Beschluss
9 U 142/14
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung ist unbegründet, weil der Beklagte für die selbstgefährdende Handlung der Klägerin nicht haftet.
• Alleiniges Veranlassen oder Unterstützen eines zum Tanz auf einer ungeeigneten Bank führenden Entschlusses begründet noch keine Haftung, solange keine Garantenstellung oder zusätzliche Gefahr geschaffen wurde.
• Wenn die klägerischen Angaben zeigen, dass sie selbst in die Gefahr eingetreten ist, fehlt der zurechenbare Haftungszusammenhang; eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung für Veranlassung zur selbstgefährdenden Handlung (Sturz von Bank) • Die Berufung ist unbegründet, weil der Beklagte für die selbstgefährdende Handlung der Klägerin nicht haftet. • Alleiniges Veranlassen oder Unterstützen eines zum Tanz auf einer ungeeigneten Bank führenden Entschlusses begründet noch keine Haftung, solange keine Garantenstellung oder zusätzliche Gefahr geschaffen wurde. • Wenn die klägerischen Angaben zeigen, dass sie selbst in die Gefahr eingetreten ist, fehlt der zurechenbare Haftungszusammenhang; eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Die Klägerin stürzte am 21.09.2012 von einer wackeligen Bank bei einer Feier und machte gegen den Beklagten Ansprüche geltend. Sie behauptet, vom Beklagten auf die Bank gezogen worden zu sein und dadurch geschädigt worden zu sein. Der Beklagte hatte nach den Angaben der Klägerin die Initiative ergriffen und sie beim Besteigen der Bank unterstützt; die Klägerin war aber nach ihren eigenen Schilderungen nicht völlig wehrlos. Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein, das Oberlandesgericht Hamm erklärte die Berufung als aussichtslos und beabsichtigte deren Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung. Es hielt es für entbehrlich, weitere Sachaufklärung vorzunehmen, da aus dem vorgetragenen Sachverhalt bereits keine Haftung des Beklagten folge. • Berufungsvoraussetzungen: Nach § 513 ZPO kann die Berufung nur auf Rechtsverletzung oder neue Tatsachen gestützt werden; beides liegt nicht vor. • Tathergang: Nach den eigenen Angaben der Klägerin stieg sie, wenn auch veranlasst und unterstützt, selbst auf die Bank; ein widerstandsfreies Aufgedrängtwerden ist nicht darstellbar. • Zurechnung: Für die selbstgefährdende Handlung der Klägerin fehlt der haftungsbegründende Zurechnungszusammenhang, wenn der Beklagte nur den Entschluss gefördert und aktiv teilgenommen hat, ohne eine Garantenstellung zu übernehmen oder eine zusätzliche Gefahr zu schaffen. • Gefahrenlage: Die Gefahr des Wackelns und Sturzes bestand von vornherein und war für alle Beteiligten erkennbar; der Beklagte hat keine besondere zusätzliche Gefahr geschaffen. • Rechtsfolge: Mangels zurechenbarer Verursachung besteht bereits dem Grunde nach kein Haftungsanspruch gegen den Beklagten; auf ein etwaiges Mitverschulden kommt es damit nicht entscheidend an. • Verfahrensrechtliches: Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weitere Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich, und eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich; daher beabsichtigt der Senat, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das Landgericht hat zu Recht die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen, weil die Klägerin nach ihren eigenen Angaben selbst die riskante Handlung vorgenommen hat und dafür verantwortlich ist. Dem Beklagten kann die eingetretene Schädigung nicht haftungsrechtlich zugerechnet werden, da er allenfalls den Entschluss gefördert, aber keine Garantenstellung übernommen oder eine zusätzliche Gefahr geschaffen hat. Die Voraussetzungen für weitergehende Berufungsgründe oder eine mündliche Verhandlung liegen nicht vor. Damit verbleibt es bei der Abweisung der Klage.