Beschluss
33 C 3220/19 (76)
AG Frankfurt Abteilung 33. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2021:0201.33C3220.19.76.00
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Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2020, Az. 33 C 3220/19 (76), wird wie folgt berichtigt:
Auf Seite 3 wird Absatz 2 Satz 4 gestrichen.
Auf Seite 4 wird in Absatz 5 folgender Satz 1 neu eingefügt: Die Beklagte behauptet, erstmals am 11.1.2019 sei ein Antrag auf Zuweisung eines Parkplatzes gestellt worden.
Entscheidungsgründe
Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2020, Az. 33 C 3220/19 (76), wird wie folgt berichtigt: Auf Seite 3 wird Absatz 2 Satz 4 gestrichen. Auf Seite 4 wird in Absatz 5 folgender Satz 1 neu eingefügt: Die Beklagte behauptet, erstmals am 11.1.2019 sei ein Antrag auf Zuweisung eines Parkplatzes gestellt worden. Der Antrag auf Tatbestandberichtigung ist zulässig. Er ist auch begründet. Die vom Kläger aufgezeigten Ungenauigkeiten waren zu berichtigen. Der Umfang der Berichtigung ist durch Fettdruck und Unterstreichen kenntlich gemacht.