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Beschluss

20 W 9/15

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2016:0303.20W9.15.0A
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Leitsätze
Bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens" handelt es sich auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flughafen trotz der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung.
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 28. Zivilkammer - vom 07.11.2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.06.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung der Betroffenen auf dem Flughafen Frankfurt am Main (Gebäude ...) in der Zeit vom 24. bis zum 28.01.200y rechtswidrig war, weil sie nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten aller drei Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Unterbringung eines Betroffenen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main nach Abschluss des "Flughafenasylverfahrens" handelt es sich auch vor Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft des Betroffenen am Flughafen trotz der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG um eine dem Richtervorbehalt unterliegende Freiheitsentziehung. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - 28. Zivilkammer - vom 07.11.2008 und der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.06.2008 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Unterbringung der Betroffenen auf dem Flughafen Frankfurt am Main (Gebäude ...) in der Zeit vom 24. bis zum 28.01.200y rechtswidrig war, weil sie nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhte. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten aller drei Instanzen hat der Antragsgegner zu tragen. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Betroffene ist gemeinsam mit ihrem Ehemann am 30.12.200x am Flughafen Frankfurt am Main ohne gültigen Pass oder Passersatz eingetroffen. Ihr Asylantrag wurde am 14.01.200y durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gleichzeitig wurde ihr durch den Antragsgegner die Einreise verweigert. Mit Beschluss vom 24.01.200y hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag der Betroffenen auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14.01.200y abgelehnt. Im Zeitraum zwischen dem 24.01.200y und dem 28.01.200y befand sich die Betroffene gegen ihren Willen im Flughafen Frankfurt am Main im dortigen Transitbereich. Auf Antrag des Antragsgegners vom 27.01.200y ordnete das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 28.01.200y gegen die Betroffene gemäß § 15 Abs. 6 S. 2 Aufenthaltsgesetz (nachfolgend: AufenthG) Haft zur Sicherung ihrer Abreise an. Mit Schriftsatz vom 10.06.2008 haben die Verfahrensbevollmächtigen der Betroffenen beantragt, festzustellen, dass die Unterbringung der Betroffenen auf dem Flughafen Frankfurt am Main (Gebäude ...) in der Zeit vom 24. bis zum 28.01.200y rechtswidrig war (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 1 ff der Akte nebst Anlagen Bezug genommen). Die haftrechtliche Spezialregelung für Ausländer in § 15 Abs. 6 AufenthG lasse eine richterfreie Unterbringung nur zu, wenn den Betroffenen von dort aus die Abreise aus dem Bundesgebiet möglich sei, wenn sie also reisen könnten, wenn sie nur wollten. Der Wortlaut lasse kein anderes Verständnis zu. Diese Voraussetzung sei bei der Betroffenen, deren Zurückweisung ohnehin nicht habe unmittelbar vollzogen werden können, da sie nicht über die für ihre Abreise notwendigen Papiere verfüge, nicht erfüllt. Da der Betroffenen die Abreise nicht möglich gewesen sei, hätte der Antragsgegner für die Unterbringung im Transit sofort, d.h. am 24.01. und nicht erst am 27.01.200y Haft zur Sicherung der Zurückweisung oder eine Anordnung zur Sicherung der Abreise beantragen müssen. Mit Schriftsatz vom 13.06.2008 hat der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringung zurückzuweisen (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 16 f der Akte Bezug genommen). Nachdem das Asylverfahren nach Ablehnung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht am 24.01.200y beendet gewesen sei, habe die Betroffene der vollziehbaren Ausreisepflicht unterlegen. Somit habe für sie ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, sich die für die Heimreise erforderlichen Papiere zukommen zu lassen und die Abreise zu organisieren. Der Umstand, dass sie Rechtsmittel eingelegt habe und durch ihr Verhalten die Beschaffung von Heimreisepapieren erforderlich gemacht habe, sei nicht geeignet, die Aussichtslosigkeit einer Rückreise innerhalb von 30 Tagen von vorneherein in Zweifel zu ziehen. Andernfalls würde den betroffenen Ausländern jede Möglichkeit genommen, innerhalb der 30 Tage freiwillig zurückzureisen oder ihre freiwillige Rückreise zu organisieren, wenn eine Haft zu beantragen wäre, sobald die Betroffenen vollziehbar rückreisepflichtig seien. Mit Beschluss vom 24.06.200y hat das Amtsgericht den Feststellungsantrag der Betroffenen vom 10.06.2008 als unbegründet zurückgewiesen (auf Bl. 18 f der Akte wird Bezug genommen). Für die Auffassung der Betroffenen gebe der Gesetzestext des § 15 Abs. 6 AufenthG nichts her. Das einzige Kriterium für die Erforderlichkeit einer richterlichen Entscheidung sei nach dem Gesetzeswortlaut der Ablauf der 30-Tage-Frist. Diese sei vorliegend eingehalten worden. Mit Schriftsatz vom 26.06.2008 (Bl. 21 der Akte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit weiterem Schriftsatz vom 25.07.2008, auf den wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 26 f der Akte), begründet. Der Antragsgegner hat mit Schreiben vom 06.08.2008 (Bl. 29 der Akte) unter anderem die Auffassung vertreten, es komme für die Anwendung von § 15 Abs. 6 AufenthG nicht auf die tatsächliche Möglichkeit der Ausreise an. Die Regelung beinhalte, dass nach spätestens 30 Tagen die richterliche Anordnung erfolgen müsse. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass bereits zum Zeitpunkt der vollziehbaren Ausreiseverpflichtung, d.h. nach verwaltungsgerichtlichem Beschluss, die Anordnung erfolgen müsse, hätte er dies entsprechend gesetzlich geregelt. Dies sei jedoch nicht der Fall. Mit Schriftsatz vom 23.09.2008 (Bl. 45 der Akte) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen weiterhin ausgeführt, es sei in Anbetracht der Tatsache, dass Art. 104 Abs. 2 GG jede Freiheitsentziehung dem richterlichen Vorbehalt unterstelle, letztlich unerheblich, was der Gesetzgeber mit der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG gewollt oder nicht gewollt habe. Wenn ein Betroffener, dem die rechtliche Einreise in die Bundesrepublik nicht erlaubt werde, dieses Land in Ermangelung von entsprechenden Dokumenten aber auch nicht verlassen könne, müsse der Richter sofort über den weiteren Aufenthalt entscheiden, nicht erst nach Ablauf von 30 Tagen. Mit Beschluss vom 07.11.2008, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 46 ff die Akte) hat das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Es hat unter anderem ausgeführt, die Unterbringung der Betroffenen im Transitbereich des Flughafens sei von § 15 Abs. 6 AufenthG gedeckt. Auf die Frage, ob eine Ausreise des jeweils konkret Betroffenen innerhalb der Frist aus dem Bundesgebiet möglich sei, komme es nicht an. Die Begrenzung des Aufenthaltes von Asylsuchenden während des Verfahrens nach § 18a AsylVfG auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich des Flughafens stelle zunächst keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung (Art. 104 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) dar (BVerfGE 94,166 ). Nichts anderes könne nach der tragenden Argumentation der Entscheidung für diejenigen Fälle gelten, in denen das Asylverfahren vor Ablauf der 30-Tage-Frist abgeschlossen sei oder der Betroffene überhaupt keinen Asylantrag gestellt habe. In diesem Zusammenhang sei der Begriff der Möglichkeit in § 15 Abs. 6 AufenthG als grundsätzliche Möglichkeit zu verstehen, den Transitbereich in Richtung Ausland zu verlassen, was im Transitbereich des Flughafens jederzeit gewährleistet sei. Zwar könne aufgrund des nicht mehr Vorhandenseins gültiger Grenzübertrittspapiere eine Ausreise innerhalb der 30-Tage-Frist im konkreten Fall unmöglich sein. Die daraus folgende faktische Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Einzelfall sei jedoch nicht Folge einer der deutschen Staatsgewalt zurechenbaren Maßnahme, sondern liege in aller Regel im Verantwortungsbereich des betroffenen Ausländers. Nicht zuletzt bedürfe die Abklärung der jeweiligen tatsächlichen und rechtlichen Situation, ob Grenzübertrittspapiere oder Ablichtungen hiervon nachträglich aufgefunden werden könnten oder ob - unter Ausnutzung von Rücktransportverpflichtungen der Fluggesellschaften und völkerrechtlichen Rücknahmepflichten der Abflug- oder Herkunftsstaaten - der jeweils Betroffene in den Staat des Abflughafens zurückgeführt werden könne und ob der Ausländer selbst durch Preisgabe weiterer Informationen zu seiner Person oder das eigenständige Beschaffen von Personaldokumenten seine Ausreise ermöglichen könne, einer angemessenen Zeitspanne, der die 30-Tage-Frist des § 15 Abs. 6 AufenthG gerecht werde. Mit Schriftsatz vom 18.11.2008 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen weitere sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt (Bl. 51 der Akte) und diese mit Schriftsatz vom 04.12.2008, auf den wegen der Darlegungen im Einzelnen Bezug genommen wird, begründet (Bl. 66 ff der Akte nebst Anlagen). Nach ganz herrschender Auffassung handele es sich bei einer Unterbringung in der Transitunterkunft jedenfalls nach Abschluss des Verfahrens nach § 18 a AsylVfG um eine Freiheitsentziehung. Die Möglichkeit der Abreise i.S.d. § 15 Abs. 6 AufenthG liege nur dann vor, wenn es dem Ausländer tatsächlich und rechtlich möglich sei, den Transitbereich umgehend zu verlassen. Tatsächlich möglich sei dem Ausländer der Rück- oder Weiterflug nur dann, wenn er unter anderem über die erforderlichen Dokumente (insbesondere Pass, Visum, Transitvisum) verfüge. Dies sei unstreitig bei der Betroffenen nicht der Fall gewesen. Die Papiere hätten erst in einem langwierigen Verfahren besorgt werden müssen, so dass ihr die Abreise aus der Transitunterkunft tatsächlich unmöglich gewesen sei. Irrelevant für die Anwendung des Art. 104 GG sei, dass es der Betroffenen möglicherweise zurechenbar sei, dass sie über keine Papiere für die Abreise verfügt habe. Das Landgericht verkenne, dass die im Übrigen sehr kritisch zu betrachtende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 (BVerfGE 94,166 ) nur den Zeitraum betreffe, in dem sich der Asylsuchende noch im Flughafenasylverfahren befinde. Durch die Neuregelung des § 15 Abs. 6 AufenthG werde ausdrücklich festgelegt, dass - nach Abschluss des Flughafenasylverfahrens - selbst dann, wenn eine Abreise möglich wäre, spätestens vor dem Ablauf von 30 Tagen nach Ankunft eine richterliche Anordnung einzuholen sei. Für den Fall, dass eine Abreise nicht möglich sei, bestimme § 15 Abs. 6 AufenthG, dass die Grenzbehörden - soweit die Einreise nicht gestattet werde - für die weitere Unterbringung im Transitbereich sofort und nicht erst nach 30 Tagen Haft zur Sicherung der Zurückweisung zu beantragen hätten. Nur über diese Auslegung sei § 15 Abs. 6 AufenthG mit Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 18.12.2008, auf das im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 77 f der Akte), hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, der Umstand, dass zur Außerlandesbringung der Betroffenen Passbeschaffungsmaßnahmen eingeleitet werden mussten, habe nicht bedeutet, dass ihre Abreise tatsächlich unmöglich gewesen sei. Somit hätten die Voraussetzungen für eine Unterbringungsanordnung gemäß § 15 Abs. 6 S. 2-5 i.V.m. Abs. 5 S. 1 AufenthG vorgelegen. Der Wortlaut der Regelung enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Unterbringungsanordnungen unmittelbar nach Beendigung des Flughafenverfahrens zu erfolgen habe. Der Gesetzgeber habe in eindeutiger Weise in § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG bestimmt, dass der Aufenthalt des Ausländers im Transitbereich oder einer entsprechenden Unterkunft erst spätestens 30 Tage nach der Ankunft am Flughafen oder Kenntniserlangung der zuständigen Behörden der richterlichen Anordnung bedürfe. Weiterhin wird Bezug genommen auf die nachfolgenden weiteren Stellungnahmen der Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen vom 20.01.2009 (Bl. 79 f der Akte) und vom 14.06.2010 (Bl. 84 der Akte). Mit Beschluss vom 28.09.2010 (Az. 20 W 480/08) hat der Senat die sofortige weitere Beschwerde der Betroffenen zurückgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf diesen Beschluss, Bl. 85 ff der Akte, Bezug genommen. Der Senat hat insbesondere ausgeführt, dass § 15 Abs. 6 AufenthG entgegen der Auffassung der Betroffenen nicht beinhalte, dass die Unterbringung im Transitbereich des Flughafens nur dann in Betracht komme, wenn dem betroffenen Ausländer die Abreise in ein anderes Land insbesondere dadurch möglich sei, dass er im Besitz von Dokumenten für diese Abreise sei. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich, dass es hinsichtlich der Abreise für eine Unterbringung nach § 15 Abs. 6 AufenthG nur darauf ankomme, dass er an einem Ort untergebracht werde, von dem aus ihm eine Abreise aus dem Bundesgebiet möglich sei. Eine Beschränkung dahingehend, dass nur Personen im Transitbereich eines Flughafens oder in einer entsprechenden Unterkunft untergebracht werden dürften, die über ihnen die Abreise ermöglichende Dokumente verfügten, sei weder aus dem Gesetzestext noch Sinn und Zweck der Regelung zu entnehmen. Gerade fehlende Reisedokumente seien die Ursache für die Notwendigkeit einer Unterbringung im Transitbereich. Auch könne der Betroffenen nicht gefolgt werden, soweit sie der Auffassung sei, dass eine Unterbringung gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG nur möglich sei, wenn sie richterlich angeordnet sei. Zu Recht und mit zutreffender Begründung habe das Landgericht dargelegt, dass kurzfristige Unterbringungen gemäß § 15 Abs. 6 AufenthG am Flughafen keine dem Richtervorbehalt gem. Art. 104 Abs. 2 GG unterliegenden Freiheitsentziehungen darstellten, denn hierbei handele es sich - wie sich auch der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Flughafenasylverfahren (BVerfGE 94,166 ff ) entnehmen lasse - nur um Freiheitsbeschränkungen, die dem Richtervorbehalt gerade nicht unterliegen würden. Die Unterbringung für die Dauer von 30 Tagen zur Ermöglichung der Abreise des betroffenen Ausländers stelle demnach keine Freiheitsentziehung dar. Soweit die Betroffene sich für die Notwendigkeit der richterlichen Anordnung auf die frühere Rechtsprechung des Senats sowie auf die Entscheidung des OLG München vom 02.12.2005 (Az. 34 Wx 157/05, zitiert nach juris) beziehe, seien diese Entscheidungen nicht mehr einschlägig, da es sich hierbei jeweils um Entscheidungen handele, die vor der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG ergangen seien. Mit Beschluss vom 23.10.2014 (Az. 2 BvR 2566/10, veröffentlicht in juris) hat das Bundesverfassungsgericht diesen Beschluss des Senats unter der Feststellung, er verletze die Betroffene in ihrem Grundrecht aus Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG, aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen (wegen der Begründung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelnen wird auf den Beschluss, Bl. 91 ff der Akte, Bezug genommen). Art 101 Abs. 1 S. 2 GG sei verletzt, da der Senat trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG, Art. 111 FGG-RG die Sache nicht dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt habe, obwohl der Senat zumindest von der ebenfalls auf sofortige weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 12.12.2005 (gemeint wohl: 02.12.2005) abgewichen sei. Denn das Oberlandesgericht München habe nach ausführlicher Erörterung des Meinungsstandes in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Freiheitsentziehung vorliege, wenn ein abgelehnter Asylbewerber, dessen Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden könne, gegen seinen Willen im Transitbereich des Flughafens untergebracht werde (OLG München, Az. 34 Wx 157/05). Dass § 15 Abs. 6 AufenthG erst nach dieser Entscheidung eingeführt worden ist, sei unerheblich. Entgegen der Auffassung des Senats im aufgehobenen Beschluss bleibe die vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangene Rechtsprechung für die entscheidungserhebliche Rechtsfrage relevant. Denn die Gesetzesänderung habe jedenfalls für den Zeitraum vor Ablauf der 30-Tage-Frist keine Klärung herbeigeführt. Auch für den Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage sei nicht abschließend geklärt, ob eine verfassungsrechtliche oder lediglich eine einfachgesetzliche Verpflichtung für eine richterliche Anordnung bestehe. Nach wie vor stelle sich nach Ablehnung des Asylgesuchs daher die Frage, ob die Unterbringung im Transitbereich eine Freiheitsentziehung im Sinne des Artikels 2 Abs. 2 S. 2 GG darstelle, die gemäß Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG der richterlichen Anordnung bedürfe. Allein vor dem Hintergrund dieser weiterhin streitigen Rechtsfrage sei zu klären, wie § 15 Abs. 6 AufenthG den Vorgaben der Verfassung entsprechend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszulegen sei. Die bloße Feststellung des Senats, das § 15 Abs. 6 AufenthG nach der anders lautenden Rechtsprechung eingeführt worden sei, führe angesichts der weiterhin ungeklärten Rechtsfrage nicht dazu, dass die Vorlage an den Bundesgerichtshof vertretbar habe unterbleiben können. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft und zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Vorliegend geht es um die Überprüfung einer nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Verwaltungsmaßnahme durch Unterbringung der Betroffenen gegen deren Willen im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main zwischen dem 24.01. und 28.01.200y. Diese stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne des für das vorliegende Verfahren über § 106 Abs. 2 S. 1 AufenthG (in der ab 28.08.2007 gültigen Fassung) noch anwendbaren § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen (nachfolgend: FEVG; in der ab dem 28.08.2007 gültigen Fassung) dar, was noch ausgeführt wird. Nach § 13 Abs. 2 FEVG ist dann, wenn eine Maßnahme im Sinne des Abs. 1 des § 13 FEVG angefochten wird, im gerichtlichen Verfahren nach den Vorschriften des FEVG zu entscheiden, so dass nach § 3 S. 2 FEVG auf das Verfahren noch die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (nachfolgend: FGG) Anwendung finden, soweit sich aus den Vorschriften des FEVG nichts anderes ergibt. Dabei fällt unter die "Anfechtung" im Sinne von § 13 Abs. 2 FEVG auch der hier vorliegende Feststellungsantrag nach Erledigung der nicht auf einer richterlichen Anordnung beruhenden Unterbringung der Betroffenen durch den Antragsgegner im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main ab dem 24.01. bis zum 28.01.200y (vgl. hierzu auch Budde, in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, zur wortgleichen Nachfolgevorschrift des § 13 FEVG: § 428 FamFG, dort Rn. 8). Das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen an der begehrten Feststellung besteht im Übrigen auch nach der Beendigung ihres Aufenthaltes im Transitbereich fort, da ihr der von ihr behauptete schwerwiegende Eingriff in die Freiheit ihrer Person ein schützenswertes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit gibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 02.12.2005, Az. 34 Wx157/05, zitiert nach juris, Rn. 7). Das Rechtsmittel der Betroffenen ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer - hier alleine zu prüfenden - Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG, 546 ZPO, Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG). Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 23.10.2014 (a.a.O.) nunmehr klargestellt, dass der mit Wirkung vom 28.08.2007 eingeführte § 15 Abs. 6 AufenthG keine Klärung der hier entscheidungserheblichen Frage herbeigeführt hat, ob es sich bei der vorliegenden Unterbringung der Betroffenen in der Transitzone des Flughafens Frankfurt am Main gegen deren Willen nach Ablehnung ihres Asylantrages und vor Ablauf der in § 15 Abs. 6 AufenthG genannten 30-Tage-Frist um eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG handelt, die gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 GG einer richterlichen Anordnung bedarf. Dies soll nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts im Übrigen auch für den hier nicht maßgeblichen Zeitraum nach Ablauf der 30 Tage gelten. Somit geht auch der Senat nunmehr davon aus, dass die tragende Begründung seines vom Bundesverfassungsgericht aufgehobenen Beschlusses vom 28.09.2010, wonach eine kurzfristige Unterbringung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main aufgrund der Regelung des § 15 Abs. 6 AufenthG jedenfalls bis zum Ablauf von 30 Tagen keine Freiheitsentziehung darstelle, nicht zutreffend ist. Der Senat sieht daher auch keine Veranlassung mehr, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, wonach ein Betroffener dann, wenn sein Asylantrag im Rahmen des sogenannten Flughafenverfahrens nach §18 a Asylverfahrensgesetz bestandskräftig abgelehnt worden ist und seine Zurückweisung nicht ohne Verzögerung vollzogen werden kann, gegen seinen Willen nicht ohne richterliche Anordnung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main untergebracht werden darf, da es sich insoweit um eine Freiheitsentziehung im Sinne des hier noch anwendbaren § 2 Abs. 1 FEVG handelt (vgl. insoweit die Beschlüsse des Senats vom 05.11.1996, Az. 20 W 352/96, zitiert nach juris und vom 26.02.1997, Az. 20 W 428/96, InfAuslR 1997, 226 ff; sowie den ebenfalls vor Einführung von § 15 Abs. 6 AufenthG ergangenen Beschluss des OLG München vom 02.12.2005, a.a.O.; so u.a. auch Budde in Keidel, a.a.O., § 415, Rn. 5 m.w.N.; zum Streitstand insgesamt vgl. die ausführliche Darstellung von Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand März 2015, § 15, Rn. 123 ff; siehe auch den weiteren Beschluss des Senats vom 28.01.2010, Az. 20 W 103/07, zitiert nach juris). Der vorliegende Sachverhalt entspricht jedenfalls den den bisherigen Entscheidungen des Senats vom 05.11.1996 (a.a.O.) und 26.02.1997 (a.a.O.) zu Grunde liegenden Sachverhalten, da es auch hier um den Zeitraum nach Beendigung des sogenannten Flughafenverfahrens geht und sich der gestellte Feststellungsantrag ausdrücklich nur auf den Zeitraum ab dem 24.01.200y bezieht. Somit bedarf es also keiner weiteren Erörterung zu dem vorangehenden Zeitraum. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht allerdings mit Urteil vom 14.05.1996 (Az. 2 BvR 1516/93, zitiert nach juris) entschieden, dass die Begrenzung des Aufenthalts von Asylsuchenden während des Flughafenverfahrens nach § 18 a Asylverfahrensgesetz auf die für ihre Unterbringung vorgesehenen Räumlichkeiten im Transitbereich eines Flughafens keine Freiheitsentziehung oder Freiheitsbeschränkung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 S. 2 und Art 104 Abs. 1 und 2 GG darstellt; für den hier maßgeblichen Zeitraum enthält dieses Urteil jedoch keine Entscheidung. Da hier somit alleine § 2 Abs. 1 FEVG Grundlage für die Bejahung einer dem Richtervorbehalt unterliegenden Freiheitsentziehung ist und § 15 Abs. 6 AufenthG die Frage, wann eine Freiheitsentziehung vorliegt, gerade nicht beantwortet, bedarf es hier auch keiner weiteren Erörterung der von den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen aufgeworfenen Frage, ob § 15 Abs. 6 AufenthG eine richterfreie Unterbringung nur dann zulässt, wenn Betroffenen von dem Transitbereich aus die Abreise aus dem Bundesgebiet in dem Sinne "möglich" ist, dass sie tatsächlich reisen könnten, wenn sie nur wollten, was vorliegend bei der Betroffenen jedoch mangels der notwendigen Papiere nicht der Fall gewesen sei. Auch die Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs. 6 AufenthG geben keinen Anlass für eine andere Beurteilung der Frage des Vorliegens einer dem Richtervorbehalt unterliegenden Freiheitsentziehung, unabhängig davon, dass hierüber letztlich auch nicht die Auffassung des Gesetzgebers entscheidet, sondern die Verfassung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Zwar ergibt sich aus der BT-Drucksache 16/5065, S. 165, dass der Gesetzgeber zunächst wohl allgemein der Auffassung war, dass entsprechend des oben zitierten Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 auch der Transitgewahrsam infolge Zurückweisung keine Freiheitsentziehung oder - beschränkung darstelle. Diese Auffassung hat er dann allerdings dadurch relativiert, dass er als Argument für die Schaffung von § 15 Abs. 6 AufenthG dann weiter ausgeführt hat: "...auf der Grundlage der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tragenden Argumentation und unter Beachtung der faktischen Nähe des Transitgewahrsams zur Freiheitsentziehung soll der betroffene Ausländer nach 30 Tagen ab Ankunft am Flughafen bzw. ab Kenntnis der zuständigen Behörden von seiner Ankunft dem Richter vorgeführt werden.". Eine klare Aussage zur Frage des Vorliegens einer Freiheitsentziehung kann diesen Ausführungen des Gesetzgebers somit nicht entnommen werden. Diese verbleibende Unklarheit spiegelt sich dann im Übrigen auch im Gesetzestext des § 15 Abs. 6 AufenthG insoweit wieder, als das Gesetz gegenüber dieser Argumentation in der genannten Fundstelle, dann auszugsweise lautet: "spätestens 30 Tage nach...". Diese Formulierung lässt somit jedenfalls offen, ob nach Ansicht des Gesetzgebers nicht auch zu einem früheren Zeitpunkt als mit dem Ablauf von 30 Tagen zwingend eine richterliche Anordnung wegen einer zu diesem früheren Zeitpunkt bereits vorliegenden Freiheitsentziehung notwendig werden kann. Damit bleibt es dabei, dass sich die rechtliche Situation eines im Flughafentransit nach Beendigung des Flughafenasylverfahrens gegen seinen Willen untergebrachten Ausländers nicht anders darstellt, als diejenige eines sonstigen Ausländers, der vollziehbar ausreisepflichtig ist und zur Sicherung der Ausreise in Haft genommen wird. Somit kommt es vorliegend letztlich auch nicht auf die weiteren von den Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen erhobenen Einwände an, wonach eine sofortige richterliche Unterbringungsentscheidung nach Eintritt der Vollziehbarkeit der Abreiseverpflichtung auch deshalb erforderlich sei, da es andernfalls im Hinblick auf die gesetzlichen Unterbringungshöchstdauerzeiten des § 62 AufenthG zu unterschiedlich langen Unterbringungshöchstdauerzeiten kommen könnte und auch nicht darauf, ob ohne gesetzliche Vollzugsgrundlage eine Freiheitsentziehung im Transitbereich des Flughafens Frankfurt am Main nicht vollstreckt werden darf (zu Letzterem hat der Bundesgerichtshof im Übrigen mit Beschluss vom 09.10.2014, Az. V VB 57/14, zitiert nach juris, entschieden, dass das Fehlen von Vollzugsvorschriften nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung des Transitaufenthaltes nach § 15 Abs. 6 S. 2 AufenthG führe). Eine von der dargelegten Auffassung des Senats und des OLG München zum Vorliegen einer Freiheitsentziehung abweichende, auf weitere Beschwerde ergangene Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder aber eine entsprechende Entscheidung durch den Bundesgerichtshof, die zwingend zu einer Vorlage des vorliegenden Verfahrens an den Bundesgerichtshof nach § 28 Abs. 2 FGG (Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG) durch den Senat Anlass geben würde, ist dem Senat trotz eingehender Prüfung nicht bekannt geworden. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage jedenfalls - soweit ersichtlich - bislang nicht gegenteilig entschieden, sondern in verschiedenen Zusammenhängen mehrfach festgestellt, dass der Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens nach § 15 Abs. 6 AufenthG einer Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 GG dann insofern gleichgestellt worden sei, als der Transitaufenthalt spätestens nach 30 Tagen - also nicht wie vorliegend vor Ablauf der 30 Tage nach Ankunft der Betroffenen auf dem Flughafen Frankfurt am Main am 30.12.200x - nach Ankunft des Ausländers einer richterlichen Anordnung bedürfe. Das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen stehe trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzureisen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsintensität einer Freiheitentziehung gleich (vgl. u.a. BGH, Beschlüsse vom 12.02.2015, Az. V ZB 185/14, vom 30.10.2013, Az. V ZB 90/13, vom 11.10.2012, Az. V ZB 154/11, vom 14.07.2011, Az. V ZB 275/10 und vom 30.06.2011, Az. V ZB 274/10). Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, weil § 14 FEVG für das Verfahren nach § 13 Abs. 2 FEVG Gerichtsgebühren nicht vorsieht. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens beruht auf der sinngemäßen Anwendung des in § 16 S. 1 FEVG enthaltenen Grundsatzes über die Erstattung von Auslagen eines Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde beruht auf § 30 Abs. 3 und 2 KostO (§ 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG).