Beschluss
2-29 T 255/12
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2013:0314.2.29T255.12.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.09.2012 (Az.: 934 XIV 367/12), den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat.
Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 3.000,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 04.09.2012 (Az.: 934 XIV 367/12), den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat. Dem Betroffenen wird für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... gewährt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Bundesrepublik Deutschland zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 3.000,00 festgesetzt. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 04.09.2012 (Az.: 934 XIV 367/12) dem Betroffenen die Freiheit gem. § 427 FamFG einstweilen entzogen und dessen weitere Unterbringung im Gebäude ... lauf dem Gelände des Flughafens ... zur Sicherung der Ausreise bis längstens 11.09.2012 angeordnet. Hiergegen hat der Betroffene durch seinen Bevollmächtigte am 04.09.2012, taggleich eingegangen bei Gericht, Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 07.09.2012 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Beschluss vom 04.09.2012 aufgehoben und den Antrag der antragstellenden Behörde vom 03.09.2012 zurückgewiesen. Dem Betroffenen wurde daraufhin am 07.09.2012 die Einreise gestattet. Die Beschwerde ist gemäß § 106 Abs. 2 AufenthG, §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig und auch begründet. Auf die Beschwerde des Betroffenen war die Rechtswidrigkeit des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 04.09.2012 (Az.: 934 XIV 367/12) nach § 62 FamFG festzustellen. Die Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung gem. § 427 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 15 Abs. 5 und 6 AufenthG lagen nicht vor. Das Amtsgericht durfte die Haft bereits deshalb nicht anordnen, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung, die auch im einstweiligen Anordnungsverfahren zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2012, V ZB 96/11). Es liegt vorliegend ein Verstoß gegen § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 FamFG vor. Diese Vorschrift erfordert die Darlegung von Tatsachen zu der Durchführbarkeit der Zurückschiebung innerhalb der beantragten Haftdauer. Hinsichtlich der Durchführbarkeit der Abschiebung sind auf das Land bezogene Ausführungen erforderlich, in welches der Betroffene abgeschoben werden soll. Anzugeben ist, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind (vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2012, Az. V ZB 235/11, m.w.N., zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt der Antrag vom 03.09.2012 nicht. Die Darlegung der Tatsachen zu der Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb des beantragten Sicherungshaftzeitraums in Form von konkreten Angaben zum üblicherweise benötigten Zeitraum zur Abschiebung nach Kongo sind vorliegend nicht ausreichend. Es wird lediglich ein „Vergleichsfall“ angeführt, der mit dem vorliegenden Sachverhalt aber gerade nicht vergleichbar ist. Im Vergleichsfall hat der Betroffene eine schriftliche Rückkehrerklärung abgegeben und war kooperativ und machte wahrheitsgemäße Angaben. Einer Vorstellung bei der Botschaft war danach in dem Vergleichsfall nicht erfolgt. Vorliegend liegt der Fall hingegen so, dass der Betroffene sich weigerte, eine schriftliche Rückkehrerklärung abzugeben. Auch weigerte er sich, sich seine im Kongo vorhandenen Identitätsdokumente zu beschaffen. Es war danach eine Vorführung bei dem Konsulat notwendig. Der Betroffene machte durch sein Verhalten deutlich, nicht ausreisewillig zu sein, so dass nähere Angaben der antragstellenden Behörde zum üblicherweise benötigten Zeitraum zur Abschiebung für den Fall von mangelnder Kooperation sowie für den Fall nicht wahrheitsgemäßer Angaben und diesbezügliche Vergleichsfälle im Antrag hätten dargelegt werden müssen. Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG abgesehen werden, da eine persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz zeitnah am 10.12.2012 erfolgte und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten waren. Zudem verzichtete der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich auf eine Anhörung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, diejenige Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316). Dem Betroffenen war, da die Beschwerde Erfolg hatte, für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... zu gewähren. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus §§ 128c Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.