Beschluss
934 XIV 1606/16
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2016:1207.934XIV1606.16.00
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Entscheidungsgründe
Der Betroffene ist ägyptischer Staatsangehöriger und verheiratet. Ihm wurde durch Beschluss vom 08.11.2016, 934 XIV 1500/16, gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG die Freiheit entzogen. Der jetzige Feststellungsantrag rügt den Verbleib des Betroffenen im Flughafentransitbereich insgesamt, zumindest aber nach Ablehnung des Eilrechtsschutzantrages vom 04.11.2016 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Haftsache vom 08.11.2016 als rechtswidrig. Der Antrag ist zurückzuweisen. Es ist dem Betroffenen zunächst zuzugeben, dass grundsätzlich eine Freiheitsentziehung einem Richtervorbehalt unterliegt. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit Urteil vom 14.05.1996 (Az. 2 BvR 1516/93) entschieden, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens keine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art. 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 03.03.2016, Az. 20 W 9/15, die für den hier in Frage stehenden Zeitraum keine Aussage trifft. Ausgehend hiervon ist vorliegend, gemessen am hier zu beurteilenden Einzelfall, der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Eilrechtsverfahren erging am 04.11.2016. Sie wurde der Bundespolizei erst am 08.11.2016 bekannt. Bis dahin hat die Bundespolizei die Rückführung des Betroffenen mit der gebotenen Beschleunigung durchgeführt. Sofort nachdem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts der Bundespolizei zuging, hat die Bundespolizei den Betroffenen unmittelbar am 08.11.2016 dem gesetzlichen Richter vorgeführt. Demgemäß war der Feststellungsantrag zurückzuweisen. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe war mangels Erfolg in der Hauptsache ebenso abzuweisen. Die Kosten fallen dem Betroffenen an. Die Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei.