Beschluss
2-29 T 15/22
LG Frankfurt 29. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2022:0215.2.29T15.22.00
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Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 12. Januar 2022
(934 XIV 168/22 B) wird aufgehoben und der Antrag vom 11. Januar 2022 auf Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 6. März 2022 wird zurückgewiesen.
Die Betroffene ist sofort aus der Abschiebungshaft zu entlassen.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2022 (934 XIV 168/22 B) die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat.
Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt
Fahlbusch als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet.
Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium …, hat die Kosten des Verfahrens und die hierdurch der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Amtsgerichts … vom 12. Januar 2022 (934 XIV 168/22 B) wird aufgehoben und der Antrag vom 11. Januar 2022 auf Anordnung von Abschiebungshaft bis zum 6. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Betroffene ist sofort aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 2022 (934 XIV 168/22 B) die Betroffene in ihren Rechten verletzt hat. Der Betroffenen wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt Fahlbusch als Verfahrensbevollmächtigter beigeordnet. Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium …, hat die Kosten des Verfahrens und die hierdurch der Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf € 5.000 festgesetzt. I. Die Betroffene ist … Staatsangehörige und ist nach eigenen Angaben am 15. Dezember 2016 mit dem Auto über eine unbekannte Route mittels Schlepper in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Ihr Pass sei von dem Schlepper einbehalten worden. Am 22. Juni 2016 stellte sie einen Asylantrag und wurde in der Erstaufnahmeeinrichtung in ... untergebracht. Mit Entscheidung vom 18. Januar 2017 wurde sie dem Landkreis … zugewiesen und verpflichtet, dort ihren Wohnsitz zu nehmen. Der Verpflichtung kam die Betroffene durchweg nach. Seit März 2017 ist sie durchgängig an der Anschrift … amtlich gemeldet. Mit Bescheid des BAMF vom 15. August 2017 wurde der Asylantrag der Betroffenen abgelehnt und die Betroffene unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen aufgefordert. Die Klage gegen den ablehnenden Asylbescheid wurde durch das Verwaltungsgerichts ... am 3. September 2019 zurückgewiesen, sodass die Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Betroffene erhielt anschließend eine Duldungsbescheinigung, zuletzt verlängert bis zum 25. November 2021 und mit der auflösenden Bedingung versehen: „Erlischt mit formloser Bekanntgabe des Abschiebetermins“. Die Betroffene ist in der Folgezeit ihrer Ausreisverpflichtung nicht nachgekommen und sie wurde am 11. Januar 2022 an ihrer Wohnanschrift abgeholt und zum Zwecke der Abschiebung zum Flughafen … gebracht. Dort äußerte die Betroffene in den Diensträumen des Rückführungsdienstes, dass sie unter keinen Umständen nach … fliegen werde, da sich ihre Mutter in Deutschland aufhalte und diese erkrankt sei. Als die Beamten die Betroffene zum Flugzeug brachten, verweigerte diese den ihr zugewiesenen Sitzplatz einzunehmen. Dies ließ sie lautstark gegenüber der Flugcrew sowie den eingesetzten Beamten verlauten. Hier kündigte sie gegenüber den eingesetzten Beamten an, dass sie mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel die Abschiebung verhindern werde, egal wie. Daraufhin wurde die Maßnahme abgebrochen Auf den Antrag vom 11. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht … mit Beschluss vom gleichen Tag Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum nächsten Tag an. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 ordnete das Amtsgericht … mit Beschluss vom gleichen Tag Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 6. März 2022 an. Hiergegen hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2022 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … zu bewilligen. Ferner hat sie beantragt festzustellen, dass der angefochtene Beschluss sie in ihren Rechten verletzt hat. Auf den angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen (Bl. 45 ff. d.A.). Die Verfahrensakte wurde beigezogen und lag vor. II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss ist rechtswidrig und hat die Betroffene in ihren Rechten verletzt. Die auf §§ 62 Abs. 3 Nr. 1, 3a Nr. 5 und Nr. 6 AufenthG gestützte Haftanordnung ist vorliegend rechtswidrig und war daher aufzuheben. Zutreffend geht das Amtsgerichts zunächst davon aus, dass die Vermutung für die Annahme einer Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG erfüllt ist. Im Rahmen der Anordnung von Abschiebehaft wegen Fluchtgefahr ist zudem stets durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob tatsächlich Fluchtgefahr vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 – XIII ZB 2/20 –, Rn. 10 m.w.N, juris). Dies war hier nach Ansicht der Kammer jedoch nicht der Fall. Hierfür spricht zunächst, dass die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Wohnsitznahme entsprechend der ihr auferlegten Verpflichtung ohne Beanstandungen nachgekommen und seit 2017 durchgängig an einer festen Wohnanschrift gemeldet ist und sich dort tatsächlich aufhält. Verstöße gegen diese Auflage sind nicht bekannt. Zudem hat die Betroffene eine sehr enge familiäre Verbundenheit, da sie zusammen mit ihrer pflegebedürftigen Mutter und weiteren vier Familienmitgliedern an dieser Anschrift zusammenwohnt. Die Vermutung der Fluchtgefahr ist vorliegend insbesondere dadurch ganz erheblich erschüttert, dass die Betroffene ausweislich der vorliegenden ärztlichen Atteste sich als vorrangige Pflegeperson um ihre Mutter kümmert, die nach einer Hirnblutung unter einer leichten kognitiven Störung sowie einem insulinpflichtigen Diabetes mellitus und weiteren Einschränkungen leidet und in ihrer Mobilität eingeschränkt ist. Die Betroffene führt ausweislich der ärztlichen Unterlagen eine 24-Stunden Betreuung durch, wobei die Mutter eine Pflege – zu der auch die Begleitung zum Toilettengang gehört – durch die anderen Familienmitglieder oder einen Pflegedienst ablehnt. Diese Umstände sprechen dafür, dass die Betroffene im Rahmen dieser familiären Beziehung eine ganz erhebliche Verantwortung und Pflegeaufgabe übernommene hat. Ferner sei ausweislich des ärztlichen Attests vom 18. Februar 2021 (Bl. 97 d.A.) die Versorgung der Mutter im Falle einer Ausweisung der Betroffenen nicht gewährleistet. Der von der Betroffenen im Rahmen des Abschiebeversuchs angekündigte Widerstand gegen die Abschiebung muss vorliegend im Zusammenhang mit dem ungeklärten Pflegezustand der Mutter betrachtet werden. Aus Sicht der Betroffenen hätte die unangekündigte Abschiebung zur Folge, dass die Pflegesituation ihrer Mutter von einem auf den anderen Tag völlig ungeregelt ist. Aus der Weigerungshaltung der Betroffenen kann daher nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass sie sich einer zukünftigen Abschiebung durch Flucht entziehen würde, wenn bis dahin die Pflegesituation der Mutter geklärt werden kann. Auch die weiteren Umstände sprechen vorliegend gegen eine Fluchtgefahr. Die Betroffene hat vielmehr in Kenntnis der möglichen Abschiebung im November 2021 ihren gültigen … Reisepass bei der Ausländerbehörde abgegeben hat, obwohl der Familie bekannt war, dass diese Maßnahme der Vorbereitung der Abschiebung diente. Zwar ist die Betroffene der Aufforderung zur Passvorlage nicht unverzüglich nachgekommen. Die gleichwohl erfolgte Passvorlage im November 2021 spricht jedoch dafür, dass sie in Kenntnis der hieraus folgenden Abschiebevorbereitungen weiterhin mit der Ausländerbehörde zusammengearbeitet hat und gerade nicht untergetaucht ist. Ob darüber hinaus auch die Vermutung gemäß § 62 Abs. 3a Nr. 6 AufenthG erfüllt war, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das einheitliche Verhalten der Betroffenen, sich dem Abschiebeversuch zu entziehen und hierbei anzukündigen, mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln die Abschiebung zu verhindern, begründet jedenfalls keine über § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG hinausgehende Vermutung der Fluchtgefahr. Die Äußerung der Betroffenen war auf die konkret bevorstehende Maßnahme bezogen, sodass hieraus keine über die aus § 62 Abs. 3a Nr. 5 AufenthG hinausgehende bzw. zusätzliche Fluchtgefahr abgeleitet werden kann. Das Verhalten der Betroffenen muss im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bewertet werden. Hierbei ist das Verhalten der Betroffenen am 11. Januar 2022 unter Berücksichtigung ihrer Lebensumstände nicht ausreichend, um eine Fluchtgefahr gemäß § 62 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG zu begründen. Darüber hinaus ist die angeordnete Abschiebehaft auch nicht verhältnismäßig. Die Anordnung von Sicherungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG ist nämlich nur dann verhältnismäßig, wenn die Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet und erforderlich ist und der mit ihr verbundene Eingriff nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache steht (BVerfG, InfAuslR 2008, 358, 359; BGH, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 127/10, NVwZ 2010, 1318, 1319 Rn. 26; Beschluss vom 19. Mai 2011 - V ZB 167/10, NVwZ 2011, 1216 Rn. 7). Der BGH hat zur Anordnung von Abschiebehaft gegen einen Elternteil eines minderjährigen Kindes folgendes ausgeführt: „Zwar ist die mit der Haft verbundene Trennung eines Elternteils von einem minderjährigen Kind grundsätzlich gerechtfertigt, wenn ein Haftgrund nach § 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegt. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Haftanordnung bei einer gelebten Eltern-Kind-Beziehung nicht nur in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), sondern zugleich in das Grundrecht auf den Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und das Recht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) eingreift. Bei solchen Beziehungen der Eltern zu minderjährigen Kindern ist die Abschiebungshaft daher nur im äußersten Fall und nur für die kürzestmögliche angemessene Dauer zulässig. (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – V ZB 214/12 –, Rn. 12, juris).“ Diese Ausführungen sind auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Geschützt von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK ist nicht lediglich die Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und seinen Eltern, sondern auch die familiäre Beziehung zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern. Auch für diese Beziehung ist der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK grundsätzlich eröffnet. Vorliegend handelt es sich auch um eine intensive und gelebte familiäre Bindung, die durch die Haft in erheblicher Weise eingeschränkt wird. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil die Mutter massiv pflegebedürftig ist und nach Aktenlage ein besonderes Vertrauensverhältnis ausschließlich zu der Betroffenen hat. Auch der Umstand, dass die Mutter der Betroffenen noch mit weiteren Familienmitgliedern zusammenlebt, die möglicherweise ebenfalls die Pflege übernehmen könnten, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Zunächst ist dem Antrag vom 11. Januar 2022 nicht zu entnehmen, um welche Familienangehörigen es sich handelt und ob diese aufgrund ihres Alters oder ihrer beruflichen Situation überhaupt in der Lage und bereit sind, eine so intensive Betreuung wie sie hier erforderlich ist, zu gewährleisten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Betroffenen handelt es sich bei diesen weiteren Familienmitgliedern um minderjährige Kinder, nicht mehr im Haushalt lebende oder berufstätige Personen. Auch die Schwester der Betroffenen kann nicht ohne weiteres die Pflege übernehmen, da sie berufstätig ist und vier teilweise noch minderjährige Kinder hat. Soweit die antragstellende Behörde ausführt, dass die Pflege der Mutter durch die weiteren Haushaltsmitglieder gewährleistet wäre, hat sie diese Umstände erkennbar nicht berücksichtigt. In den Fällen einer so engen familiären Beziehung muss die Abschiebehaft auf die kürzest mögliche Dauer beschränkt werden. Dies ist hier offensichtlich nicht geschehen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob der antragstellenden Behörde bekannt war, dass sicherheitsbegleitete Abschiebungen nach … aktuell nicht möglich sind und deshalb eine Charta-Maßnahme abgewartet werden muss. Solche Informationen muss die antragstellende Behörde vor Ergreifung der Abschiebemaßnahme prüfen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Die antragstellende Behörde musste aufgrund der ihr bekannten familiären Situation damit rechnen, dass die Betroffene – wie vorliegend geschehen – einen zumindest verbalen Widerstand leistet und sich weigert, ihren Sitzplatz einzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Abschiebeversuch nahezu zwei Monate vor der nächsten Charta-Maßnahme durchgeführt wurde, sodass die Haft im Falle des Scheiterns der Maßnahme für diesen langen Zeitraum erforderlich sein würde. Die Betroffene war durchweg unter ihrer Wohnanschrift erreichbar und hat dort täglich die Pflege ihrer Mutter übernommen. Es wäre daher ohne weiteres möglich gewesen, den Abschiebeversuch so zu terminieren, dass eine anschließende Inhaftierung – für den Fall des Scheiterns der Maßnahme – nur für einen kurzen Zeitraum bis zum geplanten Charta-Termin angeordnet werden müsste. Da die Beschwerde mithin vollen Erfolg hat, war der Betroffenen auf ihren Antrag hin Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen und ihr Rechtsanwalt Fahlbusch als Verfahrensbevollmächtigter beizuordnen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81, 430 FamFG. Unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, derjenigen Körperschaft, der die antragstellende Behörde angehört, zur Erstattung der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen zu verpflichten (vgl. BGH FGPrax 2010, 316).