Urteil
33 C 3220/19 (76)
AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2020:1217.33C3220.19.76.00
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Tenor
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.7.2020, Az. 33 C 3220/19 (76), wird die Klage abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.7.2020, Az. 33 C 3220/19 (76), wird die Klage abgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der mit der Einreichung des Schriftsatzes vom 10.7.2020 bezweckte Parteiwechsel auf Klägerseite ist als Parteibeitritt auszulegen. Der Sohn der Klägerin verfolgt den Anspruch auch im eigenen Namen. Der Einspruch ist zulässig. Der gegen das Versäumnisurteil vom 24.7.2020 statthafte Rechtsbehelf ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 338, 339 ZPO. In der Sache führt der zu keiner abweichenden Entscheidung. Die Klage der Klägerin zulässig, aber insgesamt unbegründet. Soweit die Kläger die Klage in der Hauptsache hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung der behaupteten Benachteiligung für erledigt erklärt haben, ist hierin ein auf Feststellung der Erledigung gerichteter Antrag zu sehen. Die Klageänderung ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Das erforderliche besondere Rechtsschutzinteresse folgt aus dem Umstand, dass nach wie vor die Hauptsache und die Kosten des Verfahrens in Streit stehen. Der Klägerin zu 1. stand zunächst kein Anspruch auf Entschädigung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG in Höhe von 1.000,00N EUR gegenüber der Beklagten zu. Eine Benachteiligung der Klägerin zu 1. im Sinne von § 19 Abs. 1 AGG liegt nicht vor. Die Klägerin zu 1 ist nicht behindert, so dass es an den Voraussetzungen fehlt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch keine Entschädigung geleistet. Soweit die Klägerin zu 1. den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags auf Beseitigung der Benachteiligung in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, ist der Anspruch zum einen wegen ihrer fehlenden Betroffenheit unbegründet. Zum anderen aber bereits deswegen, weil die Beklagte einen Parkplatz an den Ehemann der Klägerin vermietet hat. Dieser war an dem Verfahren nicht beteiligt. Eine Erledigung kann daher nicht eingetreten sein. Auch die Klage des Klägers zu 2. war von Anfang an unbegründet. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 BGB lagen nicht vor. Dem Beklagten wurde der Parkplatz nicht vorenthalten. Ansprüche auf Entschädigung und Beseitigung einer Benachteiligung bestanden nicht. Denn die Beklagten hatte die ihr zur Verfügung stehenden Parkplätze ebenfalls an Mieter mit Behinderung vermietet. Sie hatte auch bis zur Überlassung des Parkplatzes an den Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater des Klägers zu 2. alles getan, um die Benachteiligung auszugleichen. Insbesondere war sie nicht verpflichtet, den Klägern neben den bereits vorhandenen Plätzen einen weiteren zu schaffen und diesen den Klägern zur Verfügung zu stellen. Ob dies überhaupt möglich gewesen wäre, hatten die Kläger nicht vorgetragen. Die Beklagte hat den Klägern jedenfalls dadurch, dass sie ihnen einen Chip für die Zufahrt zu diesem Parkplatzbereich überlassen hat, die Möglichkeit eröffnet, an das Haus heranzufahren und so das Fahrzeug im Bedarfsfall näher an den Hauseingang zu bringen. Im Übrigen wird auf die bereits dargestellten Erwägungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: - Klageantrag zu 1. 1.000,00 EUR - Klageantrag zu 2. 360,00 EUR ------------- 1.360,00 EUR Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche im Zusammenhang mit einem Mietvertrag über Wohnraum. Mit Vertrag vom 28.7.2014 (Bl. 22 ff. d.A.) mieteten die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten eine im 3. Obergeschoss des Hauses … Straße …, Frankfurt am Main gelegene 3-Zimmer-Wohnung ab 15.8.2014. Die Klägerin hat ein schwer behindertes Kind. Vor dem Haus befinden sich 15 Parkplätze für Schwerbehinderte. Bereits im Jahr 2014 stellte die Klägerin einen Antrag auf Anmietung eines der bezeichneten Parkplätze. Seit 2015 verfügen die Klägerin und ihr Mann über einen Chip, der ihnen die Zufahrt zu dem Stellplatzbereich ermöglichte. Ein weiterer Chip kam im Jahr 2017 dazu. Am 26.8.2019 stellte die Klägerin fest, dass einer der 15 näher bezeichneten Parkplätze an die Nachbarfamilie … vergeben worden war. Mit Schreiben vom 17.9.2019 (Bl.17.9.2019) lehnte die Beklagte die Vergabe eines Parkplatzes ab. Die Parkplätze wurden an Personen vermietet, die einen Schwerbehindertenausweis vorlegen konnten. Die Klägerin ist der Auffassung, das Kind der Klägerin sei bei Vergabe des Parkplatzes an die Familie … im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes benachteiligt worden. Eine Entschädigung in Höhe von 1.000,00 EUR sei ihrer Auffassung nach angemessen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung, mindestens in Höhe von 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, die Benachteiligung zu beseitigen. Die Beklagte hat am 24.7.2020 ein Versäumnisurteil erwirkt, durch das die Klage abgewiesen wurde. Gegen das ihr am 3.8.2020 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 4.8.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.7.2020 hat der Sohn der Klägerin, der minderjährige …, vertr. d.d. die Eltern, die Klägerin und Herrn …, Klage mit den genannten Anträgen eingereicht. Nachdem die Beklagte dem Ehemann der Klägerin, Herrn … einen Parkplatz vermietet hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.7.2020, Az. 33 C 3220/19 (76), aufrecht zu erhalten und die Klage im Übrigen abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Benachteiligung könne schon deshalb nicht vorliegen, weil die Parkplätze insgesamt an Personen vermietet werden, die einen Schwerbehindertenausweis vorlegen konnten. Bei der Vergabe würde sie sich zudem streng an eine Warteliste halten. Die Klägerin sei in diese aufgenommen worden. Die Vermietung eines Parkplatzes an den Ehemann der Klägerin könne zudem nicht zu einer Erledigung führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.