Urteil
2-24 S 193/17, 30 C 494/17 (20)
LG Frankfurt 24. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:1129.2.24S193.17.00
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.6.2017, Aktenzeichen 30 C 494/17 (20), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen.
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten infolge der Nichtleistung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Anrechnungsmöglichkeit als Einrede zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.6.2017, Aktenzeichen 30 C 494/17 (20), teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.11.2016 zu zahlen. Die Beklagte wird außerdem verurteilt, die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten infolge der Nichtleistung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung sowie hinsichtlich der Ausgestaltung der Anrechnungsmöglichkeit als Einrede zugelassen. I. Die Kläger buchten einen von der Beklagten auszuführenden Flug von Faro nach Frankfurt am Main für den 5.10.2016 (……..). Ab dem 2. Oktober 2016 meldete sich eine Vielzahl des Flugbesatzungspersonals bei der Beklagten krank. Dies geschah aufgrund in der Öffentlichkeit bekannt gewordener Pläne der Beklagten für Umstrukturierungsmaßnahmen über eine Zusammenarbeit mit der Fluggesellschaft ……………. Nach Verhandlungen der Geschäftsführung der Beklagten mit den Arbeitnehmervertretern nahm die Zahl der Krankmeldungen ab dem 9. Oktober 2016 wieder ab. Aufgrund dieses „wilden“ Streiks erreichten die Kläger ihr Ziel in Frankfurt mit einer Verspätung von mehr als 4 Stunden. Der nunmehrige Prozessbevollmächtigte der Kläger forderte die Beklagte ergebnislos zur Zahlung von Ausgleichsansprüchen auf, ohne dass die Beklagte zuvor von den Klägern persönlich in Verzug gesetzt worden war. Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von Ausgleichsleistungen über insgesamt 800 € (2 x 400 €) zzgl. Zinsen und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage mit Urteil vom 13.6.2017 abgewiesen mit der Begründung, die Beklagte könne sich angesichts des „wilden“ Streiks auf den Haftungsausschluss nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Kläger. Die Kläger meinen – unter Bezugnahme auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des EuGH vom 17.4.2018 (Az. C-195/17) - im Wesentlichen, es sei der Beklagten verwehrt, sich auf Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung zu berufen, weil der „wilde“ Streik ihrem Verantwortungsbereich zuzuordnen sei. Die Beklagte hat die Hauptforderung über je 400 € nebst Zinsen anerkannt. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 13.6.2017, Az. 30 C 494/17 (20)), wird die Beklagte verurteilt, die Kläger von Honoraransprüchen ihrer Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Tätigkeit i.H.v. 147,56 € freizustellen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen, soweit die Klageforderung nicht anerkannt worden ist. Sie meint, ein Anspruch auf Erstattung vorprozessualer Rechtsanwaltskosten scheide aus, da die Voraussetzungen eines Verzugsschadens nicht dargelegt seien. Des Weiteren meint sie, die Beauftragung eines Rechtsanwalts sei nicht erforderlich gewesen. Ergänzend wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist auch begründet. Die Beklagte war auf ihr Teilanerkenntnis hin entsprechend zu verurteilen, § 307 ZPO. Über den anerkannten Betrag hinaus ist die Berufung der Kläger begründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von ihren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 800 € und einer 1,3 Gebühr gem. §§ 249, 280 Abs. 1 BGB, § 13 RVG, Nr. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Die Kammer geht dabei zunächst davon aus, dass sich dieser Anspruch nicht unmittelbar auf Grundlage von Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung ergibt (vgl. bereits Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18. Januar 2018, 2-24 S 235/17 und Urteil vom 9. April 2015, 2-24 S 53/14). Für eine solche Anwendung dieser Vorschrift fehlt es daran, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Ausgleichsbeträgen in adäquat-kausaler Weise auf der Verletzung von Hinweispflichten nach Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung beruht, die ein ausführendes Luftfahrtunternehmen treffen. Verletzt ein Luftfahrtunternehmen diese Hinweispflichten, darf sich ein Fluggast nur herausgefordert fühlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, damit dieser ihn auf seine Rechtspositionen nach der Fluggastrechteverordnung hinweist, wie es an sich dem ausführenden Luftfahrtunternehmen abverlangt war. Die weiter gehende Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von entsprechenden Ansprüchen auf Grundlage dieser Verordnung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen beruht sodann nicht in adäquat-kausaler Weise auf der Verletzung von Hinweispflichten, sondern auf der durch entsprechende Hinweiserteilung erlangte Kenntnis über die eigenen Rechte nach der Fluggastrechteverordnung. Auch bei ordnungsgemäßer Hinweiserteilung durch die Beklagte wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Kläger zur Durchsetzung ihrer Ansprüche nötig gewesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15. Zwar hat der Bundesgerichtshof in diesem Urteil ausgeführt, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der ersten Geltendmachung des Anspruchs auf Ausgleichszahlung unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, Rn. 21 und 22, juris). Der Bundesgerichtshof hat sich aber mit der hier entscheidenden Frage der Kausalität gerade nicht auseinandergesetzt, denn in dem dort entschiedenen Fall kam es hierauf nicht an. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich hier aber aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Art. 7 der Fluggastrechteverordnung. Ein sog. materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann aufgrund eines vertraglichen Anspruches (etwa gem. § 280 Abs. 1 BGB) oder auch eines deliktischen Anspruches (etwa gem. §§ 823 ff BGB) beruhen. Er setzt lediglich eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage voraus (vgl. BGH, NJW 07, 267). Vorliegend greift § 280 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein. Anerkannt ist, dass § 280 Abs. 1 BGB auch bei der Verletzung von gesetzlichen Schuldverhältnissen eingreift (vgl. nur Palandt/Grüneberg, 77. Aufl., § 280, Rn. 9 m.w.N.). Bei den Ansprüchen auf Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung handelt es sich zumindest um gesetzliche Ansprüche auf vertraglicher Grundlage (vgl. BGH, Beschluss vom 18. August 2015, X ZR 2/15, RRa 2015, 297 Rn. 9 mwN; Urteil vom 18. Januar 2011, X ZR 71/10, NJW 2011, 2056).Auf dieser Grundlage verletzt das ausführende Luftfahrtunternehmen durch eine Annullierung bzw. sog. großen Ankunftsverspätung seine quasi-vertragliche Pflicht zur rechtzeitigen Beförderung mit der Folge, dass die Kosten, die einem Fluggast durch die vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung seiner Ansprüche entstehen, sich als einen adäquat-kausalen Schaden aus der nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der Pflichten aus der Fluggastrechteverordnung darstellen.Erstattungsfähig sind Rechtsanwaltskosten, soweit die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Sicht des Geschädigten, hier des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, NJW 2006, 1065, MDR 2006, 929 Rn. 5; NJW 2011, 3657, GRUR-RR 2012, 90 Rn. 20; BGH, Urteil vom 25. Februar 2016, X ZR 35/15, NJW 2016, 2883, beck-online). Die Kläger durften auch berechtigterweise einen Rechtsanwalt zum Zwecke der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung beauftragen. Die Kosten für die vorgerichtliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes sind dann ein adäquat-kausaler, erstattungsfähiger Schaden, wenn die Beauftragung aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH NJW 04, 444; BGH NJW 05, 1112; BGH NJW 06, 521). Wenn etwa die Haftung des Schuldners von vornherein nach Grund und Höhe offensichtlich ist, so dass aus Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schuldner ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen wird, so ist es nicht erforderlich, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (BGH NJW 05, 1112). Ebenso wenig ist es zweckmäßig und erforderlich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, wenn der Schuldner bereits auf eine eigene Mahnung des Gläubigers hin ernsthaft und endgültig erklärt hat, nicht zahlen zu wollen. In einem solchen Fall einer unmissverständlichen Zurückweisung der Ansprüche ist die zusätzliche Beauftragung eines Rechtsanwaltes überflüssig. Aus objektiver Sicht des Gläubigers ist dann eine freiwillige Zahlung des Schuldners auch auf eine weitere, anwaltliche Zahlungsaufforderung hin unwahrscheinlich. Vielmehr ist dann alleine die sofortige Beauftragung mit der gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche angezeigt (vgl. BGH VersR 74, 639; Münchner Kommentar/ Ernst, 7. Aufl., 2016, § 286, Rn. 159). Entscheidend ist, wie der Gläubiger das Verhalten des Schuldners aus einer objektiven „ex ante“ Sicht verstehen durfte. Unerheblich ist dagegen, wie sich der Schuldner später verhält. Die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird nicht etwa dadurch nachträglich eingeschränkt, dass die vorgerichtliche, anwaltliche Tätigkeit sich später als erfolglos erweist (vgl. Münchner Kommentar/ Ernst, 7. Aufl., 2016, § 286, Rn. 159 m.w.N.). Vorliegend hatte die Beklagte weder zeitlich vor der Beauftragung bereits ernsthaft und endgültig erklären gehabt, unter keinen Umständen zur Leistung der begehrten Ausgleichsansprüche bereit zu sein, noch durften die Kläger davon ausgehen, dass die Beklagte auch ohne anwaltliche Hilfe freiwillig zur Zahlung bereit sein würde. Dies gilt umso mehr, als vorliegend der unbestimmte Rechtsbegriff der „außergewöhnlichen Umstände“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung im Streit stand, und eine Fallkonstellation gegeben war, die bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden worden war. Insoweit durften die Kläger berechtigterweise davon ausgehen, dass unter Zurateziehung eines Rechtsanwalts die Beklagte doch bereit sein könnte, die begehrte Ausgleichszahlung zu leisten. Darüber hinaus ist gerichtsbekannt, dass Luftfahrtunternehmen des Öfteren zunächst versuchen, berechtigte Ansprüche zurückzuweisen, und erst auf ein anwaltliches Schreiben hin bereit sind, Zahlungen zu erbringen. Die Beklagte war nicht zur Erstattung, sondern lediglich – wie beantragt - zur Freistellung von den Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Dabei konnte dahinstehen, ob die Kosten den Klägern bereits in Rechnung gestellt worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung dieser Kammer setzt der Befreiungsanspruch nicht voraus, dass der Bevollmächtigte dem Kläger die Kosten bereits in Rechnung gestellt hat. Zwar kann der Rechtsanwalt nach § 10 Abs. 1 S. 1 RVG die Vergütung grundsätzlich nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber gestellten Rechnung einfordern. Diese Bestimmung betrifft jedoch lediglich die Frage, wann eine entstandene und nach § 8 Abs. 1 S. 1 RVG mit Erledigung des Auftrags oder Beendigung der Angelegenheit fällige Gebühr von dem Mandanten eingefordert werden kann. Hiervon zu unterscheiden ist der geltend gemachte Freistellungsanspruch als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch gegen den Anspruchsgegner. Der Gegner kann hier nicht einwenden, dass er nicht zur Zahlung verpflichtet sei, weil ihm keine Rechnung vorgelegt worden sei, die den Anforderungen der § 10 RVG entspricht. Diese Vorschrift betrifft lediglich das Innenverhältnis zum Mandanten (vgl. BGH, NJW 2011, 2509 Rn. 18; LG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.01.2010, AZ. 2-16 S 162/09, 2/16 S 162/09, zit. nach juris, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13). Der Befreiungsanspruch als besondere Ausprägung des Aufwendungsersatzanspruchs wird bereits fällig, wenn der Ersatzberechtigte die Verbindlichkeit eingegangen ist. Die Fälligkeit dieser Verbindlichkeit ist – wie § 257 S. 2 BGB zeigt – nicht Voraussetzung. Wenn – wie vorliegend - gegen den Gegner ein solcher materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, wäre es reine Förmelei, wenn der Anwalt gegenüber seinem Auftraggeber zunächst noch eine Rechnung stellen müsste. Die Fälligkeit des Anspruchs, von dem freigestellt werden soll, für die Fälligkeit des Freistellungsanspruchs selbst kann nur dann gefordert werden, wenn zweifelhaft ist, ob der Anspruch, von dem freigestellt werden soll, überhaupt besteht und ernsthaft eingefordert wird. Dies ist jedoch bei einem anwaltlichen Vergütungsanspruch regelmäßig nicht zweifelhaft. Ohne den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt gegenüber seinem Mandanten seine Tätigkeit abrechnen wird, da ein Rechtsanwalt in der Regel nicht unentgeltlich arbeitet (vgl. BGH, NJW 2010, 2197 Rn. 21; Krüger in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage, § 257 Rn. 7, Urteil der Kammer v. 05.09.2014, Az. 2-24 S 171/13). Ob Freistellungsansprüche wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung auf die Ausgleichszahlungen in Anrechnung zu bringen sind, d.h. ob es sich bei solchen Rechtsanwaltskosten um einen „weiter gehenden Schadensersatz“ im Sinne dieser Vorschrift handelt, muss vorliegend nicht entscheiden werden, weil die Beklagte die Einrede der Anrechnung nicht erhoben hat. Nach herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, der sich die Kammer anschließt, richtet sich Art. 12 Abs. 1 S. 2 der Fluggastrechteverordnung, wonach die Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden „kann“, an das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen, sodass eine Anrechnung nicht von Amts wegen erfolgen kann, sondern erst auf eine entsprechende Einrede hin (so etwa Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 42, Rn. 37; Staudinger RRa 15, 62; HK-FluggastVO/Bollweg, 2016, Art. 12, Rn. 56 ff. m.w.N. zum Meinungsstand). Soweit teilweise vertreten wird, die Anrechnung liege im Ermessen der Gerichte (etwa Woitkewitsch, MDR 12, 193; Beck OK FluggastrechteVO/Maruhn, 2018, Art. 12, Rn. 33), findet dies in der Vorordnung keine Stütze. Unzweifelhaft verfolgt Art. 12 Fluggastrechteverordnung den Zweck, eine Überkompensation des Fluggastes durch eine Kumulierung von pauschalen Ausgleichsansprüchen und konkreten Schadenersatzansprüchen zu vermeiden. Der Fluggast soll für denselben Sachverhalt nicht doppelt entschädigt werden, wenn die Ansprüche das gleiche Interesse schützen bzw. das gleiche Ziel haben. Der BGH sieht Art. 12 Fluggastrechteverordnung als einen Fall der Vorteilsausgleichung an. Den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts entspricht es, dass aus dem Schadensereignis gezogene Vorteile anzurechnen „sind“. Ebenso widerspräche es dem - auch im europäischen Recht gültigen – Gleichbehandlungsgebot, wenn es im Ermessen des Gerichts stünde, eine Anrechnung vorzunehmen oder nicht, obgleich die Anrechnungsvoraussetzungen des Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung gegeben sind. Wenn ein weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung gegeben ist, der auf den Ausgleich der selben Unannehmlichkeiten und Ärgernisse gerichtet ist, die vom Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung erfasst sind, darf es nicht im Ermessen des Gerichts stehen, ob eine Anrechnung erfolgt oder nicht. Das Gericht hat lediglich zu befinden, ob die Voraussetzungen einer Anrechnung gegeben sind, d.h. ein weitergehender Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung vorliegt. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Genüge zu tun, kann sich der Vorbehalt in Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechteverordnung, wonach die Anrechnung lediglich erfolgen „kann“, deshalb nur an das in Anspruch genommene Luftfahrtunternehmen bzw. den Reiseveranstalter richten. Mithin setzt die Anrechnung die Erhebung der Einrede bzw. die Erklärung der Anrechnung voraus, woran es vorliegend - wie dargelegt – fehlt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und 2, 709 S. 2 ZPO. Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der – bislang noch nicht höchstrichterlich geklärten – Fragen der Erstattungsfähigkeit vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten infolge der Nichtleistung von Ausgleichsansprüchen nach der Fluggastrechteverordnung und hinsichtlich der Ausgestaltung der Anrechnungsmöglichkeit als Einrede zuzulassen.