Beschluss
934 XIV 561/20 B
AG Frankfurt Abteilung 934. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:0302.934XIV561.20B.00
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Tenor
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 10.03.2020 angeordnet.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird.
Entscheidungsgründe
In dem Freiheitsentziehungsverfahren betreffend … wird gegen den Betroffenen zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. (Cargo City Süd, Gebäude 587a) bis einschließlich 10.03.2020 angeordnet. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung abgesehen wird. Der Betroffene ist algerischer Staatsangehöriger. Er traf am 09.01.2020 gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern aus Algier kommend mittels Flug LH 1317 auf dem Frankfurter Flughafen (Transitbereich) ein. Dem Betroffenen wurde sodann die Einreise verweigert. Es lagen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass Bulgarien als Erstaufnahmestaat für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-III-Verordnung zuständig ist. Durch Beschlüsse vom 11.01.2020, 23.01.2020 und 12.02.2020 wurde der Betroffenen die Freiheit, zuletzt bis 26.02.2020, entzogen. Auf die Gründe vorgenannter Beschlüsse wird vollinhaltlich Bezug genommen. Bulgarien stimmte am 16.01.2020 der Übernahme der Betroffenen zu. Der Asylantrag der Betroffenen wurde durch Bescheid vom 16.01.2020 abgelehnt. Der Bescheid wurde der Betroffenen am 17.01.2020 eröffnet und zugestellt. Die Betroffene legte am 22.01.2020 Rechtsmittel ein. Am 07.02.2020 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge der Betroffenen ab. Der Betroffenen wurde die Entscheidung am 10.02.2010 eröffnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Familie sollte am 26.02.2020 nach Sofia überstellt werden. Die Überstellung scheiterte, weil die Mutter beim Einsteigvorgang in das Luftfahrzeug Widerstand leistete. Ein Kind (…) riss sich zudem los und versuchte über das Vorfeld wegzulaufen. Die Beförderung wurde durch das Luftfahrtunternehmen daraufhin verweigert. Die Familie soll nun Anfang der 11. Kalenderwoche unter erhöhten Sicherheitsmaßnahmen erneut zurückgeführt werden. Aufgrund des gestellten Antrags ist gegen den Betroffenen nunmehr gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG zur Sicherung der Abreise der Aufenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. anzuordnen, weil die ergangene Zurückweisungsentscheidung unmittelbar vollzogen werden kann. Der Haftantrag ist zulässig. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Zurückweisungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Unterbringungsdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Freiheitsentziehungsantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Freiheitsentziehung nicht angeordnet werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAusIR 2012, 328 Rn. 10; vom 6. Dezember 2012 - V ZB 118/12, juris Rn. 4; vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, FGPrax 2013, 130 Rn. 15, jeweils mwN). Diesen Anforderungen wird der Antrag der Behörde vom heutigen Tage, der ausdrücklich auf die vorherigen Anträge Bezug nimmt, gerecht. Die Ausreisepflicht wird dargetan und belegt, zu den Abschiebungsvoraussetzungen wird hinreichend vorgetragen, zu der Erforderlichkeit der Unterbringung und zu der Durchführbarkeit der Abschiebung sowie zu der notwendigen Dauer wird ebenso zureichender Vortrag gehalten. Dies alles ermöglicht es dem Gericht, nach kritischer, eigener Würdigung eine Anordnung zur Freiheitsentziehung zu treffen. Die Zurückweisungshaft setzt keinen Haftgrund voraus. Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung findet auf die Zurückweisungshaft keine Anwendung (s. BGH, Beschluss v. 20.09.2017, Az.: V ZB 118/17). Umstände, die ein Abweichen von der Regelaufenthaltsanordnung des § 15 Abs. 6 S. 2 bis 5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Die Abreise des Betroffenen ist innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten. Die Dauer des Aufenthalts in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt a. M. ist bis zum 10.03.2020 anzuordnen. Dieser Zeitraum ist zum einen notwendig, zum anderen aber auch ausreichend, um die Zurückweisung des Betroffenen durchzuführen. Für diese Entscheidung hat sich der Tatrichter nach der Anhörung des Betroffenen und der Behörde davon zu überzeugen, dass die Abreise innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist. Davon ist das Gericht im vorliegenden Fall kraft eigener, kritischer Würdigung vor dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten überzeugt. Es liegt bereits ein sicherheitsbegleiteter Überstellungsflug für den Anfang der 11. Kalenderwoche vor. Unter Berücksichtigung des durch die obergerichtliche Rechtsprechung gewährten Puffers (LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05. Februar 2018— 2-29 T 29/18) kann die Anordnung bis zum vorgenannten Zeitpunkt getroffen werden. Der Verbleib am Flughafen ist schließlich auch verhältnismäßig. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kommt hier besondere Bedeutung zu, wenn sich die Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet (vgl. BGH NVwZ 2011, 320; InfAusIR 2010, 384 Rn. 27). Gleiches gilt - da das Festhalten der Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitsentziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAusIR 1997, 49 (51); FGPrax 2011, 315 Rn. 23) — für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG (BGH FGPrax 2013, 38, beck-online). Die Unterbringungsräumlichkeiten am Frankfurter Flughafen sind jedoch gerichtsbekannt und das Gericht ist davon überzeugt, dass das Kind altersentsprechend im Transitbereich des Flughafens untergebracht werden wird. So ist etwa ein Familienzimmer im Transitbereich vorhanden, einschließlich Spiel- und Beschäftigungsmöglichkeiten für Kinder aller Altersklassen. Eine Beeinträchtigung der kindlichen Entwicklung durch einen weiteren Aufenthalt ist nicht zu erwarten. De Haft- und Reisefähigkeit liegt ausweislich der ärztlichen Bescheinigungen 28.02.2020 vor. Ein Verstoß gegen den Beschleunigungsantrag ist nicht gegeben, die aufgrund des Scheiterns der Überstellung vom 26.02.2020 ergebenden Verzögerungen haben die Betroffenen zu verantworten. Gemäß § 422 Abs. 2 S. 1 FamFG ist die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anzuordnen, da andernfalls der Zweck der Entscheidung nicht sichergestellt werden kann. Da gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 22 Abs. 1, § 23 Nr. 15 GNotKG) mit Ausnahme der Dolmetscherkosten, von deren Erhebung gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK abzusehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 04.03.2010 — Az. V ZB 222/09). Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main einzulegen. Sie kann auch bei dem Amtsgericht eingelegt werden, in dessen Bezirk die Haft vollzogen wird. Die Beschwerde ist vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen und muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Die Beschwerde soll begründet werden.