Urteil
30 C 100/20 (68)
AG Frankfurt Abteilung 30. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:0326.30C100.20.68.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 256,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 256,39 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 256,39 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG, §§ 398 ff. BGB verlangen. Für den Ersatz unfallbedingter Mietwagenkosten vom Unfallgegner ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Geschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot kann der Geschädigte für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen. Darüber hinausgehende bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur dann ersetzt verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls bewiest, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer (Normal)-Tarif zugänglich war (OLG Frankfurt, Urteil v. 03.03.2016, 4 U 164/15 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil v. 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rz. 8). Ob die in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen waren, ergibt sich zunächst aus dem Vergleich mit dem Schätzwert nach § 287 ZPO. Hierbei kann sich das Gericht anerkannter Schätzgrundlagen bedienen. Der BGH hat insoweit weder die Anwendung des Schwacke-Automietpreisspiegels noch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels noch die Schätzung auf der Grundlage eines Mittelwerts aus beiden Tabellenwerken für fehlerhaft erachtet (BGH Urteil v. 18.05.2010, Az. VI ZR 293/08, Rz. 4). Zu den Mängeln beider Schätzgrundlagen wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits umfassend ausgeführt. Im Wesentlichen lassen sich die Beanstandungen dahingehend zusammenfassen, dass im Rahmen der Erhebung für Schwacke den Mietwagenunternehmen offengelegt ist, dass es sich hier um eine Markterhebung handelt („offene Preiserhebung“), so dass ein Anreiz zur Angabe höherer Preise als der tatsächlich gegenüber Kunden berechneten besteht. Die Fraunhofererhebung leidet demgegenüber unter einer oft nur dünnen Datengrundlage sowie der Auswertung zahlreicher Internetangebote, die für nicht internetaffine Menschen oder solche ohne Kreditkarte tatsächlich nicht verfügbar sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 22.09.2016, 1 U 53/14, Rz. 13 (juris) sowie 1 U 231/14; OLG Frankfurt, Urteil vom 03.03.2016, 4U 164/15, Rz. 18 zu den Mängeln der Schwacke-Liste; ebenso OLG Frankfurt, Urteil v. 26.03.2014, 17 U 150/13 - LaReDa). Das erkennende Gericht hält es daher in Übereinstimmung mit den Berufungskammern des Landgerichts Frankfurt am Main (Urteile vom 20.12.2018, Az. 2-01 S 212/17 und 2-01 S 97/18; 05.12.2018, Az. 2-01 S 85/18, vom 14.11.2018, 2-15 S 76/18 und 10.10.2018, Az. 2-16 S 218/17) für angemessen, den erforderlichen Mietpreis durch die Ermittlung des Mittelwerts zwischen Schwacke und Fraunhofer zu ermitteln, um auf diese Weise möglichst die in der Rechtsprechung bereits umfassend dargestellten Nachteile beider Erhebungen gegeneinander auszugleichen, die nach Auffassung des Gerichts in den ermittelten Preisen regelmäßig so weit auseinanderliegen, dass sie lediglich die jeweiligen Endpunkte der aufgerufenen Preisspanne darzustellen vermögen. Dem Argument, dass die Bildung des Mittelwerts einen zusätzlichen Rechenschritt bedeute und bei der Berechnung des Mittelwerts eine Reihe von Einzelpunkten problematisch werden können, ist entgegenzuhalten, dass dies zwar zutrifft, dies aber nicht die jeweils gravierenden Nachteile der Berechnung nach nur einem der beiden Tabellenwerke aufzuwiegen vermag. Auch dass eingewendet wird, dass die Bildung eines Mittelwerts dazu führt, dass regelmäßig Werte ausgeurteilt werden, die als tatsächlich vorkommende Preise weder in der Schwacke- noch in der Fraunhoferliste auftauchen, spricht nicht gegen die Bildung eines solchen. Denn es ist ja gerade das Grundproblem beider Tabellenwerke, dass es valide Anhaltspunkte dafür gibt, dass keines der beiden Tabellenwerke zuverlässig die tatsächlich zugänglichen Tarife abbildet. Anhaltspunkte dafür, dass im konkreten Fall die Nachteile der Erhebungsmethoden eine konkrete Auswirkung auf den Fall haben, haben die Parteien nicht vorgetragen, so dass auch dies der Schätzung auf der Basis eines Mittelwertes nicht entgegensteht (vgl. BGH a.a.O). Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus folgendes: Der Grundtarif errechnet sich für einen eine Woche übersteigenden Zeitraum aus dem Wochentarif, geteilt durch sieben, mal Anzahl der Miettage. Diese Methode erscheint derjenigen vorzugswürdig, die die angemessene Mietzeit durch Addition der Wochen-, Dreitages- und Tagestarife bestimmt, da diese bei einer „krummen“, also nicht in vollen Wochen zu bemessenden längerdauernden Mietdauer zu erhöhten Durchschnittstagespreisen gegenüber einer kürzeren, aber in vollen Wochen zu bemessenden Anmietdauer führt, was realitätsfremd ist. Ebenso handhabt dies das OLG Hamm, Urteil vom 18.03.2016, 9 U 142/14, juris-Rz.25; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2010, juris-Rz. 14, OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.04.2015, 1 U 114/14, juris RZ. 10; auch der BGH hat diese Berechnungsmethode nicht beanstandet, vgl. Urteil v. 14.10.2008, VI ZR 308/07, juris-Rz. 26. Als maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist vom PLZ-Gebiet 658 auszugehen. Maßgeblich ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird (BGH, Urteil vom 11.03.2008, Az. VI ZR 164/07), jedoch nur, wenn klar wird, weshalb keine Anmietung am Wohnort des Geschädigten sttfinden konnte. Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Wohnort des Geschädigten, also das PLZ-Gebiet 658 ausschlaggebend ist. Für Fraunhofer ist auf den PLZ-Bereich 65 zurückzugreifen. Nach der Schwackeliste für das Jahr 2019 (Jahr der Anmietung) ist für die Anmietung eines Mietwagens der Fahrzeugklasse 5 im Postleitzahlengebiet 658 für den Zeitraum von 18 Tagen ein Grundpreis von 1.514,21 € zu veranschlagen (Wochentarif zu 588,86 € geteilt durch sieben mal achtzehn). Nach der Fraunhofererhebung für 2019 sind 633,32 € anzusetzen (Wochentarif zu 246,29 € geteilt durch sieben mal achtzehn). Das arithmetische Mittel beläuft sich auf 1.073,77 €. Die von der Klägerin gestellte Rechnung beläuft sich auf 1.049,58 €, also einen darunterliegenden Betrag. Abzüglich der von der Beklagten gezahlten 793,19 € sind mithin noch 256,39 € zu zahlen. Soweit die Beklagte vorträgt, dass sich aus dem vorgelegten Vergleichsangebot (Anlage BLD3, Bl. 32 ff. d.A.) ergebe, dass tatsächlich die Anmietung eines vergleichbaren Fahrzeugs zu einem geringeren Preis möglich gewesen wäre, so ist hierzu zu sagen, dass es sich um ein Internetangebot vom 03.02.2020, also rund ein Jahr nach dem Unfall und der hier streitgegenständlichen Anmietung, handelt, aus welchem sich weder ergibt, dass dieses Angebot konkret in Bad Soden verfügbar gewesen wäre, noch dass es mit einem Vorlauf von nur 2 Tagen (Unfall: 10.02.2019, Anmietung ab 12.02.2019) verfügbar gewesen wäre. Es folgt hieraus also nichts, was zu einer anderen Entscheidung führen könnte. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen. Von der Darstellung des Tatbestands wird nach § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.