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Beschluss

934 XIV 168/22 B

AG Frankfurt Abt. 934. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2022:0112.934XIV168.22B.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich 06.03.2022 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren … wird gegen die Betroffene zur Sicherung der Abschiebung Haft bis einschließlich 06.03.2022 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Die Betroffene ist russische Staatsangehörige und ist nach eigenen Angaben am 15.12.2016 mit dem Auto über eine unbekannte Route mittels Schlepper in die Bundesrepublik Deutschland unerlaubt eingereist. Der Schlepper will den Pass einbehalten haben (Bl. 22 der Ausländerakte). Am 22.06.2016 stellte sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag (Bl. 1 ff. der Ausländerakte) und wurde in der Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge (EAE) in … untergebracht. Mit Entscheidung vom 18.01.2017 (Bl. 5 der Ausländerakte) wurde sie dem Landkreis … zugewiesen und verpflichtet, dort ihren Wohnsitz zu nehmen. Sie war zuletzt unter der Adresse … wohnhaft. Das BAMF lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 15.08.2017 (Bl. 39 ff. der Ausländerakte) ab und forderte die Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe auf. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zu dem Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet nach § 11 Abs. 1 AufenthG ab dem Tag der Abschiebung gerechnet, hat das BAMF im Rahmen der o.g. Entscheidung einen Zeitrahmen von 30 Monaten festgelegt (Bl. 39 der Ausländerakte). Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene Rechtsmittel ein. Das Verwaltungsgericht … wies am 03.09.2019 (Bl. 74 ff. der Ausländerakte) den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab, so dass die Ausreisepflicht vollziehbar und die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes erloschen ist. Die Betroffene erhielt in der Folge eine Duldungsbescheinigung, zuletzt verlängert bis 25.11.2021 und mit auflösender Bedingung „Erlischt mit formloser Bekanntgabe des Abschiebetermins […]“ versehen (Bl. 150 der Ausländerakte). In der Folgezeit ist die Betroffene ihrer Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen. Daher sind Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet worden. Zu diesem Zweck wurde sie zunächst für den Flug am 11.01.2022 eingebucht und den Behörden in Russland zur Rückübernahme angekündigt (Bl. 159 bis 174 der Ausländerakte). Die Durchführung scheiterte jedoch daran, dass die Betroffene Widerstand geleistet hat (Bl. 188 der Ausländerakte). Am 11.01.2022 sollte die Betroffene … nach Moskau unbegleitet abgeschoben werden. Bereits in den Diensträumen des Rückführungsdienstes äußerte die Rückzuführende, dass sie unter keinen Umständen nach Moskau fliegen werde, da sich ihre Mutter in Deutschland aufhalte und diese erkrankt sei. Als die Beamten des Rückführungsdienstes die Betroffene aufklärten und diese zum o.g. Flug verbrachten, verweigerte die Betroffene vehement, den ihr zugewiesenen Sitzplatz einzunehmen. Dies ließ sie lautstark gegenüber der Flugcrew sowie den eingesetzten Beamten verlauten. Hier kündigte sie gegenüber den eingesetzten Beamten an, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Abschiebung verhindern werde, egal wie. Daraufhin wurde die Maßnahme seitens der BPOL abgebrochen (Bl. 188 der Ausländerakte). Die Betroffene soll nun mit dem nächstmöglichen Flug in der 9. KW 2022 mit Sicherheitsbegleitung nach Russland abgeschoben werden.Der Ausländerbehörde liegt ein bis zum 08.07.2021 gültiger Reisepass (Bl. 152 der Ausländerakte) vor, mit dem die Betroffene abgeschoben werden kann. Eine frühere Flugbuchung zur Überstellung ist aktuell deutschlandweit nicht möglich, da Russland aktuell nach Angaben der Bundespolizei keine abzuschiebenden Personen per Einzelmaßnahme und mit Sicherheitsbegleitung entgegennimmt. Es muss daher auf eine Chartermaßnahme ausgewichen werden. Die nächste Chartermaßnahme ist aktuell in der Mitte der 9. KW 2022 geplant. Aufgrund der Modalitäten im Zielstaat ist jedoch aktuell mit einer Durchführbarkeit der Maßnahme bis zum Ende der 9. KW 2022 zu rechnen. Die Betroffene sitzt seit dem 11.01.2022 aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az.: 934 XIV 168/22) in Haft. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags „knapp“ gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Haft und zu der Durchführbarkeit der Überstellung sowie zu der notwendigen Haftdauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Haftanordnung zu treffen. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen die Betroffene gemäß § 417 FamFG in Verbindung mit § 62 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a Nr. 5 und 6 AufenthG Haft zur Sicherung der Abschiebung anzuordnen. Es besteht Fluchtgefahr. Die Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Auch das Schreiben des Rechtsanwalts … vom 24.11.2021 mit dem Verweis auf § 25 Abs. 5 AufenthG ändert an der vollziehbaren Ausreisepflicht nichts. Unabhängig von der Frage, ob ein Bedürfnis der Mutter der Betroffenen nach ausschließlicher Pflege durch die Betroffene hier überhaupt rechtliche Relevanz besitzt, besteht schon gar nicht die ausschließliche Notwendigkeit einer Pflege durch die Betroffene. An der Adresse der Betroffenen wohnt neben der Schwester noch die Familie der Schwester, womit der Haushalt der Mutter insgesamt 6 Familienmitglieder umfasst (Bl. 185 der Ausländerakte). Eine Pflege der Mutter bzw. eine Organisation zur professionellen Pflege ist somit auch nach der Abschiebung der Betroffenen sichergestellt und es besteht in diesem Sinne keine familiäre Bedarfsgemeinschaft. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG wird Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat. Die Betroffene hat sich insbesondere ihrer am 11.01.2022 geplanten Abschiebung entzogen, indem sie sich, als die Beamten des Rückführungsdienstes die Betroffene zum o.g. Flug verbrachten, vehement verweigerte, den ihr zugewiesenen Sitzplatz einzunehmen. Dies ließ sie lautstark gegenüber der Flugcrew sowie den eingesetzten Beamten verlauten. Hier kündigte sie gegenüber den eingesetzten Beamten an, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Abschiebung verhindern werde, egal wie, sodass die Abschiebung abgebrochen wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (s. BGH, Beschluss vom 15.09.2016, Az.: V ZB 69/16; s. auch LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 12.12.2017, Az.: 2-29 T 277/17) kann ein solcher passiver Widerstand im Rahmen der geplanten Abschiebung einen Haftgrund darstellen. Das Verhalten der Betroffenen zielte darauf ab, die geplante Abschiebung zu verhindern. Es war zu erwarten, dass angesichts der von ihr klar zum Ausdruck gebrachten Weigerungshaltung der Flug für sie nicht stattfinden wird. Gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG wird ferner Fluchtgefahr im Sinne von Abs. 3 S. 1 Nr. 1 widerleglich vermutet, wenn der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will. Eine ausdrückliche Erklärung des Ausländers, dass er sich der Abschiebung entziehen will, i. S. d. § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG liegt vor, wenn der Ausländer klar zum Ausdruck bringt, dass er nicht freiwillig in den in der Abschiebungsandrohung genannten Zielstaat reisen und sich vor allem auch nicht für eine behördliche Durchsetzung seiner Rückführung zur Verfügung halten würde (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 – V ZB 27/16 -, Rd-Nr. 5, juris – bezieht sich auf § 2 Abs. 14 Nr. 5 AufenthG a.F., welcher wortlautgleich in § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG übernommen worden ist). Durch das oben dargestellte Verhalten sowie der Umstand, dass sie bereits in den Diensträumen des Rückführungsdienstes äußerte, dass sie unter keinen Umständen nach Moskau fliegen werde, da sich ihre Mutter in Deutschland aufhalte und diese erkrankt sei, brachte die Betroffene klar zum Ausdruck, dass sie keinesfalls bereit ist, freiwillig auszureisen. Sofern die Betroffene durch ihren Bevollmächtigten und im Rahmen der Anhörung nunmehr angab, freiwillig zusammen mit ihrer Mutter ausreisen zu wollen, konnte dem kein Glauben geschenkt werden. Die Betroffene ist nunmehr seit längerem ausreisepflichtig und ist dieser Verpflichtung bisher nicht nachgekommen, obwohl umfangreiche Angebote bestanden. Zu diesen Angeboten zählt insbesondere die durch die Zentrale Ausländerbehörde in der EAE speziell eingerichtete Beratungsstelle mit einem regelmäßigen Beratungsangebot und der Vermittlung von kostenlosen Flügen zum Zwecke der freiwilligen Ausreise in das Heimatland sowie Fördermittel zur Starthilfe durch Organisationen wie der International Organisation for Migration (IOM). Zu solchen Beratungsgesprächen wird jeder Ausländer, der in der EAE registriert wird, eingeladen. Die Dauer der Haft ist dem Tenor zu entnehmen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Abschiebung der Betroffenen durchzuführen. Die Rückführung mit Sicherheitsbegleitung kann nach Angaben der antragstellenden Behörde in der beantragten Haftdauer realisiert werden. Eine frühere Flugbuchung zur Überstellung ist aktuell deutschlandweit nicht möglich, da Russland aktuell nach Angaben der Bundespolizei keine abzuschiebenden Personen per Einzelmaßnahme und mit Sicherheitsbegleitung entgegennimmt. Es muss daher auf eine Chartermaßnahme ausgewichen werden. Die nächste Chartermaßnahme ist aktuell in der Mitte der 9. KW 2022 geplant. Auch ein kurzer zeitlicher Puffer von nicht mehr als 6 Tagen für allfällige Verzögerungen erscheint angemessen. Die Haft wird auch in der Abschiebehafteinrichtung in … europarechtskonform vollzogen werden können (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17.09.2014, V ZB 111/14, juris). Die Anordnung ist auch insgesamt verhältnismäßig. Aufgrund des Verhaltes während der Abschiebungsmaßnahme, wodurch die Betroffene sich ihrer Abschiebung entzogen hat, verdeutlichte sie, dass sie sich auch zukünftig einer Abschiebung entziehen will und wird. Diesem Verhalten zugrunde legend, ist es nicht anzunehmen, dass die Betroffene nunmehr bereit ist, sich den hiesigen Gesetzen zu beugen und bei den Behörden mitzuwirken und für die Abschiebung freiwillig zur Verfügung zu stehen. Das Verhalten der Betroffenen zeigt deutlich, dass sie den Aufforderungen der Ausländerbehörde nicht Folge leistet, um sich ihrer Abschiebung zu entziehen. Dabei ändert sich auch nichts, dass die Familie der Betroffenen 500 Euro beim Bevollmächtigten hinterlegt hat. Strafverfahren, die ein erforderliches Einvernehmen einer Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4 AufenthG bedürfen, sind nicht bekannt. An der Haft- und Reisefähigkeit der Betroffenen bestehen ausweislich des in der Anhörung gewonnen Eindrucks keine Bedenken. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen die Betroffene eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 – Az. V ZB 222/09).