Urteil
30 C 494/17 (20)
AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFFM:2017:0613.30C494.17.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet. Die Kläger haben keine Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund der streitbefangenen Flugverspätung, denn die Beklagte hat sich ausreichend nach Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/04 entlastet. Der Durchführung einer Beweisaufnahme über die der Entscheidung zugrunde liegenden Tatsachen bedurfte es nicht, weil die Kläger mit Schriftsatz vom 14. Mai 2017 (dort Ziffer 5) erklärt haben, es sei unstreitig, dass es sich bei den streitbefangenen Krankmeldungen nicht um tatsächliche Erkrankungen, sondern um vorgeschobene handele. Soweit die Kläger im Übrigen unter Ziffer 2) des genannten Schriftsatzes mit Nichtwissen bestreiten, dass die Beklagte für den streitbefangenen Flug rechtzeitig Cockpit- und Kabinenpersonal eingeplant hat, dass sich dieses bzw. ein Teil hiervon krankgemeldet hat und dass die für den streitgegenständlichen Flug eingeplanten Besatzungsmitglieder nicht tatsächlich krank und damit flugdienstuntauglich gewesen sind, so setzen sich die Kläger hiermit zum Vorbringen in Ziffer 5. desselben Schriftsatzes (s.o.) in Widerspruch. Das Bestreiten war daher als unbeachtlich zu behandeln. Ungeachtet des genannten Widerspruchs wäre das Bestreiten jedoch schon deshalb als unbeachtlich zu behandeln gewesen, weil den Klägern über ihren Prozessbevollmächtigten aus einer Vielzahl von völlig gleichgelagerten Parallelverfahren, von denen bereits zahlreiche nach zum Teil durchgeführter umfangreicher Beweisaufnahme zu Entscheidungen geführt haben, bekannt ist, dass die von der Beklagten behauptete Welle von Krankmeldungen tatsächlich stattgefunden hat und dass es sich hierbei fast ausschließlich um vorgetäuschte Krankmeldungen gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund hätte es aber im vorliegenden Verfahren eines qualifizierten Bestreitens bedurft. Hieran fehlt es, da die Kläger lediglich ein Bestreiten mit Nichtwissen erklärt haben. Nach alledem war das Beklagtenvorbringen zu den tatsächlichen Umständen, welche zu der streitbefangenen Verzögerung geführt haben, nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Bei den massenhaften Krankmeldungen handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung Nr. 261/04. Die Verordnung selbst definiert zwar den Begriff "außergewöhnlicher Umstand" nicht. In Erwägungsgrund 14 sind jedoch beispielhaft Fallgestaltungen aufgezählt, die der Verordnungsgeber als außergewöhnlichen Umstand gewertet sehen will. Zu solchen Umständen gehören u.a. "den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks". Der EuGH hat in der Entscheidung vom 22.12.2008 in der Rechtssache C-549/07, zitiert nach juris, Randnummer 26 definiert, dass außergewöhnliche Umstände solche sind, die auf Vorkommnisse zurückgehen, welche aufgrund der Natur und der Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Massenhafte Krankmeldungen stehen vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Vorgaben in Verbindung mit der durch den EuGH vorgenommenen Auslegung der Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung einem Streik gleich. Denn ebenso wie der Streikaufruf wirken auch massenhafte Krankmeldungen "von außen" auf das Luftfahrtunternehmen ein und sind nicht Teil der normalen Ausübung seiner Tätigkeit. Die massenhaften Krankmeldungen zielen gerade darauf, als Kampfmittel der Auseinandersetzung die "normale Ausübung der Tätigkeit" des Luftfahrtunternehmens zu beeinträchtigen und wenn möglich vollständig lahmzulegen (BGH, Urteil vom 21.8.2012 zu Az.: X ZR 146/11, zitiert nach juris). Dabei kann dahinstehen, ob das vom Personal eines Luftverkehrsunternehmens eingesetzte Kampfmittel als ordentlicher Streik oder als wilder Streik zu qualifizieren ist oder - wie im gegebenen Fall - außerhalb arbeitskampfrechtlicher Mittel in Form massenhafter Krankmeldungen eingesetzt wird. Hier ist in der Tat - wie die Kläger richtig feststellen - von einem Fall von "Ungehorsamkeit" der Mitarbeiter auszugehen. Indes wirkt in sämtlichen Fällen das Ereignis in der gleichen Art und Weise von außen auf das Luftverkehrsunternehmen ein und ist deshalb von ihm nicht zu beherrschen. Wenn die Kläger argumentieren, arbeitsrechtliches Fehlverhalten der eigenen Mitarbeiter könne nicht auf dem Rücken der Kunden der Beklagten ausgetragen werden, so ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Subsumtion des Falles unter Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung nicht zu berücksichtigen. Denn bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ist allein darauf abzustellen, welche Situation im Einzelfall als "außergewöhnlicher Umstand" qualifizierbar ist und welcher nicht. Dass bei Bejahung eines außergewöhnlichen Umstandes die Verspätung "auf dem Rücken" der Fluggäste "ausgetragen" wird, liegt in der Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, wie sie in Art. 5 Abs. 3 der EG-Verordnung ihre Ausgestaltung erfahren hat. Die Beklagte hat auch alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die Folgen der Verspätung für die Kläger so gering wie möglich zu halten. Bei Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof in der soeben zitierten Entscheidung entwickelten Grundsätze ist für die Bestimmung der "Zumutbarkeit" der durch das Luftverkehrsunternehmen zu ergreifenden Maßnahmen auf den konkreten Einzelfall abzustellen, wobei dann, wenn - wie hier - außergewöhnliche Umstände die Besorgnis begründen, dass dem Luftverkehrsunternehmen demnächst ein erheblicher Teil seiner Piloten nicht zur Verfügung stehen wird, an die Darlegung der Gründe, warum ein bestimmter Flug annulliert worden ist, keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Dem Luftverkehrsunternehmen ist in Anbetracht der komplexen Entscheidungssituation, bei der eine Vielzahl von Flügen sowie deren Verknüpfung untereinander zu berücksichtigen sind, der erforderliche Spielraum bei der Beurteilung der zweckmäßigsten Maßnahmen zuzubilligen. Aufgrund des unstreitigen Vorbringens der Beklagten bezüglich der Ergreifung von Maßnahmen zur Abwendung der streitbefangenen Flugverspätung ist davon auszugehen, dass die Beklagte für normale Betriebsabläufe und auch für darüber hinausgehende unübliche Flugdienstuntauglichkeitsmeldungen ausreichende Kapazitäten an Personal für Cockpit und Kabine vorgehalten hat und zusätzlich insgesamt 49 fremde Flugzeuge einschließlich Personal als Subcharter eingekauft und mit diesen insgesamt 180 Flüge durchgeführt hat. 104 Flüge wurden leer an die Urlaubsdestinationen verbracht, um dort Passagiere aufzunehmen. Insgesamt wurden in ganz Europa Subcharter angefragt und aufgekauft. Zum Zwecke der Durchführung der bezeichneten Notfallmaßnahmen hat die Beklagte zusätzliches Personal eingestellt, insbesondere ab dem 2.10. über die Verkehrszentrale hinaus, welche 24 Stunden besetzt war, ein zweites Büro eröffnet, welches ebenfalls 24 Stunden besetzt war und welches ausschließlich mit der Bearbeitung der Subcharter-Anfragen befasst war. Fürdieses Büro wurden zwei bis drei Personen zusätzlich eingestellt. Die Beklagte hat auch Subcharterflüge eingekauft, welche wesentlich größere Passagierkapazitäten hatten als auf den betroffenen Flügen Buchungen vorlagen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Einsatz arbeitsrechtlicher Maßnahmen gegen die streikenden Mitarbeiter nicht zielführend und damit nicht zumutbar gewesen wäre, weil hierdurch eine Verschärfung der Situation eingetreten wäre. Auch die Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens der Flugdienstuntauglichkeit durch hierauf spezialisierte Ärzte hätte keine Verbesserung der Situation bewirkt, und zwar zum einen deshalb, weil eine in jedem Einzelfall notwendige Begründung eines Arbeitgeberzweifels bzw. eines arbeitsgerichtlichen Vorgehens in zeitlicher und personeller Hinsicht ausgesprochen aufwendig gewesen wäre und zum anderen deshalb, weil die Feststellung von Flugdienstuntauglichkeit im Einzelfall allein deshalb besonders schwierig ist, weil die Flugdienstuntauglichkeit in erster Linie auf einer Selbsteinschätzung des betroffenen Mitarbeiters fußt, die sich in weiten Teilen einer Beurteilung durch Dritte entzieht. Nach alledem unterlag die Klage der Abweisung mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Parteien streiten um Ansprüche wegen einer Flugverspätung nach der EG-Verordnung Nr. 261/04. Die Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung für den Flug der Beklagten Nr. X3 2813 um 18.45 Uhr von Faro nach Frankfurt am Main. Der Flug wurde mit einer über vierstündigen Verspätung durchgeführt. Aufgrund dieser Flugverspätung machen die Kläger Ansprüche aus Art. 7 Abs. 1, 5 Abs. 1 der EG-Verordnung Nr. 261/04 geltend. Unstreitig richtete der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten am 30.9.2016 einen Management-Letter an die Belegschaft, welcher die Eingliederung mit anderen Unternehmen in einen Verband ankündigte zum Zwecke der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten. In unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang zur Veröffentlichung dieses Management-Letters kam es zu einer Welle von Krankmeldungen unter dem Personal der Beklagten. Unstreitig handelte es sich nicht um tatsächliche, sondern um vorgeschobene Erkrankungen. Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte könne sich im Hinblick auf die bezeichneten Krankmeldungen nicht nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung entlasten, da dieser Vorgang nicht als wilder Streik, sondern als Ungehorsamkeit der Mitarbeiter zu qualifizieren sei und arbeitsrechtliches Fehlverhalten der Mitarbeiter nicht auf dem Rücken der Kunden ausgetragen werden könne (Schriftsatz der Kläger vom 14. Mai 2017 (BI. 101 ff, 110 d.A.). Zur Ergänzung des Klägervorbringens im Übrigen wird auf die Klageschrift und Replik jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an sie jeweils Euro 400,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen und sie von Honoraransprüchen ihres Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit in Höhe von Euro 147,56 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte beruft sich auf das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände. Durch die Welle von Krankmeldungen sei die Aufrechterhaltung des normalen Flugbetriebs unmöglich gemacht worden. Wegen der Einzelheiten zum Krankmeldungsstand wird auf die Klageerwiderung, insbesondere BI. 53 d.A., Bezug genommen. Die Vortäuschung von Arbeitsunfähigkeit stelle einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Zur Vermeidung der streitbefangenen Verzögerung sowie der Verzögerungen und Annullierungen sämtlicher zwischen dem 2. und dem 10. Oktober 2016 geplanten Flüge habe die Beklagte zahlreiche Subcharter angefragt und durchgeführt, Passagiere auf Linienflüge umbuchen lassen und zusätzliches Personal rekrutiert. Wegen der Einzelheiten des Verteidigungsvorbringens wird auf die Klageerwiderung nebst Anlagen Bezug genommen.