse zu erfüllender Verträge betreffen und damit nur der Abwicklung dienen, fallen dagegen nicht unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 19). (ii) Die Nichtbeförderung betraf wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr durchsetzbare Beförderungsansprüche. Anspruch auf Erfüllung der Beförderungsansprüche aus der Masse hatten die Kläger und der Fluggast, Herr A, nicht. Es handelte sich um Insolvenzforderungen, die nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden konnten (§ 87 InsO) (vgl. zu Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 20). Die Buchung und damit einhergehend der Abschluss des oder der Beförderungsverträge erfolgte vorliegend unstreitig am 25. August 2019, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. Dezember 2019. (iii) Entgegen dem dahingehenden Vortrag der Klägerseite, unterfielen sie nicht einem aus §§ 279, 103 InsO folgenden Wahlrecht der Beklagten. Die Vorschrift des § 103 Abs. 1 InsO setzt einen gegenseitigen Vertrag voraus, welcher zur Zeit der Eröffnung weder vom Schuldner noch vom anderen Teil vollständig erfüllt ist (vgl. zu Artt. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 21). Das war hier nicht der Fall. Denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerseite wurde der Preis für die Sitzplatzreservierung gezahlt, was darauf schließen lässt, dass gleichermaßen auch die eigentlichen Flugscheinkosten vollständig gezahlt wurden. Alles andere würde nicht lediglich der Üblichkeit widersprechen, sondern eine im Raum stehende Nichtbeförderung im Sinne des Art. 2 lit. j) FluggastrechteVO wegen eines vertretbaren Grundes in Form der Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 BGB ausschließen. (iv) Die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit, insbesondere des Flugbetriebs, wertete für sich genommen die Insolvenzforderungen der Kläger und des Fluggastes, Herrn A, nicht zu Masseforderungen auf. Die Insolvenzordnung sieht dies nicht vor. Das gilt auch im Rahmen einer Eigenverwaltung. Für Insolvenzverfahren, in denen Eigenverwaltung angeordnet worden ist, gelten nach § 270 Abs. 1 S. 2 InsO die allgemeinen Vorschriften, soweit im achten Teil der Insolvenzordnung nichts anderes bestimmt ist. Damit ist auch hier zwischen Insolvenz- und Masseforderungen zu unterscheiden. Insolvenzforderungen sind zur Tabelle anzumelden. Die Eigenverwaltung wird in der Regel in Fällen angeordnet, in denen der Schuldner ein Unternehmen betreibt und in denen Aussichten bestehen, dieses Unternehmen auf der Grundlage eines Insolvenzplans zu sanieren (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 226 zu § 343 InsO; BT-Drucks. 17/5712, S. 19 Nr. 5 zur Eigenverwaltung). An die Fortführung des Geschäftsbetriebs können dann keine Rechtsfolgen geknüpft werden, die von den gesetzlichen Regelungen abweichen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 22). (1) Etwaige Erklärungen der Beklagten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der Geschäftsbetrieb werde fortgeführt, haben die Insolvenzforderungen der Kläger nicht zu Masseforderungen werden lassen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 25). Die Kläger haben keine Tatsachen vorgetragen, welche den Schluss auf eine entsprechende Übereinkunft der Parteien zuließen. Insbesondere scheint es keine speziell an die Kläger oder den Fluggast, Herrn A, gerichteten Erklärungen der Beklagten gegeben zu haben. (2) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite stellt das Ausstellen einer Bordkarte kein Anerkenntnis einer Beförderungspflicht dar. Vielmehr liegt nicht einmal eine Willenserklärung vor. Eine Willenserklärung ist die Äußerung eines Willens, der unmittelbar auf die Herbeiführung einer Rechtswirkung gerichtet ist; sie bringt einen Rechtsfolgewillen zum Ausdruck, das heißt einen Willen, der auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung eines privaten Rechtsverhältnisses abzielt (BGH, Urt. v. 17. Oktober 2000, Az. X ZR 97/99, BGHZ 145, 343, juris Rn. 17). Im Fall des Ausstellens einer Bordkarte fehlt es bereits objektiv an der Kundgabe eines Rechtsfolgenwillens. Denn es bleibt völlig unklar, auf die Herbeiführung welcher Rechtsfolge das Ausstellen einer Bordkarte gerichtet sein soll. Insbesondere die Pflicht zur Beförderung und auch eine gegebenenfalls erfolgte Sitzplatzreservierung sind bereits Gegenstand des zuvor geschlossenen Beförderungsvertrags. Für ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB, fehlt es zudem an der erforderlichen Schriftform. Ein kausales Schuldanerkenntnis erfordert, dass die Parteien Streit oder Ungewissheit ausräumen wollen (vgl. Gehrlein, in: BeckOK, BGB, 66. Edition, Stand 1. Mai 2023, § 781 Rn. 8.); worin vorliegend derartige Meinungsverschiedenheiten zum Zeitpunkt des Ausstellens der Bordkarten gelegen haben soll, ist weder auch nur ansatzweise vorgetragen noch ersichtlich. (3) Soweit die Klägerseite auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juni 2022 (Az. 2-24 S 223/21, NZI 2022, 775) verweist, ist festzuhalten, dass diesem ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem das Luftfahrtunternehmen durch einen durchgeführten Hinflug einen Vertrauenstatbestand hinsichtlich des Rückflugs geschaffen hatte und die Fluggäste daran anknüpfend Vermögensdispositionen trafen. Anknüpfend an diesen Vertrauenstatbestand hat das Gericht eine Neubegründung eines von Treu und Glauben gemäß § 241 Abs. 2 BGB geprägtes gesetzliches Schuldverhältnis angenommen (LG Frankfurt am Main, Urt. v. 14. Juni 2022, Az. 2-24 S 223/21, NZI 2022, 775, juris Rn. 27). Vorliegend sind weder ein derartiger Vertrauenstatbestand noch Vermögensdispositionen der Kläger ersichtlich. Es ist höchstrichterlich entschieden, dass die Bereitschaft des Luftfahrtunternehmens den Fluggast im Rahmen der Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht ausreicht, um eine Masseverbindlichkeit zu begründen (BGH, Urt. v. 5. Mai 2022, Az. IX ZR 140/21, NJW-RR 2022, 1277, juris Rn. 25). 2. Der Kläger zu 1. hat ferner keinen Anspruch auf Erstattung von Reservierungskosten in Höhe von EUR 119,80. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus Artt. 4 Abs. 3, 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO. a) Der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite ist bereits nicht schlüssig. Denn es ist bereits nicht dargelegt, ob der Kläger zu 1. diesen Anspruch aus eigenem oder aus fremden Recht geltend macht. Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem jeweiligen Fluggast auch dann zu, wenn er nicht Vertragspartner des Luftbeförderungsvertrages ist (BGH, Urt. v. 27. September 2022, Az. X ZR 35/22, NJW 2023, 50, juris Rn. 12). Dies gilt in Höhe des auf ihn entfallenden Flugentgeltes (LG Frankfurt am Main, Beschl. v. 16. Dezember 2021, Az. 2-24 T 35/21, NJW 2022, 1026, juris Rn. 10). Nachdem die Beklagte die Reservierungskosten auf einen Betrag in Höhe von EUR 34,99 pro Fluggast beziffert hat, wurde der diesbezügliche Vortrag der Klägerseite auch insofern unschlüssig, als dass auch bei Geltendmachung eines Teilbetrags ersichtlich sein muss, welcher Betrag auf welchen Anspruch entfallen soll. b) Wenn man Reservierungskosten als von Art. 8 Abs. 1 lit. a) FluggastrechteVO umfasst betrachten wollte (str., vgl. Keiler, in: Staudinger/Keiler, FluggastrechteVO, 1. Aufl., 2016, Art. 8 Rn. 16), wäre der Erstattungsanspruch aus deswegen ausgeschlossen, weil die Kläger und der Fluggast, Herr A, vorliegend ihr Wahlrecht nach Art. 8 Abs. 1 FluggastrechteVO dahingehend ausgeübt haben, dass sie ersatzbefördert werden sollten und wurden. c) Schließlich stehen auch diesem Anspruch die zuvor unter Ziffer 1.c) dargelegten Gründe entgegen. 3. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderungen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren Ausgleichszahlung unter der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (FluggastrechteVO). Die Kläger sowie der Fluggast Herr A verfügten über eine bestätigte Buchung vom 25. August 2019 für den von der Beklagten auszuführenden Flug … vom Flughafen Frankfurt Main (FRA), Bundesrepublik Deutschland, zum internationalen Flughafen von Cancun (CUN), Vereinigte Mexikanische Staaten, mit planmäßigem Abflug am 22. Dezember 2019 um 11:50 Uhr und planmäßiger Landung am selben Tag um 18:05 Uhr. Am 1. Dezember 2019 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2020 wurde der Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt und mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 30. November 2020 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Nach Kapital VI.1. ist allen Insolvenzgläubigern eine Basisquote in Höhe von 0,1 % zugewiesen. Nach Kapitel VII.4. des Insolvenzplans sind Forderungen mit einem Auszahlungsbetrag von weniger als EUR 10,00 erst mit Fälligkeit der Zusatzquote zu zahlen, die wiederum erst vier Monate nach Auflösung der im Plan gebildeten Rückstellungen fällig werden wird. Obwohl sich die Kläger und der Fluggast, Herr A, rechtzeitig zur Check-in am Schalter einfanden, wurde ihnen von der Beklagten wegen Überbuchung die Beförderung verweigert. Ihnen wurde eine Ersatzbeförderung angeboten, mit welcher sie den Zielflughafen in Cancun (CUN) am 23. Dezember 2022 um 00:15 Uhr erreichten. Die Distanz zwischen dem Flughafen Frankfurt Main (FRA) und dem internationalen Flughafen von Cancun (CUN) beträgt mehr als 3.500 km. Mit Schreiben vom 16. März 2020 forderte der Kläger zu 1. die Beklagte zur Zahlung auf den Ausgleichsanspruch auf. Eine Zahlung erfolgte nicht. Daraufhin mandatierte der Kläger zu 1. die Klägervertreter mit der ausschließlich vorgerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs. Die Klägervertreter meldeten die Ansprüche in Höhe der Klageforderung mit Schreiben vom 15. Juli 2020 bei der Beklagten an. Die Beklagte behauptet, dass der Kläger zu 1. für die Reservierung von Sitzplätzen auf dem streitgegenständlichen Flug einen Betrag in Höhe von EUR 119,80 gezahlt habe und dass der Fluggast, Herr A, seine etwaigen Ansprüche unter der FluggastrechteVO am 1. Dezember 2022 an den Kläger zu 1. abgetreten habe. Nach Ansicht der Kläger sollen die streitgegenständlichen Ansprüche keine Insolvenzforderung darstellen, weil der anspruchsbegründende Tatbestand im Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegen habe. Sie trägt einerseits vor, dass ein Beförderungsanspruch habe weiterhin bestanden habe, denn mit der Durchführung des streitgegenständlichen Fluges habe der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht ausgeübt, sowie andererseits, dass der Insolvenzverwalter durch die Durchführung des streitgegenständlichen Fluges nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) ein neues Schuldverhältnis begründet habe. Mit der Ausstellung der Bordkarten habe die Beklagte den Beförderungsanspruch der Fluggäste zudem anerkannt. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1. EUR 1.319,80 sowie an die Kläger zu 2. und 3. jeweils EUR 600,00, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 zu zahlen, und 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, den Kläger zu 1. Von Honoraransprüchen der Anwaltskanzlei …, für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von EUR 334,75 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass den Fluggästen ein Beförderungsanspruch ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr zugestanden habe. Die streitgegenständlichen Forderungen als Insolvenzforderungen einzuordnen seien und die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Kläger unzulässig sei. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, weil Insolvenzforderungen nur in Höhe der Insolvenzquote zu befriedigen und diese nicht fällig seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.