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Urteil

2-24 S 338/17, 32 C 1397/17 (18)

LG Frankfurt 24. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGFFM:2018:0926.2.24S338.17.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1397/17 (18)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az. 32 C 1397/17 (18)) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen wegen einer Flugverspätung Schadensersatz. Der Kläger und zwei Mitreisenden verfügten für den 15.09.2016 über eine bestätigte Buchung für einen Flug der Beklagten von Frankfurt am Main nach Windhoek (Namibia). Die beiden Mitreisenden haben dem Kläger ihre Ansprüche aus dieser Reise abgetreten. In Namibia wollten der Kläger und seine Mitreisenden eine Rundreise machen. Der gebuchte Flug fand nicht wie geplant statt. Stattdessen wurden der Kläger und seine Mitreisenden erst am 16.09.2016 gegen 16:00 Uhr befördert. Sie kamen dadurch erst einen Tag später als geplant in Windhoek an, nämlich am 17.09.2016. Sie konnten deswegen die erste Nacht nicht in der geplanten Unterkunft verbringen. Wegen der Verspätung des Fluges machte der Prozessbevollmächtigte für den Kläger mit Schriftsatz vom 15.02.2017 Ausgleichsansprüche nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden „Fluggastrechte-VO“), 695,45 € als Ersatz für die frustrierten Aufwendungen für die erste Übernachtung vom 16.09.2016 auf den 17.09.2016 sowie weitere 145,62 € als Ersatz der Kosten für eine Übernachtung am 17.09.2016 in Windhoek, die angefallen sind, weil er und seine Reisegruppe wegen der verspäteten Ankunft nicht mehr zu der gebuchten Safari Lodge reisen konnte, nebst vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Die Beklagte zahlte den Reisenden für die Verspätung einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 der Verordnung der Fluggastrechte-VO. Sie erhielten jeder 600 €, mithin insgesamt 1.800 €. Ebenso zahlte die Beklagte die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Im Übrigen erklärte die Beklagte die Anrechnung der Ausgleichansprüche gemäß Art. 12 der Fluggastrechte-VO auf die geltend gemachten Ersatzansprüche und sah von einer weiteren Zahlung ab. Daraufhin reichte der Kläger Klage ein, die der Beklagten am 14.06.2017 zugestellt wurde. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu bezahlen. Erstinstanzlich hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Weiteren wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Bl. 45 ff. d. A.) Bezug genommen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ersatzansprüche seien „weiter gehender Schadensersatz“ i.S.d. Art. 12 der Fluggastrechte-VO. Die von der Beklagten erklärte Anrechnung führe zum Erlöschen dieser Ansprüche. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 01.12.2017 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schriftsatz vom 14.12.2017, eingegangen beim Landgericht Frankfurt am Main per Telefax am 18.12.2017, Berufung eingelegt. Mit der Berufung bemängelt der Kläger und Berufungskläger, dass das Amtsgericht die Anrechnung rechtsfehlerhaft vorgenommen habe. Eine Anrechnung der bereits geleisteten Ausgleichszahlung auf den mit der Klage verfolgten materiellen Schaden sähe die Fluggastrechte-VO nicht vor. Der Kläger würde ansonsten eine doppelte Beeinträchtigung erleiden. Übrigen wiederholt und vertieft der Kläger und Berufungskläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt: 1. Das am 10.11.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (Az: 32 C 1397/17 (18)) wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 841,07 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2017 zu bezahlen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie hält sämtliche Ansprüche der Klägerseite für erloschen. Sie ist zudem der Auffassung, dass der Kläger ohnehin nur einen der beiden Ansprüche geltend machen könne und bestreitet diese überdies. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zu Recht die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechte-VO und damit das Erlöschen etwaiger weiterer Ansprüche auf Schadensersatz bejaht. Die Kammer verweist auf die hierfür gegebene ausführliche und zutreffende Begründung des Amtsgerichts. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main steht im Einklang sowohl mit dem Wortlaut, dem historischen Zweck als auch dem Telos des Art. 12 der Fluggastrechte-VO. Bei denen von dem Kläger geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Schadensersatzansprüche nach deutschem Recht. Sie unterfallen deshalb schon begrifflich dem Tatbestandmerkmal „weiter gehender Schadensersatz“ des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der Fluggastrechte-VO. Ziel des historischen Gesetzgebers war es, mit der Normierung der Anrechnungsmöglichkeit die Fluggastrechte-VO mit dem nationalen Leistungsstörungs- und Gewährleistungsrecht abzustimmen. Der Absatz 1 Satz 2 des Artikels 12 dieser Verordnung beruht auf einer deutschen Initiative (vgl. hierzu im Einzelnen Bollweg, in Staudinger/Keile, Fluggastrechte-Verordnung, 1. Aufl. 2016, Art. 12 Rn. 3). Durch die dadurch eingeführte Anrechnungsmöglichkeit sollten der schadenser-satzrechtliche Ausgleichsgedanke und das schadensersatzrechtliche Be-reicherungsverbot möglichst weitgehend zur Geltung kommen. Nach Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt wird als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet werden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet (BGH, Urteil vom 28.06.2007, NJW 2007, 2695 Rn. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind sowohl die frustrierten als auch die tatsächlichen Aufwendungen für die erste Hotelnacht unmittelbare Folge der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges. Sie sind beide adäquat kausal auf die Verspätung des Hinfluges nach Windhoek zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn der Hinflug nicht um einen Tag verspätet worden wäre. Bei den frustrierten Aufwendungen für die erste Hotelnacht, die die Reisenden aufgrund der Verspätung nicht in der Safari Lodge verbringen konnten, handelt es sich um immaterielle Schäden. Nach der Differenzhypothese hätten der Kläger die 695,45 € nämlich in jedem Fall bezahlen müssen. Er und seine Mitreisenden konnten jedoch den dafür bezahlten Urlaub nicht verleben. Bei den zusätzlich angefallenen Hotelkosten für die erste Hotelnacht in Höhe von 145,62 € handelt es sich um einen materiellen Schaden. Beide Schäden betreffen die Unannehmlichkeit, die dadurch entstanden ist, dass der Kläger einen Tag später erst anreisen konnte. Die Kammer geht im Einklang mit dem Amtsgericht davon aus, dass Art. 12 I 2 der Fluggastrechte-VO nicht zwischen immateriellen und materiellen Schäden unterscheidet. Den nach der Fluggastrechte-VO zu gewährenden Ausgleichsbeträgen kommt danach Genugtuungsfunktion sowohl für immaterielle als auch für materielle Schäden zu (vgl. Urteile der Kammer unter Az. 2-24 S 109/17; 2-24 S 111/18; 2-24 S 164/17). Davon geht nach Auffassung der Kammer auch der Europäische Gerichtshof aus (EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az. C8310 C-83/10, NJW 2011, 3776; vgl. auch Maruhn, BeckOK Fluggastrechte-Verordnung, Schmid, 7. Edition, Stand 01.07.2018 Art. 12 Rn. 10). Der Fluggast soll entscheiden können, ob er für dieselbe Verspätung den einfacher geltend zu machenden pauschalen Ausgleichsanspruch wählt oder Schadensersatzansprüche nach nationalem Recht geltend machen möchte. Macht er wie vorliegend den Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechte-VO geltend ist ihm dieser Anspruch auf den für dieselbe Verspätung geltend gemachten Schadensersatzanspruch nach nationalem Recht anzurechnen, unabhängig davon, ob dieser materiellen oder immateriellen Schaden betrifft. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 30.07.2016 (Az. X ZR 111/12) zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen vor. Die Frage der Anrechnungsmöglichkeit der nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 gezahlten Ausgleichsansprüche auf die mit dieser Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche für dieselbe Flugverspätung ist von grundsätzlicher Bedeutung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das oberste Gericht diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung vorlegen würde. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war die Revision zuzulassen.