Beschluss
934 XIV 367/12
AG Frankfurt Abt. 934. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2012:0904.934XIV367.12.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
betreffend …,
z. Zt. im Gewahrsam der Bundespolizeidirektion Frankfurt a. M.,
Bevollmächtigter: …
antragstellende Behörde: Bundespolizeidirektion Frankfurt a. M.
wird dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG die Freiheit einstweilen entzogen und dessen weitere Unterbringung im Gebäude 587a des Flughafens Frankfurt a. M. zur Sicherung der Ausreise bis längstens 11.09.2012 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Für das Verfahren gem. § 427 FamFG wird dem Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt und … als Rechtsanwalt beigeordnet.
Der antragstellenden Behörde wird aufgegeben, bis spätestens 10.09.2012 anhand des Ergebnisses des Vorstellungstermins des Betroffenen im Einzelfall darzulegen, dass mit der Rückführung des Betroffenen innerhalb des Zeitraums, für den Sicherungshaft beantragt ist, zu rechnen ist, oder Vergleichsfälle aus den letzten beiden Jahren vorzulegen, bei denen auch ohne Rückkehrbereitschaft und ohne Dokumente des Betroffenen eine Passersatzbeschaffung erfolgreich abgeschlossen werden konnte.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend …, z. Zt. im Gewahrsam der Bundespolizeidirektion Frankfurt a. M., Bevollmächtigter: … antragstellende Behörde: Bundespolizeidirektion Frankfurt a. M. wird dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG die Freiheit einstweilen entzogen und dessen weitere Unterbringung im Gebäude 587a des Flughafens Frankfurt a. M. zur Sicherung der Ausreise bis längstens 11.09.2012 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Für das Verfahren gem. § 427 FamFG wird dem Betroffenen Prozesskostenhilfe bewilligt und … als Rechtsanwalt beigeordnet. Der antragstellenden Behörde wird aufgegeben, bis spätestens 10.09.2012 anhand des Ergebnisses des Vorstellungstermins des Betroffenen im Einzelfall darzulegen, dass mit der Rückführung des Betroffenen innerhalb des Zeitraums, für den Sicherungshaft beantragt ist, zu rechnen ist, oder Vergleichsfälle aus den letzten beiden Jahren vorzulegen, bei denen auch ohne Rückkehrbereitschaft und ohne Dokumente des Betroffenen eine Passersatzbeschaffung erfolgreich abgeschlossen werden konnte. Der Betroffene ist kongolesischer Staatsangehöriger und ledig. Aufgrund des gestellten Antrags ist dem Betroffenen gemäß § 427 FamFG in Verbindung mit § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG die Freiheit vorläufig zu entziehen. Über den Antrag kann nicht endgültig entschieden werden, weil noch weitere Sachaufklärung möglich ist. Der Bevollmächtigte des Betroffenen hat pauschal behauptet, dass eine Passersatzbeschaffung für den Betroffenen bei der Botschaft der demokratischen Republik Kongo innerhalb von 3 Monaten ausgeschlossen sei. Diese pauschale Behauptung entspricht nicht der gerichtlichen Erfahrung; es ist vielmehr bislang nur gerichtsbekannt, dass in Einzelfällen die Beschaffung von Passersatzpapieren für Betroffene aus dem Kongo auf Schwierigkeiten stößt. Insoweit ist Aufklärung über den erforderlichen Zeitraum der Passersatzbeschaffung im vorliegenden Einzelfall von der für den 06.09.2012 vorgesehenen Vorführung des Betroffenen bei der Botschaft der demokratischen Republik Kongo zu erwarten. Es bestehen allerdings dringende Gründe für die Annahme, dass gegen den Betroffenen Unterbringung zur Sicherung seiner Ausreise angeordnet werden wird. Nach Aktenlage ist der Betroffene nach Ablehnung seines Asylverfahrens gem. § 18a AsylVfG gemäß § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG zur Sicherung der Ausreise im Gebäude 587a des Flughafens Frankfurt a. M. unterzubringen. Die Dauer der einstweiligen Freiheitsentziehung ist bis zum 10.09.2012 anzuordnen, da davon auszugehen ist, dass dieser Zeitraum für die erforderlichen Darlegungen der antragstellenden Behörde ausreichend ist. Gemäß § 422 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe war für das einstweilige Anordnungsverfahren stattzugeben, da es für den Betroffenen als Erfolg anzusehen ist, dass eine endgültige Anordnung über die Freiheitsentziehung bislang nicht erfolgen konnte (§§ 76 FamFG, 114 ZPO).