Urteil
32 C 1397/17 (18)
AG Frankfurt Abteilung 32. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:1110.32C1397.17.18.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 841,07 € aus §§ 631, 633, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 286 BGB. Die begehrten Schadensersatzansprüche der Klägerin sind als „weitergehender Schadensersatz“ im Sinne von Art. 12 der Fluggastrechteverordnung anzusehen. Hiernach besteht ein über die Entschädigungsleistungen nach Art. 12 der Fluggastverordnung hinausgehender Schadensersatzanspruch nicht, da eine Anrechnung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung vorgenommen wurde. Der Kläger und die Beklagte haben unstreitig einen Beförderungsvertrag dahingehend abgeschlossen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger und seine Mitreisenden am 15.9.2016 von Frankfurt am Main nach Windhoek zu fliegen. Da dieser vertragliche Erfolg geschuldet war, liegt ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB vor. Darin, dass sich der Flug auf den 16.9.2016 gegen 16:00 Uhr verspätete, ist eine Pflichtverletzung der Beklagten zur rechtzeitigen Beförderung des Klägers und seiner Mitreisenden zu sehen. Unabhängig von der Frage, ob hier die weiteren Voraussetzungen der Haftung der Beklagten gemäß den Vorschriften §§ 280 Abs. 1, 286 BGB überhaupt vorliegen, geht das Gericht zumindest von einer Anrechnung der Schadensersatzansprüche im Sinne des Art. 12 der Flug auf Rechteverordnung aus. Nach Art. 12 Abs. 1 gilt die Fluggastrechteverordnung unbeschadet eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs des Fluggastes. Die nach der Fluggastrechteverordnung gewährten Ausgleichsleistungen können jedoch auf einen solchen Schadensersatz angerechnet werden. Sinn und Zweck der Regelung des Art. 12 der Fluggastrechtevordnung ist es, dass Fluggäste für denselben Sachverhalt keine Ansprüche auf der Grundlage von Rechtsvorschriften kumulieren, wenn die Rechte das gleiche Interesse schützen oder das gleiche Ziel haben (Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 42 Rn. 25). Ob eine Anrechnung nach Art. 12 der Fluggastrechteverordnung möglich und durch durchführbar ist, ist im Einzelnen sehr umstritten und eine höchst richterliche Rechtsprechung hierzu liegt noch nicht vor (die Vorlage des Bundesgerichtshofs an den europäischen Gerichtshof vom 30.7.2013 - X ZR 101/12 erledigte sich, weil das beklagte Luftfahrtunternehmen den Anspruch anerkannt). Für die Entscheidung, ob ein wie hier vorliegender Schadensersatzanspruch aus nationalem Recht gemäß den §§ 280 Abs. 1, 286 BGB auf eine Entschädigungszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung anrechenbar ist, kommt es maßgeblich auf die Frage an, ob der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung nicht nur materielle, sondern auch immaterielle Schadensersatzansprüche umfasst. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neigt der europäische Gerichtshof dazu, dass der Begriff „Schadensersatzansprüche“ nicht nur materielle sondern auch immaterielle Schadensersatzansprüche umfasst. Da das Montrealer Übereinkommen integraler Bestandteil der Unionsrechts Ordnung ist, hat der Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 6.5.2010 in der Rechtssache „Walz“ (s. NJW 2010,2 1113) entschieden, dass die Begriffe „préjudice“ und „dommage“ im französischen Text des Montrealer Übereinkommen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassen. In der „Rodriguez-Entscheidung“ hat der Gerichtshof diese Rechtsprechung bestätigt und wiederum betont, dass der nach Art. 12 ersatzfähige Schaden nicht nur ein materieller, sondern auch ein immaterieller Schaden sein kann (s. RRa 2011, 282). Auch das Schrifttum geht überwiegend davon aus, dass Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sowohl materielle als auch immaterielle Ansprüche erfasst (vgl. Leffers, RRa 2008, 258, 259, Bollweg, RRa 2009, 10, 11). Zwar handelt es sich bei Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung grundsätzlich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Dem Wortlaut der Vorschrift nach sind aber sowohl materielle als auch immaterielle Ansprüche erfasst, da eine Differenzierung nicht vorgenommen wird. Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung, auf den weitergehende Schadenersatzansprüche anrechenbar sein sollen, ist der Gerichtshof der Auffassung dass die pauschale Ausgleichszahlung dem Ausgleich eines von den Fluggästen erlittenen Teilverlust dient. Es handelt es sich nach überwiegender Auffassung um einen pauschalisierten Schadensersatz mit Genugtuungsfunktion für entstandene materielle und immaterielle Schäden (s. näher bei Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 42 Rn. 2). Mit der Entschädigungspauschale sollen Schäden des Fluggastes bei Nichtbeförderung, Annullierung und großer Verspätung kompensiert werden, ohne dass der Fluggast im Einzelnen Höhe darlegen und beweisen muss. Bei den hier geltend gemachten Ansprüchen aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB handelt es sich hingegen unzweifelhaft um lediglich materielle. Geht man nun von dem Ergebnis aus, dass Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung sowohl materielle, als auch immaterielle Schäden erfasst, ist eine Anrechnung zur Überkompensation der Ansprüche aus §§ 280 Abs. 1, 286 BGB im Hinblick auf die bereits erfolgten Zahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung hier vorzunehmen. Weitere, nicht anzurechnende Ansprüche – etwa aus Aufwendungsersatz bei unterbliebenen Betreuungsleistungen gemäß Art. 9 der Fluggastrechteverordnung – kommen hier nicht in Betracht. Aus den gleichen Gründen kann die Klägerin auch keine Zinsansprüche als Verzugsschaden geltend machen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz für eine verspätete Flug Beförderung. Die Beklagte ist ein Flugdienstleistungsunternehmen. Der Kläger verfügte gemeinsam mit den Zeugen A. und B. über eine tätigte Buchung bei der Beklagten, die zur Teilnahme am Flug mit der Nummer XXX von Frankfurt am Main nach Windhoek am 15.9.2016 berechtigte. Dieser Flug konnte am 15.9.2016 nicht durchgeführt werden. Der Staat des Fluges verzögerte sich und erfolgte erst am 16.9.2016 gegen 16:00 Uhr, so dass die Ankunft in Windhoek erst am 17. September 2016 erfolgte. Zweck des Fluges war es, am Ankunftsort in Namibia Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungsmöglichkeiten) die bei einem Reiseveranstalter gebucht waren, in Anspruch zu nehmen. Die Zeugen A. und B. haben am 1. April 2014 ihre Ansprüche auf Schadensersatz hinsichtlich der Flug Verspätung an den Kläger abgetreten. Die Beklagte zahlte an den Kläger und die Zeugen A. sowie B. jeweils eine Entschädigung i.H.v. 600 €, basierend auf der Anspruchsgrundlage Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2014 (nachfolgend „Fluggastrechteverordnung“). Der Kläger behauptet, eine Reisedienstleistungen in Namibia hätte in der Unterbringung in der XXX Lodge in der Nacht vom 16. auf den 17. September 2016 bestanden, für die er 695,45 € gezahlt hätte. Zudem sei eine auf der Flug Verspätung basierende, zusätzliche Übernachtung in einer Safari Lodge in Windhoek nötig geworden, für die 145,62 € gezahlt worden sein. Der Kläger ist der Auffassung, neben der bereits gezahlten Entschädigungszahlung in Höhe von insgesamt 1800 €, stünde dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 841,07 € für die nicht wahrgenommene Unterbringung in der XXX Lodge sowie für die zusätzliche Unterbringung in der Safari Lodge zu. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 841,07 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.3.2017 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2017 und auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.