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Urteil

31 C 305/17 (17)

AG Frankfurt Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFFM:2017:1108.31C305.17.17.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Namen und die vollständige Anschrift des Inhabers des Kontos IBAN DE XXX mitzuteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Namen und die vollständige Anschrift des Inhabers des Kontos IBAN DE XXX mitzuteilen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Auskunftserteilung. 1. Der Anspruch folgt zwar nicht aus Vertrag, nachdem die Parteien nicht mehr in einem vertraglichen Schuldverhältnis stehen. Insbesondere ist mehr als zweieinhalb Jahre nach Vertragsbeendigung keine besondere (nach-)vertragliche Fürsorgepflicht der Beklagten erkennbar. 2. Der Anspruch ergibt sich aber aus § 242 BGB. Treu und Glauben gebieten es, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderliche Auskunft zu erteilen (BGH NJW 2007, 1806 (1807)). Ob der Schuldner unschwer in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen, ist jeweils auf Grund einer Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, bei der auch Bedeutung gewinnen kann, ob der Schuldner ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse an Angaben geltend machen kann, die er machen soll, oder ob er zu deren Offenbarung gegenüber dem Gläubiger ohnehin verpflichtet war (BGH a.a.O. (1808)). a) Die Parteien stehen in einer nachwirkenden Sonderbeziehung aufgrund des beendeten Girovertrages. b) Die erforderliche Interessenabwägung zu Gunsten des Klägers aus. aa) Er ist ohne die Auskunft der Beklagten gehindert, einen Anspruch gegen den Zahlungsempfänger geltend zu machen. Die weitergeleitete Mitteilung an den Zahlungsempfänger blieb fruchtlos. Ebenso konnten die Daten mangels Ermittlungsverfahren nicht über die Staatsanwaltschaft in Erfahrung gebracht werden. Der Kläger muss sich auch nicht zunächst an das Finanzamt wenden, weil es die Zahlung auf das von ihm benannte Konto vorgenommen hat. Damit ist Erfüllungswirkung mit rechtlichem Grund nach § 37 Abs. 2, § 47 AO eingetreten (vgl. BFHE 151, 123 ; FG Münster, Urt. v. 15.11.2011 - 11 K 2203/10 AO (BeckRS 2012, 94055)). Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger tatsächlich ein Anspruch gegen den Zahlungsempfänger zustünde. Es genügt, dass ein Anspruch insoweit zumindest in Betracht kommt. Das Gericht ist nicht befugt, über das Verhältnis Kläger - Zahlungsempfänger abschließend zu urteilen. Dem Kläger könnte hier ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch nach §§ 812 ff. BGB zustehen. Zwar liegt hier ein Mehrpersonenverhältnis vor, nachdem der Zahlungsempfänger das Geld nicht von dem Kläger, sondern von dem Finanzamt erhalten hat, welches die Beklagte zur Leistung an den Zahlungsempfänger angewiesen hatte. Im Mehrpersonenverhältnis vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich im jeweiligen Leistungsverhältnis, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sog. Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sog. Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene, der von ihm getroffenen, allseits richtig verstandenen Zweckbestimmung entsprechend, mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger zunächst eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (vgl. BGH r+s 2001, 363 m.w.N.). Hier ist es aber nun so, dass zwischen dem Finanzamt und dem Anweisungsempfänger gar kein Verhältnis besteht. Der Kläger veranlasste die Auskehr an den Zahlungsempfänger, in dem er dem Finanzamt nicht die geänderte Bankverbindung mitgeteilt hatte. Der entscheidende Fehler unterlief also dem Kläger und nicht dem Finanzamt. Die Zahlung könnte deswegen als Leistung dem Kläger zugerechnet werden (vgl. BGH NJW 2006, 503 Tz. 15). Mithin kommt in Betracht, dem Kläger einen Direktanspruch zu gewähren. bb) Die Beklagte beruft sich vergeblich auf die Wahrung des Bankgeheimnisses. § 242 BGB ist insoweit eine gesetzliche Bestimmung im Sinne von Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken, die die Tatsachenweitergabe gebietet. Dem oben dargelegten Interesse des Klägers steht kein schutzwürdiges Interesse des Zahlungsempfängers entgegen. Zweifellos ist der Zahlungsempfänger verpflichtet, das anspruchslos erlangte Geld herauszugeben. Ihm ist durch die Weiterleitung der Erstattungsaufforderungen des Klägers die Möglichkeit gegeben worden, dies unter Schutz seiner Daten zu tun, beispielsweise durch Zurückweisung der Gutschrift oder Leistung an das Finanzamt. Er hatte so die Möglichkeit, die Auskunfterteilung abzuwenden. Indem der Zahlungsempfänger nicht schutzwürdig ist, ist es auch nicht die Beklagte. cc) Es steht auch kein Zeugnisverweigerungsrecht entgegen. Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383, § 384 ZPO betrifft wie sein Name schon sagt ein Schweigerecht von Zeugen, welche natürliche Personen sind. Die Beklagte ist im hiesigen Rechtsstreit aber Partei und juristische Person. Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann zwar aufgrund gesetzlicher Anordnung zur Auskunftsverweigerung berechtigen, wie es im Falle von § 19 Abs. 2 MarkenG geregelt ist. Eine solche gesetzliche Anordnung fehlt allerdings bei § 242 BGB. Hier kommt es allein auf das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter an. Ob die Beklagte, präziser ihre Mitarbeiter, in einem Rechtsstreit zwischen Kläger und Zahlungsempfänger zeugnisverweigerungsberechtigt wären, kann für die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber auskunftspflichtig ist, bei der gegebenen Gesetzeslage keine Rolle spielen. II. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 709 ZPO. III. Die Berufung wird zugelassen nach § 511 Abs. 4 ZPO. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind verallgemeinerungsfähig. IV. Streitwert: 423,20 EUR. Der Streitwert richtet sich nach dem Interesse des Klägers an der Erteilung der Auskunft. Dieses ist nach einem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert des Anspruchs zu bemessen, dessen Durchsetzung die verlangte Information dienen soll (BGH NJW 2011, 926 (928)). Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei die Rechtsanhängigkeit des Klageantrags (§ 40 GKG). Das Interesse des Klägers wird mit 50% bewertet. Geringe Bruchteile sind nur angemessen, wenn die fraglichen Verhältnisse weitgehend bekannt sind und die Bedeutung der Auskunft für die Durchsetzung des Leistungsanspruchs demgemäß gering ist (OLG Frankfurt am Main NJW-RR 2012, 762 ). Hier ist dem Kläger aber nicht bekannt, wer die irrtümlich veranlasste Zahlung vereinnahmt hat. Er weiß also nicht, wer Schuldner eines etwaigen Bereicherungsanspruchs ist. Ohne die Auskunft kann er einen solchen Anspruch nicht verfolgen. Die Bedeutung für die Geltendmachung eines Auszahlungsanspruchs gegen den Zahlungsempfänger ist deshalb sehr groß. Der Kläger war bis 04.09.2013 Inhaber des bei der Beklagten geführten Bankkontos IBAN DE XXX. Inzwischen ist die Bankverbindung einem anderen Kunden der Beklagten zugewiesen. Dem Kläger stand im Frühjahr 2016 eine Steuererstattung des Finanzamtes XXX zu. Die Auszahlung durch das Finanzamt erfolgte allerdings am 05.04.2016 auf Überweisung auf das alte Konto des Klägers, der dem Finanzamt seine neue Bankverbindung nicht mitgeteilt hatte. Der Kläger bat die Beklagte mehrfach um Weiterleitung eines Schreibens an den neuen Kontoinhaber, in welchem jener aufgefordert wurde, den zu Unrecht erlangten Betrag in Höhe von 846,39 EUR an den Kläger zu erstatten. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, der neue Kontoinhaber sei nicht gewillt, den Betrag zurückzugeben. Daraufhin bat der Kläger die Beklagte um Auskunft des Namens und der ladungsfähigen Anschrift des Kontoinhabers. Die Beklagte lehnte dies ab. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Zahlungsempfänger lehnte die Staatsanwaltschaft ab. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger den Namen und die vollständige Anschrift des Inhabers des Kontos IBAN DE XXX mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe kein Anspruch zu, und beruft sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 384 Nr. 3 ZPO.