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Leitsatz

IX ZR 95/24

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR95
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2025:100425UIXZR95.24.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL IX ZR 95/24 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein InsO § 38, § 55 Abs. 1 Stellt ein Flugbeförderungsanspruch nur eine Insolvenzforderung dar, begründet die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Luftfahrtunterneh- mens erfolgte Ausstellung einer Bordkarte keine Masseverbindlichkeit. BGH, Urteil vom 10. April 2025 - IX ZR 95/24 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juni 2024 aufgeho- ben. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Amtsgerichts Frank- furt am Main vom 17. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1 zur Hälfte und die Klägerinnen zu 2 und 3 jeweils zu einem Viertel. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Im August 2019 buchten die Kläger und eine weitere Person (im Folgen- den zusammenfassend als Fluggäste bezeichnet) einen Flug von Frankfurt am Main nach Cancún, Mexiko, für den 22. Dezember 2019 mit einer Flugstrecke von mehr als 3.500 km. Die Landung in Cancún war planmäßig für 18:05 Uhr 1 - 3 - vorgesehen. Die Fluggäste bezahlten den Flugpreis. Die Beklagte bestätigte den Flug. Am 1. Dezember 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Die Beklagte setzte den Flugbetrieb fort. Am Abflugtag verweigerte sie nach Ausstellung der Bordkarten den Fluggästen die Beförderung wegen Überbuchung des Flugs. Sie bot ihnen eine Ersatzbeförderung auf einem anderen Flug an, die diese annahmen. Die Fluggäste erreichten den Zielflughafen Cancún am 23. Dezember 2019 um 00:15 Uhr. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten wurde, nachdem ein Insolvenzplan zustande gekommen war, mit Beschluss vom 30. No- vember 2020 aufgehoben. Der Insolvenzplan sieht für Insolvenzforderungen eine Quote von 0,1 % und Zusatzquoten vor. Ansprüche unter 10 € sind erst mit Fäl- ligkeit der Zusatzquote zu zahlen. Die Kläger - der Kläger zu 1 auch aus abgetretenem Recht der weiteren Person - verlangen eine Ausgleichszahlung von 600 € pro Fluggast sowie Erstat- tung der Kosten der Sitzplatzreservierung für den ursprünglichen Flug von 34,99 € pro Fluggast. Zudem begehrt der Kläger zu 1 Freistellung von vorgericht- lichen Rechtsanwaltskosten. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat auf die Berufung der Kläger die Beklagte - mit Ausnahme eines Teils des Zinslaufs - antragsgemäß verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zu- gelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtli- chen Urteils erreichen. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des amtsgerichtli- chen Urteils. Die Entscheidung hat infolge der Säumnis der Kläger durch Ver- säumnisurteil zu ergehen, beruht aber inhaltlich auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f; vom 26. Oktober 2023 - IX ZR 112/22, WM 2024, 80 Rn. 5, insoweit in BGHZ 238, 344 nicht abge- druckt). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei dem Anspruch aus Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. EU L 46 S. 1; im Folgen- den: Fluggastrechteverordnung oder Fluggastrechte-VO) handele es sich vorlie- gend um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 270 Abs. 1 InsO. Die Beklagte habe gerade nicht entschieden, den fortbestehenden Beförderungs- vertrag nicht durchzuführen. Vielmehr hätten die Parteien zunächst eine konklu- dente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Abrede über die Erfüllung des Beförderungsanspruchs getroffen. Dies genüge, um ein Erstarken der Insol- venzforderung zu einer Masseverbindlichkeit anzunehmen. Erst danach - bei Durchführung der Masseverbindlichkeit - sei es zu der streitgegenständlichen Leistungsstörung in Form der Nichtbeförderung aufgrund Überbuchung und einer anschließenden Ersatzbeförderung gekommen. Hierdurch habe die Beklagte 3 4 - 5 - zum Ausdruck gebracht, dass sie sich jedenfalls nicht auf die zwischenzeitliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens berufen werde. Die Fluggäste hätten darauf aufbauend nicht nur auf die Beförderungsleistung als solche vertraut, sondern auch auf eine vertragsgemäße Leistung. Der Anspruch auf Erstattung der Sitz- platzreservierung stehe den Fluggästen aus § 284 BGB zu. Auch insoweit han- dele es sich um eine Masseverbindlichkeit. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Grundlage des klägerischen Begehrens ist hinsichtlich der Ausgleichs- zahlung Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c Fluggast- rechte-VO. Danach können Fluggäste bei Verweigerung der Beförderung zum Ausgleich der Unannehmlichkeit bei anderen als innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3.500 km die Zahlung von 600 € verlangen; dies gilt auch dann, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen eine anderwei- tige Beförderung zum Endziel anbietet, die Ankunftszeit aber - wie vorliegend - später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich ge- buchten Flugs liegt. Anspruchsgrundlage für frustrierte Sitzplatzreservierungen bei anderweitiger Beförderung zum Endziel ist § 284 BGB, Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Fluggastrechte-VO. 2. Die auf dieser Grundlage geltend gemachten Ansprüche stellen nur In- solvenzforderungen nach § 38 InsO dar. Sie können gemäß §§ 254, 254b InsO nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens nur nach Maßgabe des Insolvenzplans zuerkannt werden. 5 6 7 - 6 - a) Der Senat hat bereits entschieden, dass sich die Frage, ob Ansprüche, auch soweit Rechte nach der Fluggastrechteverordnung inmitten stehen, Insol- venzforderungen oder Masseverbindlichkeiten darstellen, nach deutschem Insol- venzrecht richtet. Er hat ferner entschieden, dass die ursprünglichen Beförde- rungsansprüche aus einer vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgten Bu- chung Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 InsO darstellen und nicht dem Wahlrecht der Beklagten aus §§ 279, 103 InsO unterfallen, wenn Reisende den Flugpreis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt haben. Be- förderungsansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet wor- den sind, sind von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners an nicht mehr durchsetzbar. Sekundäransprüche, die aus der Nichterfüllung insolvenzbedingt nicht durchsetzbarer Ansprüche folgen, begrün- den keine Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 11; vom 26. September 2024 - IX ZR 146/22, WM 2024, 1917 Rn. 9 ff jeweils mwN). b) So liegt der Fall vorliegend: Die ursprünglichen Beförderungsansprüche der Fluggäste aus ihrer Buchung im August 2019 wurden vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten begründet. Die Fluggäste hatten den Flugpreis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig bezahlt. Bei der Verweigerung der Beförderung wegen Überbuchung handelt es sich um die Nichterfüllung eines insolvenzbedingt nicht durchsetzbaren Beförderungsan- spruchs. Die geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlung und auf Er- stattung der Kosten für die Sitzplatzreservierung stellen deshalb Sekundäran- sprüche aus der Nichterfüllung eines nicht durchsetzbaren Beförderungsan- spruchs und damit grundsätzlich Insolvenzforderungen dar. c) Die Fortsetzung des Flugbetriebs wertet weder für sich genommen noch in Verbindung mit etwaigen Erklärungen der Beklagten, der Flugbetrieb werde 8 9 10 - 7 - fortgesetzt, Insolvenzforderungen zu Masseverbindlichkeiten auf (BGH, Urteil vom 26. September 2024 - IX ZR 146/22, WM 2024, 1917 Rn. 12). Der Umstand, dass der Flug als solcher durchgeführt wird, ist daher nicht geeignet, den Beför- derungsanspruch einzelner Passagiere zu Masseforderungen aufzuwerten. Die Beklagte mag andere Fluggäste, deren Beförderungsansprüche insolvenzbe- dingt nicht durchsetzbar waren, anstandslos befördert haben. Aus dem Verhalten gegenüber Dritten folgte jedoch keine Selbstbindung der Beklagten gegenüber den hiesigen Fluggästen (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 12). d) Anders als das Berufungsgericht meint, sind die Beförderungsansprü- che der Fluggäste (und damit auch Sekundäransprüche wegen Nichterfüllung) vorliegend nicht durch konkludente, die ursprüngliche Übereinkunft bestätigende Vereinbarung zu Masseverbindlichkeiten geworden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 InsO). aa) Zwar kann eine Insolvenzforderung durch Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Insolvenzgläubiger zu einer Masseverbindlichkeit werden. Eine solche Vereinbarung hat nicht nur für die Parteien der schuldum- schaffenden Vereinbarung Auswirkungen, sondern auch für die übrigen Beteilig- ten des Insolvenzverfahrens. Sie erfordert angesichts ihrer einschneidenden Wir- kungen, dass die Anforderungen an eine Schuldumschaffung (Novation) erfüllt sind oder die Vereinbarung in einer der Novation vergleichbaren Weise zur Be- gründung einer Masseverbindlichkeit führt. Eine schuldumschaffend wirkende Novation setzt den Willen der Parteien voraus, das alte Schuldverhältnis durch ein neues zu ersetzen und damit zugleich das alte Schuldverhältnis aufzuheben, so dass die Beteiligten nicht mehr darauf zurückgreifen können. Entsprechend gilt für eine schuldumschaffende Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und einem Insolvenzgläubiger, dass diese keinen Zweifel daran lassen darf, dass 11 12 - 8 - eine (Neu-)Begründung der Verbindlichkeit als nunmehr gemäß § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit gewollt ist (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2024 - IX ZR 146/22, WM 2024, 1917 Rn. 14 f). Dagegen berühren weder ein Vergleich über eine Insolvenzforderung noch ein abstraktes Anerkenntnis über eine Insolvenzforderung die Eigenschaft der jeweiligen Ansprüche als Insolvenzforderung, sofern es sich nicht um eine Novation handelt. Dass mit diesen Rechtshandlungen die Insolvenzforderungen modifiziert, verstärkt, unstreitig gestellt oder als solche neu begründet werden, hat keinen Einfluss auf ihre Qualität als Insolvenzforderung (BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 90/22, WM 2023, 882 Rn. 19 mwN; Schmidt/Thole, InsO, 20. Aufl., § 55 Rn. 8; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 55 Rn. 10). Ebenso lässt die teilweise Erfüllung einer Insolvenzforderung die Rechtsnatur des nicht erfüll- ten Teils der Forderung unberührt; ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 150/21, WM 2023, 880 Rn. 15). bb) Daran gemessen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen einer schuldumschaffenden Vereinbarung nicht erfüllt. Insbesondere wertet die Aus- gabe von Bordkarten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermö- gen des Luftfahrtunternehmens einen als Insolvenzforderung zu qualifizierenden Beförderungsanspruch nicht zu einer Masseverbindlichkeit auf. (1) Ein Beförderungsanspruch wird durch den Abschluss des Flugbeförde- rungsvertrags begründet. Die Bordkarte dient demgegenüber als Nachweis, dass der Check-in-Prozess abgeschlossen ist und dass die auf ihr genannte Person berechtigt ist, in das für den gebuchten Flug bereitstehende Flugzeug einzustei- gen. Ein eigenständiges Rechtsgeschäft geht mit ihrer Ausstellung nicht einher. Ihrer Ausgabe kann deshalb auch nicht die Wirkung einer Umwandlung eines Insolvenzanspruchs in eine Masseverbindlichkeit beigemessen werden. 13 14 - 9 - (2) Selbst wenn man in der Ausgabe der Bordkarte die rechtsgeschäftliche Erklärung sähe, der Beförderungsanspruch werde bestätigt, hätte eine solche Er- klärung keinen Einfluss auf die Einordnung des Beförderungsanspruchs als In- solvenzforderung. Eine solche Bestätigung erreicht nicht die Qualität einer Schuldumschaffung (Novation). (3) Nach der Rechtsprechung lässt die teilweise Erfüllung einer Insolvenz- forderung - etwa die Durchführung des Hinflugs bei einheitlich gebuchtem Hin- und Rückflug - die Rechtsnatur des nicht erfüllten Teils der Forderung unberührt, ohne dass dem Treu und Glauben entgegensteht. Für die Ausgabe von Bordkar- ten, die keine teilweise Erfüllung, sondern eine bloße Vorbereitungshandlung im Vorfeld der geschuldeten Beförderungsleistung darstellt, gilt dies erst recht. e) Die Art der Leistungserbringung löst ebenfalls keine Masseverbindlich- keiten aus. Der Streitfall ist nicht mit dem vom Senat mit Urteil vom 9. März 2023 (IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 22 f) entschiedenen Fall vergleichbar. In jenem Fall hat der Senat Ansprüche auf Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung des Flugs, mit dem der Fluggast tatsächlich befördert worden ist, als Massever- bindlichkeiten eingeordnet. Darum geht es im Streitfall nicht. aa) Masseverbindlichkeiten entstehen, wenn der Insolvenzverwalter oder der eigenverwaltende Schuldner bei der Erfüllung der Insolvenzforderung die Rechte des Insolvenzgläubigers verletzt, diesen schädigt oder in anderer Weise zusätzliche Rechte für die Insolvenzmasse auf Kosten des Insolvenzgläubigers in Anspruch nimmt. Entscheidend ist, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die insolvenzbedingten, aus §§ 38, 87, 174 ff InsO folgenden Einschränkungen bei der Durchsetzung seiner Forderung hinzunehmen hat, sondern zusätzliche Nachteile erleidet, die in keinem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren 15 16 17 18 - 10 - stehen. Dann fällt das Verhalten des Insolvenzverwalters oder des eigenverwal- tenden Schuldners unter § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und begründet Ansprüche des geschädigten oder in seinen Rechten verletzten Insolvenzgläubigers, die gemäß § 53 InsO vorab aus der Masse zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, WM 2023, 820 Rn. 21 f). Eine solche Verletzung von Rech- ten des Insolvenzgläubigers, die in keinem Zusammenhang mit dem Insolvenz- verfahren über das Vermögen der Beklagten stand, hat der Senat bei einer gro- ßen, das heißt mindestens dreistündigen Verspätung des Flugs, auf dem ein Fluggast ohne durchsetzbaren Anspruch befördert worden ist, bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2023 - IX ZR 91/22, aaO Rn. 23). bb) Vorliegend haben die Fluggäste jedoch keine zusätzlichen Nachteile, die nicht in einem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen, erlitten. Vielmehr mussten sie allein insolvenzbedingte Einschränkungen bei der Durch- setzung ihrer Forderung hinnehmen: Insolvenzbedingt war ihr Anspruch auf Be- förderung nicht durchsetzbar; deshalb stellten auch der mit der Verweigerung der Beförderung entstandene (Sekundär-)Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c Fluggastrechte-VO und der (Sekun- där-)Anspruch auf Erstattung frustrierter Reservierungskosten bloße Insolvenz- forderungen dar, die allein durch Anmeldung zur Tabelle gemäß §§ 174 ff InsO geltend gemacht werden konnten. Wenn die Beklagte gleichwohl den ebenfalls eine Insolvenzforderung dar- stellenden Sekundäranspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechte-VO erfüllte, ohne dass die Kläger hierauf einen durchsetzbaren Anspruch hatten, stellte sie die Fluggäste besser, als sie insolvenzrechtlich eigentlich stünden. Die anderweitige Beförde- rung wurde ordnungsgemäß durchgeführt; eine Verspätung dieses Flugs ist nicht 19 20 - 11 - behauptet. Die Beklagte hat daher bei der Erfüllung einer Insolvenzforderung we- der die Kläger geschädigt noch hat sie ihre Rechte verletzt. f) Soweit das Amtsgericht angenommen hat, dass die Voraussetzungen, unter denen der Insolvenzplan eine Auszahlung der Quote vorsieht, derzeit nicht erfüllt sind, wird dies von den Parteien nicht angegriffen. III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzu- heben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsver- letzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). Er weist die Berufung der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil zurück. 21 22 - 12 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen dieses Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, Karlsruhe, durch Einreichung ei- ner Einspruchsschrift einzulegen. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.08.2023 - 29 C 121/23 (97) - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.06.2024 - 2-24 S 631/23 - - 13 - IX ZR 95/24 Verkündet am: 10. April 2025 Kluckow, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 14 - IX ZR 95/24 Es wurde am 2.5.2025 durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Rechtsmittelgegners Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 10.4.2025 ein- gelegt. ECLI:DE:BGH:2025:020725BIXZR95.24.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 95/24 vom 2. Juli 2025 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 2 Juli 2025 beschlossen: Die Kläger werden, nachdem sie den Einspruch gegen das am 10. April 2025 verkündete Versäumnisurteil zurückgenommen haben, des Einspruchs für verlustig erklärt. Die Kosten des Einspruchs werden ihnen auferlegt (§ 346, § 516 Abs. 3 ZPO). Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes