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Beschluss

441 AR 31/18

AG FUERTH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streichung von der Schöffenliste ist nur nach den engen Voraussetzungen des § 52 GVG möglich; sonstige Gründe bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. • Das Tragen eines Kopftuchs fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), kann aber durch gesetzliche Verbote für Hauptverhandlungen eingeschränkt sein (Art. 11 Abs. 2, Art. 15 S. 3 BayRiStAG). • Kommt es zu einem unauflösbaren Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit einer Schöffin und einer gesetzlichen Pflicht, ist ihr vorzugsweise die Entbindung von einzelnen Sitzungstagen (§ 54 GVG) anzubieten; eine sofortige Streichung von der Schöffenliste rechtfertigt dies nicht ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 52 GVG. • Verletzt eine Schöffin grob ihre Amtspflichten (z. B. durch Nichtbeachtung der Verpflichtung, Entbindung nach § 54 GVG zu beantragen), kann ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 51 GVG folgen.
Entscheidungsgründe
Keine Streichung von der Schöffenliste wegen Kopftuchanordnung • Eine Streichung von der Schöffenliste ist nur nach den engen Voraussetzungen des § 52 GVG möglich; sonstige Gründe bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage. • Das Tragen eines Kopftuchs fällt grundsätzlich in den Schutzbereich der Religionsfreiheit (Art. 4 GG), kann aber durch gesetzliche Verbote für Hauptverhandlungen eingeschränkt sein (Art. 11 Abs. 2, Art. 15 S. 3 BayRiStAG). • Kommt es zu einem unauflösbaren Konflikt zwischen der Glaubensfreiheit einer Schöffin und einer gesetzlichen Pflicht, ist ihr vorzugsweise die Entbindung von einzelnen Sitzungstagen (§ 54 GVG) anzubieten; eine sofortige Streichung von der Schöffenliste rechtfertigt dies nicht ohne Vorliegen der engen Voraussetzungen des § 52 GVG. • Verletzt eine Schöffin grob ihre Amtspflichten (z. B. durch Nichtbeachtung der Verpflichtung, Entbindung nach § 54 GVG zu beantragen), kann ein Amtsenthebungsverfahren gemäß § 51 GVG folgen. Für die Schöffenperiode 2019–2023 war K. als Schöffin gewählt. Bei einer Informationsveranstaltung erschien sie mit Kopftuch und erklärte später, sie werde das Kopftuch nicht zum Schöffendienst ablegen. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin die Streichung von der Schöffenliste nach § 52 GVG. Das Gericht forderte K. zur Stellungnahme auf und bot mildere Lösungen an, etwa das Tragen einer Perücke oder die Entbindung an einzelnen Sitzungstagen nach § 54 GVG; K. lehnte eine Perücke ab und berief sich auf religiöse Gebote. Die Staatsanwaltschaft sah hierin eine Unfähigkeit zur Amtsausübung und beantragte die Streichung. Das Gericht prüfte, ob die engen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Streichung vorlägen und welche weiteren Maßnahmen möglich seien. • Rechtliche Bindung an enge Voraussetzungen des § 52 GVG: Eine Streichung von der Schöffenliste darf nur nach den ausdrücklich im Gesetz genannten Fällen erfolgen; eine Ausweitung auf sonstige Gründe fehlt und wäre verfassungsrechtlich bedenklich. • Anwendbare Normen: Art. 11 Abs. 2, Art. 15 S. 3 BayRiStAG verbieten das Tragen von Kopfbedeckungen in der Hauptverhandlung und gelten für ehrenamtliche Richter; § 54 GVG eröffnet die Möglichkeit der Entbindung von einzelnen Sitzungstagen; § 51 GVG regelt die Amtsenthebung bei grober Pflichtverletzung. • Schutz der Religionsfreiheit: Das Kopftuchtragen fällt unter Art. 4 GG; daher ist vor einem Eingriff in das Amt auf mildere Maßnahmen (z. B. Entbindung nach § 54 GVG) zurückzugreifen, soweit der ordnungsgemäße Verfahrensablauf nicht gefährdet ist. • Demokratische Legitimation und verfassungsrechtliche Vorgaben: Die hohe Legitimation der Schöffen und der Grundsatz, niemandem seinen gesetzlichen Richter zu entziehen, gebieten eine enge Auslegung von § 52 GVG; nur bei Vorliegen der gesetzlich geregelten Gründe ist eine Streichung zulässig. • Verfahrensrechtliche Hinweise: K. wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, Entbindung zu beantragen; lehnt sie dies ab und kommt es zu Störungen oder Verzögerungen, kann dies eine grobe Amtspflichtverletzung nach § 51 GVG begründen und ein Amtsenthebungsverfahren nach § 51 Abs. 2 GVG auslösen. Das Gericht stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Streichung der Schöffin K. von der Schöffenliste nach § 52 GVG nicht vorliegen; eine Streichung kommt damit derzeit nicht in Betracht. Stattdessen sind mildere, gesetzlich vorgesehene Maßnahmen zu nutzen, insbesondere die Entbindung von einzelnen Schöffentagen nach § 54 GVG, um den Schutz der Religionsfreiheit mit der Wahrung des Verfahrensablaufs zu verbinden. Sollte K. die Möglichkeit der Entbindung nicht nutzen und es infolge ihres Erscheinens mit Kopftuch zu erheblichen Verfahrensstörungen oder rechtsstaatswidrigen Verzögerungen kommen, kann dies als gröbliche Verletzung ihrer Amtspflichten gewertet werden und ein Amtsenthebungsverfahren nach § 51 GVG begründen. Damit bleibt K. vorerst im Amt, trägt aber die Verpflichtung, entweder Entbindung zu beantragen oder die gesetzlichen Vorgaben zu beachten; bei künftigem Pflichtverstoß drohen ernsthafte dienst- und amtsrechtliche Konsequenzen.