Beschluss
934 XIV 2203/21 B
AG Frankfurt Abt. 934. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:1103.934XIV2203.21B.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren
wird der Antrag auf Haftaufhebung der Vertrauensperson des Betroffenen vom 21.10.2021 abgelehnt.
Der Betroffene hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren wird der Antrag auf Haftaufhebung der Vertrauensperson des Betroffenen vom 21.10.2021 abgelehnt. Der Betroffene hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Antrag der Vertrauensperson des Betroffenen vom 21.10.2021 ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 426 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FamFG liegen nicht vor. Danach ist der Beschluss, durch den eine Freiheitsentziehung angeordnet wird, auf Antrag des Betroffenen aufzuheben, wenn der Grund für die Freiheitsentziehung weggefallen ist. Die Gründe, die zur Anordnung der Freiheitsentziehung im Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 21.10.2021 – Az.: 934 XIV 2203/21 B führten, bestehen nach wie vor. Der Haftantrag ist zulässig. Es wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 21.10.2021 verwiesen. Eine andere Beurteilung rechtfertigt das Vorbringen der Vertrauensperson des Betroffenen nicht. Insbesondere waren keine weiteren Ausführungen zur Dauer des Freiheitsentzuges von Nöten. In einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft ist eine nähere Erläuterung des für die Buchung eines Fluges mit Sicherheitsbegleitung erforderlichen Zeitaufwands nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in aller Regel dann nicht geboten, wenn sich die Behörde auf eine Auskunft der zuständigen Stelle oder entsprechende eigene Erfahrungswerte beruft, wonach dieser Zeitraum bis zu sechs Wochen beträgt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 20.09.2018 – V ZB 4/17; vom 14.07.2020 – XIII ZB 74/19; vom 23.03.2021 – XIII ZB 6/20). Das ist hier der Fall. Mit einer Dauer von 3,5 Wochen zwischen Haftantrag und beabsichtigtem Abschiebungstermin wird dieser Zeitraum sogar unterschritten. Entgegen den Ausführungen im Antrag genügen die Angaben der Antragstellerin auch, um die Identität des Betroffenen sicherzustellen. Zwar wird sein gewöhnlicher Aufenthaltsort im Antragsrubrum nicht genannt. Auf der dritten Seite des Antrags ist aber ausgeführt, dass der Betroffene in der [Anschrift] untergebracht wurde. Wie aus dem Protokoll vom 21.10.2021 hervorgeht, lag die Ausländerakte dem Gericht vor. Sie wurde zu diesem Zweck am 18.10.2021 angefordert (Bl. 16 d. A.). Der Betroffene hat keinen Anspruch auf schriftliche Übersetzung des Haftantrages noch war die Aushändigung einer ebensolchen aus anderen Gründen geboten. Die mündliche Übersetzung, die hier auch stattgefunden hat, reicht aus, um den Betroffenen in die Lage zu versetzen, den wesentlichen Inhalt des Antrages zu erfassen, ihn zu verstehen und in der Anhörung seine Rechte zu wahren. Mehr ist nicht zu verlangen (BGH, Beschluss vom 12.03.2015 – V ZB 187/14). Zudem hat der Betroffene in der Anhörung nicht nur Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern, sondern auch Fragen zu stellen. Eine anwaltliche Vertretung des Betroffenen besteht nicht mehr, sodass auch kein Rechtsanwalt zum Anhörungstermin zu laden war. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Antragstellerin wird verwiesen. Der Betroffene hat auch zu keinem Zeitpunkt die Mitwirkung eines Rechtsanwaltes verlangt. Die Mitwirkungspflicht des Betroffenen ergibt sich entgegen der Ausführungen im Antrag ausdrücklich aus § 27 FamFG. Auch in der Sache ist keine andere Entscheidung geboten als bei Fassung des Beschlusses vom 21.10.2021. Die Haftgründe bestehen nach wie vor fort, eine Änderung der Sachlage ist nicht eingetreten. Insofern wird auf den Beschluss vom 21.10.2021 verwiesen. Es sei betont, dass eine jederzeitige Rückführung des Betroffenen gerade nicht jederzeit stattfinden kann, wie im Haftaufhebungsantrag ausgeführt wurde. Wegen des vorangegangenen Verhaltens ist eine Sicherheitsbegleitung notwendig, die organisiert werden muss. Auch ist nach wie vor kein Hindernis für die Durchführbarkeit der Abschiebung ersichtlich. Die Lage im Zielland auch bezüglich der herrschenden Pandemie im Blick zu behalten und gegebenenfalls eine Abschiebung auszusetzen ist Sache der abschiebenden Behörde. Anhaltspunkte, dass diese dem nicht nachkommt sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG. Dolmetscherkosten sind nicht angefallen.