Urteil
2-15 S 179/17
LG Frankfurt 15. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGFFM:2018:0608.2.15S179.17.00
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Leitsätze
Der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs des Finanzamts hat im Fall der Überweisung des Erstattungsbetrags auf das Konto eines unbekannten Dritten infolge Benennung einer falschen IBAN gegenüber dem Finanzamt keinen Auskunftsanspruch gegen die Empfängerbank auf Auskunft über den Empfänger der fehlgeleiteten Zahlung, solange er nicht das Finanzamt aufgefordert hat, die fehlgeleitete Überweisung zurückzuverlangen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2017, Az.: 31 C 305/17 (17), abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gläubiger eines Erstattungsanspruchs des Finanzamts hat im Fall der Überweisung des Erstattungsbetrags auf das Konto eines unbekannten Dritten infolge Benennung einer falschen IBAN gegenüber dem Finanzamt keinen Auskunftsanspruch gegen die Empfängerbank auf Auskunft über den Empfänger der fehlgeleiteten Zahlung, solange er nicht das Finanzamt aufgefordert hat, die fehlgeleitete Überweisung zurückzuverlangen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2017, Az.: 31 C 305/17 (17), abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Auskunft darüber, wer Inhaber eines bestimmten, bei der Beklagten geführten Kontos ist, nachdem diesem Konto irrtümlich ein für den Kläger bestimmter Geldbetrag gutgeschrieben worden ist. Der Kläger hatte bei der Beklagten einst das Girokonto IBAN DE... unterhalten. Die Kontonummer hatte er seinem Finanzamt wegen etwaiger Erstattungen benannt. Am 04.09.2013 kündigte der Kläger dieses Konto und beendete die gesamte Geschäftsbeziehung mit der Beklagten. Sein Finanzamt unterrichtete er hiervon nicht und teilte ihm auch in der Folgezeit keine neue Kontonummer mit. Die Beklagte vergab die Kontonummer IBAN DE... in der Folge neu. Am 05.04.2016 veranlasste das Finanzamt des Klägers eine Überweisung i.H.v. 846,39 € auf dieses Konto, um einen Anspruch des Klägers auf Steuerrückerstattung gemäß dem Einkommensteuerbescheid für 2014 zu erfüllen. Der Überweisungsbetrag wurde dem neuen Kontoinhaber gutgeschrieben. Nachdem der Irrtum bekannt geworden war, veranlasste der Kläger die Beklagte, Schreiben an den - ihm unbekannten - neuen Kontoinhaber weiterleiten, mit denen er die Erstattung dieses Betrags forderte. Damit blieb er erfolglos. Nunmehr forderte er die Beklagte zur Namhaftmachung des Kontoinhabers auf, was diese unter Berufung auf das Bankgeheimnis verweigerte. Der Kläger erstattete ferner Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Unterschlagung. Die Staatsanwaltschaft Wuppertal lehnte Ermittlungen aber ab, weil der geschilderte Sachverhalt unter keine strafrechtliche Vorschrift falle (Anlage K 5; Bl. 37 d.A.). An sein Finanzamt wandte sich der Kläger nicht. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, der Kontoinhaber habe dem Zeugen ..., einem Mitarbeiter der Beklagten, mitgeteilt, dass er trotz Kenntnis der Nichtberechtigung die überwiesene Summe behalten werde (Beweis: Zeugnis des Herrn ...). Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm den Namen und die vollständige Anschrift des Inhabers des Kontos IBAN DE... mitzuteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erklärt, sie mache im Rahmen der ihrem Mitarbeiter ...von ihrem Kunden anvertrauten Informationen das Zeugnisverweigerungsrecht geltend, da ein Bankangestellter kraft vertraglicher Vereinbarung der Bank mit dem Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet sei. Sie hat die Ansicht vertreten, zur Auskunft wegen der Bankgeheimnispflicht und des ihr zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts nicht verpflichtet zu sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 08.11.2017 stattgegeben. Zur Begründung hat es festgestellt, es bestehe ein Auskunftsanspruch nach § 242 BGB. Die danach erforderliche Interessenabwägung gehe zugunsten des Klägers aus. Es komme in Betracht, dass dieser einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegen den ihm unbekannten Kontoinhaber habe. An dessen Geltendmachung sei der Kläger gehindert, nachdem seine Bemühungen gegenüber der Beklagten und der Staatsanwaltschaft fruchtlos geblieben waren. An sein Finanzamt müsse sich der Kläger nicht vorab wenden, weil dieses die Zahlung auf das von dem Kläger benannte Konto geleistet habe, womit Erfüllungswirkung eingetreten sei. Die Berufung der Beklagten auf das Bankgeheimnis hat das Amtsgericht für nicht durchgreifend erachtet. § 242 BGB sei insoweit eine gesetzliche Bestimmung i.S.v. Nr. 2 Abs. 1 AGB-Banken, welche die Tatsachenweitergabe gebiete. Ein schutzwürdiges Interesse des Zahlungsempfängers bestehe nicht, nachdem diesem die Gelegenheit gegeben worden sei, die Auskunftserteilung unter Schutz seiner Daten abzuwenden. Auf ein Zeugnisverweigerungsrecht könne die Beklagte als Partei sich nicht berufen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie meint, dass vorliegend ihr Interesse an der Versagung der Auskunftserteilung überwiege. Denn sie unterstehe der Bankgeheimnispflicht. Die Voraussetzungen für eine Bankauskunft gemäß Nr. 2 Abs. 1 S. 2 Var. 3, Abs. 2 bis 4 AGB-Banken lägen nicht vor. Der entscheidende Fehler sei dem Kläger unterlaufen, indem er dem Finanzamt seine neue Bankverbindung nicht mitgeteilt habe. Eine Auskunftspflicht zu statuieren, könne weitreichende Folgen haben: Dritte könnten es unter Behauptung eines zivilrechtlichen Anspruchs leichter haben, sensible Kundeninformationen zu erlangen. Einer Bank sei es auch nicht möglich, jeden zivilrechtlich geltend gemachten Anspruch gegenüber ihren Kunden zu überprüfen und Feststellungen zu treffen. Bei der Erteilung der Auskunft sehe sie sich außerdem Schadensersatzansprüchen ihres Kunden ausgesetzt. Einem Anspruch auf Auskunftserteilung stehe schließlich ihr Zeugnisverweigerungsrecht entgegen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 08.11.2017, Az. 31 C 305/17 (17), die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angegriffene Entscheidung. Ergänzend äußert er die Ansicht, die Beklagte treffe ein Mitverschulden, weil sie es versäumt habe, einen Abgleich der Kontodaten mit dem Namen des Kontoinhabers vorzunehmen. II. 1. Die Berufung ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht statthaft (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519 f. ZPO). 2. Sie hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte nicht zu. a) Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) besteht eine Auskunftspflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen (vgl. BGH, NJW 2014, 2651 m.w.N.; Staudinger/Olzen/Looschelders (2015), § 242 BGB Rn. 605 m.w.N.). b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Allerdings besteht ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar ist der Kläger nicht mehr Kunde der Beklagten. Auch eine beendete Geschäftsverbindung begründet aber eine rechtliche Sonderbeziehung, kraft derer Nebenpflichten bestehen können (vgl. HK-BGB/Reiner Schulze, BGB, 9. Aufl. 2016, § 242 Rn. 20; BGH, NJW 2015, 2652). bb) Der Kläger hat grundsätzlich auch einen Anspruch gegen den neuen Kontoinhaber aus § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2 BGB auf Herausgabe des erlangten Geldes hat. Dieser hat auf seinem Konto die Gutschrift eines Betrags erlangt, der für den Kläger bestimmt war. Der Vorrang der Leistungskondition steht einem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Weder das Finanzamt selbst noch dessen Zahlungsdienstleister haben mit der Überweisung gegenüber dem tatsächlichen Zahlungsempfänger eine Leistungszweckbestimmung vorgenommen: Das Finanzamt wollte eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger begleichen, sein Zahlungsdienstleister eine Weisung des Finanzamts befolgen. Der neue Kontoinhaber hat den Zahlungsbetrag auch auf Kosten des Klägers und nicht etwa auf Kosten des Finanzamts erlangt. Das Finanzamt ist durch die Überweisung auf das vom Kläger angegebene Konto von der Pflicht zur Steuererstattung freigeworden ist (vgl. BFHE 151, 123 ). Ihm steht deshalb auch kein Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO gegen den neuen Kontoinhaber zu (vgl. FG Münster, Urteil vom 15.11.2011, Az. 11 K 2203/10 AO). Es ist unschädlich, dass einem Anspruch des Klägers etwaige Gegenrechte des Kontoinhabers (z.B. § 818 Abs. 3 BGB) entgegen stehen könnten (vgl. BGH, NJW 2015, 2562 , wo vom Anspruchsteller kein Vortrag zur Zurechnungsfähigkeit des Mitpatienten verlangt wurde, welchen er nach Auskunftserteilung deliktisch in Anspruch nehmen wollte). Etwaige Rechte wären von dem neuen Kontoinhaber im Rahmen eines Prozesses darzulegen und zu beweisen. cc) Ferner ist der Kläger über die Identität des neuen Kontoinhabers unverschuldet im Ungewissen. dd) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten aber nicht zumutbar. (1) Was die Frage der Zumutbarkeit angeht, ist eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (vgl. BGH, NJW 2007, 1806; Staudinger/Olzen/Looschelders, a.a.O., Rn. 605). Dass sich der Hauptanspruch des Klägers, dessen Durchsetzung durch die Auskunft ermöglicht werden soll, nicht gegen die Beklagte selbst, sondern gegen einen Dritten richtet, macht die Auskunftserteilung nicht per se unzumutbar (vgl. BGH, NJW 2015, 2562 zu dem Anspruch eines Patienten gegen den Klinikträger auf Auskunft über die Anschrift eines Mitpatienten, damit der Patient gegen diesen einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann). Es ist lediglich besonders zu berücksichtigen, ob der Dritte ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse an den Angaben geltend machen kann (vgl. Staudinger/Olzen/Looschelders, a.a.O., Rn. 605.1). Davon abgesehen muss aber zunächst der Anspruchsteller alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit ist regelmäßig dann gegeben, wenn ein unmittelbarer, nicht auf § 242 BGB gestützter gesetzlicher oder vertraglicher Auskunftsanspruch gegen eine andere Person oder Stelle besteht. Sieht der Berechtigte von vornherein schuldhaft von der Heranziehung anderer Erkenntnismöglichkeiten ab, so kann er seinen Auskunftsanspruch auch nicht mehr auf § 242 BGB stützen (vgl. BGH, WM 2018, 508 , wo ein Anspruch gegen die Mittelverwendungskontrolleurin verneint wurde, weil der Kläger als Direktkommanditist die Fondsgesellschaft selbst auf Auskunft hätte in Anspruch nehmen können). (2) Hier hat der Kläger nicht alle ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen, die Auskunft auf andere Weise zu erlangen. Der Kläger hat es versäumt, sich zunächst an sein Finanzamt zu wenden. Zwar hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt, dass das Finanzamt durch die Überweisung auf das vom Kläger angegebene Konto von der Pflicht zur Steuererstattung freigeworden ist (s.o.). Doch steht dem Kläger die Möglichkeit offen, die erforderlichen Informationen über den neuen Kontoinhaber über sein Finanzamt zu erlangen. Das Finanzamt hat gegenüber seinem Kreditinstitut einen Anspruch darauf, dass dieses sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen (§ 675y Abs. 3 S. 2 BGB i.d.F. vom 31.10.2009; § 675y Abs. 5 BGB i.d.F. vom 13.01.2018 ist gemäß Art. 229 § 45 Abs. 2 EGBGB nicht anwendbar). Dieses Vorgehen ist erfolgversprechend. Zwar war nach dem für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Recht nicht kodifiziert, welche Rechte das Kreditinstitut des Finanzamts insoweit gegenüber dem Kreditinstitut des Zahlungsempfängers (hier: der Beklagten) hat (anders nach neuem Recht; § 675y Abs. 5 S. 3 und 4 BGB i.d.F. vom 13.01.2018). Doch steht dem Kreditinstitut des Finanzamts ein entsprechender durchsetzbarer Anspruch kraft Vereinbarung zu. Das Abkommen über die SEPA-Inlandsüberweisung, eine Vereinbarung der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute, enthält in Nr. II.4 Abs. 2 folgende Regelung (zitiert nach beck-online): "Ist eine Rücküberweisung nicht möglich, hat der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers im Falle einer durch den Zahler fehlerhaft angegebenen Kundenkennung des Zahlungsempfängers ab einem Überweisungsbetrag von 20 Euro oder im Falle einer nicht autorisierten Zahlung auf Anfrage des Zahlungsdienstleisters des Zahlers Name und Anschrift der Person mitzuteilen, auf deren Konto der Überweisungsbetrag gutgeschrieben wurde, damit der Zahler oder der Zahlungsdienstleister des Zahlers seine Ansprüche gegen diese Person durchsetzen kann." Diesen Anspruch durchzusetzen, ist das Kreditinstitut seinem Kunden gegenüber verpflichtet (vgl. Staudinger/Omlor (2012), § 675y BGB, Rn. 21; Schmieder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl. 2017, § 49 Rn. 81). Zur Wahrnehmung dieser Rechte dürfte das Finanzamt des Klägers diesem gegenüber nach Treu und Glauben verpflichtet sein. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt nach allgemeiner Auffassung auch im öffentlichen Recht. Insbesondere bei der Frage nach Wesen und Inhalt des Steuerschuldverhältnisses, das zwischen den Beteiligten besteht, ist dieser Grundsatz heranzuziehen. Er gebietet, dass im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt (vgl. BFHE 151, 123 ). Das Finanzamt würde treuwidrig handeln, würde es sich gegenüber dem Kläger weigern, die ihm zustehenden Rechte gegenüber seinem Zahlungsdienstleister geltend zu machen. Dass nicht feststeht, ob die Inanspruchnahme des Finanzamts zum Erfolg führen würde, ist unschädlich. Nach der Rechtsprechung des BGH besteht eine Obliegenheit dazu, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, um die Auskunft auf andere Weise zu erlangen (vgl. BGH, WM 2018, 508 ). Unzumutbar, sich zunächst an das Finanzamt zu wenden, wäre es deshalb nur dann, wenn umgekehrt feststünde, dass dieses Unternehmen aussichtslos wäre. So liegt der Fall hier, wie gezeigt, jedoch nicht. Ebenfalls unschädlich ist, dass der Anspruch gegen das Finanzamt nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben besteht. Zwar hat der BGH entschieden, dass eine vorrangig zu nutzende Informationsmöglichkeit regelmäßig dann gegeben ist, wenn es einen Auskunftsanspruch gegen eine andere Person gibt, der nicht auf § 242 BGB gestützt ist (vgl. BGH, WM 2018, 508 ). Dies trifft auf den Anspruch gegen das Finanzamt nicht zu. Damit ist aber nicht gesagt, dass ein ebenfalls lediglich auf Treu und Glauben gestützter Anspruch gegen eine andere Person nicht auch zum Ausschluss des Auskunftsrechts führen kann. Jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ist es geboten, dass sich der Kläger zunächst an sein Finanzamt wendet. Zum einen ist Grund für das Auskunftsbedürfnis eine Fehlüberweisung, die das Finanzamt vorgenommen hat und die auf ein zurechenbares Fehlverhalten des Klägers zurückgeht. Mit der Überweisung wollte das Finanzamt eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kläger erfüllen. Demgegenüber ist die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten schon seit längerer Zeit beendet. Die Rechtsbeziehungen zu dem Finanzamt sind deshalb, bezogen auf das Auskunftsbedürfnis des Klägers, sachnäher und stehen damit in engerem zeitlichem Zusammenhang. Zum anderen kann das Finanzamt, wie gezeigt, über sein Kreditinstitut verlangen, sich um die Wiedererlangung des Zahlungsbetrags zu bemühen, wofür es im Interbankenverhältnis eine vertragliche Grundlage gibt. Demgegenüber sieht sich die Beklagte im Verhältnis zum Kläger einem Interessenkonflikt ausgesetzt. Denn sie ist gegenüber dem neuen Kontoinhaber zur Wahrung des Bankgeheimnisses verpflichtet. Diese Verpflichtung ist ungeschriebene Nebenpflicht des Bankvertrags (vgl. BGHZ 27, 241: "selbstverständliche Nebenpflicht") als besondere Ausprägung der allgemeinen Pflicht der Bank, die Vermögensinteressen ihres Kunden zu schützen (vgl. Hoffmann, in: Bankrecht und Bankpraxis, 32. Ergänzungslieferung, Stand 12/17, Rn. 2/842), und sie beinhaltet die Pflicht zur Verschwiegenheit über den des Namen und die Anschrift des Kontoinhabers (vgl. BGH, GRUR 2013, 1237 - Davidoff Hot Water I). Zwar können Kreditinstitute unter verschiedenen Umständen befugt sein, Tatsachen aufzudecken, die dem Bankgeheimnis unterliegen. Hier bedarf es aber der Abwägung der konkret betroffenen Rechtsgüter und Interessen, welche von der Rechtsprechung unter Rückgriff auf § 242 BGB vorgenommen wird (vgl. Schantz, in: Schwintowski, Bankrecht, 4. Aufl. 2014, § 3 Rn. 45 m.w.N.). Dies bedeutet, dass für das Kreditinstitut hier Rechtsunsicherheit besteht. Unter umfassender Würdigung dieser Umstände, insbesondere mit Rücksicht auf die widerstreitenden Interessen, denen die Beklagte gerecht werden muss, ergibt sich hier, dass die Inanspruchnahme des Finanzamts gegenüber einer möglichen Auskunftspflicht der Beklagten vorrangig ist. (3) Der Kläger kann sich schließlich nicht darauf berufen, dass die Beklagte ein Mitverschulden treffe, weil sie es versäumt habe, einen Abgleich der Kontodaten mit dem Namen des Kontoinhabers vorzunehmen. Gemäß § 675r Abs. 1 S. 2 BGB ist die Bank berechtigt, Überweisungen nur anhand einer Kundenkennung (d.h. insbesondere: IBAN; vgl. § 675r Abs. 2 BGB) vorzunehmen. Zum Abgleich von Kundenkennung und Empfängername ist sie nicht verpflichtet (vgl. Buck-Heeb in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 812 BGB, Rn. 22b). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 4. Die Revision war zuzulassen. Die Frage, unter welchen Umständen ein Kreditinstitut bei einer Fehlüberweisung zur Preisgabe der Identität eines ihrer Kontoinhaber gegenüber einem Dritten verpflichtet ist, ist ungeklärt und hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Dies gilt insbesondere für den hier als entscheidungserheblich angesehenen Umstand, dass nicht der Versuch unternommen wurde, zuvor diejenige Partei in Anspruch zu nehmen, die - ohne dass ihr dies zurechenbar wäre - die Fehlüberweisung veranlasst hatte, obwohl zugleich nicht feststeht, dass diese Inanspruchnahme zum Erfolg führen würde.